Nachteilsausgleich

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Kurz erklärt Der Nachteilsausgleich ist eine Abfindung oder Ausgleichszahlung, die der Arbeitgeber Beschäftigten schuldet, wenn er bei einer Betriebsänderung ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich abweicht oder ihn gar nicht versucht. Geregelt ist er in § 113 BetrVG. Die Abfindung für Entlassene bemisst sich nach § 10 KSchG und beträgt bis zu zwölf, bei Älteren bis zu 18 Monatsverdienste.

Arbeitnehmer verlässt mit einer Kiste einen leeren Büroraum, im Kontext eines Nachteilsausgleichs nach einer Betriebsänderung
Inhalt 4 Abschnitte

Wann entsteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleich?

§ 113 BetrVG kennt zwei Fälle. Im ersten gibt es einen Interessenausgleich, der Arbeitgeber weicht aber ohne zwingenden Grund davon ab (Abs. 1). Im zweiten setzt er eine Betriebsänderung um, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat überhaupt versucht zu haben (Abs. 3). Wer deshalb entlassen wird, kann auf Abfindung klagen.

Voraussetzung ist eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, etwa Stilllegung, Verlegung oder Spaltung des Betriebs oder wesentlicher Teile. Die Regel gilt nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, und es muss ein Betriebsrat bestehen, mit dem verhandelt werden kann.

Was heißt es, einen Interessenausgleich zu versuchen?

Ein, zwei Gespräche reichen nicht. Scheitern die Verhandlungen, sieht § 112 Abs. 2 BetrVG die Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit und die Anrufung der Einigungsstelle vor. Das Bundesarbeitsgericht rechnet die Einschaltung dieses unparteiischen Gremiums zum Interessenausgleichsversuch (Urteil vom 12.02.2019, 1 AZR 279/17, Rn. 23). Im dortigen Fall hatte der Arbeitgeber allen Beschäftigten gekündigt, bevor der Vorsitzende der Einigungsstelle bestellt war; die Arbeitsgerichte sprachen dem Kläger deshalb einen Nachteilsausgleich zu.

In der Insolvenz gilt eine Erleichterung. Kommt der Interessenausgleich trotz rechtzeitiger Unterrichtung nicht binnen drei Wochen zustande, kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts beantragen, ohne Einigungsstelle vorzugehen; § 113 Abs. 3 BetrVG ist insoweit nicht anzuwenden (§ 122 Abs. 1 InsO).

Wie hoch fällt der Nachteilsausgleich aus?

Für Entlassene gilt § 10 KSchG entsprechend. Das Gericht setzt bis zu zwölf Monatsverdienste fest. Ab 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit sind bis zu 15, ab 55 Jahren und 20 Jahren bis zu 18 Monatsverdienste möglich. Das gilt nicht, wenn Du zum Auflösungszeitpunkt schon die Regelaltersgrenze erreicht hast (§ 10 Abs. 2 KSchG). Wo im Rahmen der Betrag des Nachteilsausgleichs landet, entscheidet das Gericht im Einzelfall.

Andere wirtschaftliche Nachteile, etwa höhere Fahrtkosten nach einer Verlegung, gleicht der Arbeitgeber mit dem Nachteilsausgleich für bis zu zwölf Monate aus (§ 113 Abs. 2 BetrVG).

Doppelt gibt es den Nachteilsausgleich nicht. Eine Abfindung aus dem Sozialplan und der Nachteilsausgleich sind verrechenbar. Im genannten BAG-Fall scheiterte deshalb die Klage auf die zusätzliche Sozialplanabfindung.

Wie machst Du den Anspruch geltend?

Klagen musst Du selbst vor dem Arbeitsgericht; § 113 Abs. 1 BetrVG gibt den Anspruch den Beschäftigten, nicht dem Betriebsrat. Du kannst ihn zusammen mit einer Kündigungsschutzklage gegen die betriebsbedingte Kündigung verfolgen, etwa als Hilfsantrag. Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG betrifft nur die Kündigungsschutzklage. Für den Nachteilsausgleich solltest Du prüfen, ob Arbeits- oder Tarifvertrag Ausschlussfristen vorsehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG gibt es bei Abweichung vom Interessenausgleich ohne zwingenden Grund oder wenn gar kein Interessenausgleich versucht wurde.
  • Zum Versuch gehört nach BAG 1 AZR 279/17 auch die Einschaltung der Einigungsstelle.
  • Die Abfindung beträgt nach § 10 KSchG bis zu zwölf, bei Älteren bis zu 15 oder 18 Monatsverdienste.
  • Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich werden miteinander verrechnet.
  • In der Insolvenz kann der Verwalter das Risiko über § 122 InsO ausschalten.

Häufige Fragen (10)

Wer hat Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG?

