Dienstvorgesetzter
Kurz erklärt Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten zuständig ist. Für Bundesbeamte regelt das § 3 Abs. 2 BBG, für Hamburger Landesbeamte § 3 Abs. 2 HmbBG. Davon zu trennen ist der Vorgesetzte, der dienstliche Anordnungen für die tägliche Arbeit erteilt.

Inhalt 4 