Beschäftigte, die infolge einer Betriebsänderung entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden, wenn der Arbeitgeber vom Interessenausgleich ohne zwingenden Grund abgewichen ist oder keinen ernsthaft versucht hat. Der Anspruch steht jedem Betroffenen einzeln zu. Voraussetzung ist ein Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern und ein bestehender Betriebsrat. Leitende Angestellte fallen nicht unter das BetrVG und können sich deshalb nicht auf § 113 berufen.

Wie wird der Nachteilsausgleich berechnet?

Eine feste Formel gibt es nicht. Das Arbeitsgericht setzt den Betrag innerhalb der Höchstgrenzen des § 10 KSchG nach Ermessen fest. Als Monatsverdienst zählt, was Dir bei regelmäßiger Arbeitszeit im Monat der Beendigung an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG). In die Abwägung können etwa Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Deine Chancen auf dem Arbeitsmarkt einfließen. Rechenformeln aus Ratgebern geben nur eine grobe Orientierung.

Was ist der Unterschied zwischen Nachteilsausgleich und Sozialplan?

Der Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 BetrVG). Der Nachteilsausgleich ist dagegen ein gesetzlicher Anspruch des einzelnen Beschäftigten, der den Arbeitgeber für ein fehlerhaftes Verfahren beim Interessenausgleich trifft. Beide verfolgen denselben Zweck, deshalb werden Zahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegeneinander verrechnet.

Gibt es Nachteilsausgleich auch ohne Betriebsrat?

Nein. Der Anspruch knüpft an die Pflicht an, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Gibt es keinen Betriebsrat, entsteht diese Pflicht nicht, und § 113 BetrVG greift nicht. Dasselbe gilt in Unternehmen mit in der Regel höchstens 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, weil § 111 BetrVG dort nicht anwendbar ist. Betroffene können dann nur die Kündigung selbst angreifen oder über eine Abfindung verhandeln.

Was ist ein zwingender Grund für die Abweichung vom Interessenausgleich?

Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Schon der Wortlaut setzt die Messlatte hoch: Der Grund muss die Abweichung erzwingen, eine bloß günstigere Lösung genügt danach nicht. Ob ein Grund zwingend war, beurteilt das Arbeitsgericht im Einzelfall. Wichtig: Diese Ausnahme betrifft nur § 113 Abs. 1 BetrVG. Wurde ein Interessenausgleich gar nicht versucht, hilft dem Arbeitgeber auch ein guter Grund nicht weiter.

Gilt der Nachteilsausgleich auch in der Insolvenz?

Ja, mit einer Ausnahme. Der Insolvenzverwalter ist an die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gebunden. Er hat aber einen Sonderweg: Kommt ein Interessenausgleich nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zustande, kann er beim Arbeitsgericht die Zustimmung zur Durchführung ohne Einigungsstelle beantragen. Erteilt das Gericht sie, scheidet ein Nachteilsausgleich wegen eines unterlassenen Versuchs aus (§ 122 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Muss ich für den Nachteilsausgleich eine Kündigungsschutzklage erheben?

Nein, beide Ansprüche sind unabhängig. Der Nachteilsausgleich setzt sogar voraus, dass Du infolge der Betriebsänderung entlassen wirst. In dem vom Bundesarbeitsgericht 2019 entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Kündigungsschutzklage zurückgenommen und danach den Nachteilsausgleich verlangt. Willst Du die Kündigung aber selbst angreifen, gilt die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. Ob beides kombiniert sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wie lange kann man einen Nachteilsausgleich einklagen?

Eine eigene Klagefrist kennt § 113 BetrVG nicht. Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Du davon Kenntnis hattest (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Kürzer kann es werden, wenn Dein Arbeits- oder Tarifvertrag Ausschlussfristen enthält. Solche Klauseln können eine schriftliche Geltendmachung binnen weniger Monate verlangen. Lies die Klauseln deshalb früh.

Was zählt als Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG?

Das Gesetz nennt fünf Fälle. Dazu gehören Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, deren Verlegung sowie Zusammenschluss oder Spaltung von Betrieben. Hinzu kommen grundlegende Änderungen der Organisation, des Zwecks oder der Anlagen sowie grundlegend neue Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Auch ein reiner Personalabbau kann eine Einschränkung des Betriebs sein, wie § 112a Abs. 1 BetrVG zeigt. Entscheidend ist, dass wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon möglich sind.

Welche Nachteile außer der Entlassung werden ausgeglichen?

Alle wirtschaftlichen Nachteile, die infolge der Abweichung oder des fehlenden Versuchs entstehen, etwa geringerer Lohn nach einer Versetzung oder höhere Fahrtkosten nach einer Verlegung. § 113 Abs. 2 BetrVG begrenzt den Ausgleich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten. Den Nachteil musst Du konkret darlegen und belegen, zum Beispiel mit Lohnabrechnungen oder Fahrtkostennachweisen. Seelische Belastungen zählen nicht dazu, es geht nur um Geld.

Quellen

  1. § 113 BetrVG Nachteilsausgleich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 111 BetrVG Betriebsänderungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 10 KSchG Höhe der Abfindung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 122 InsO Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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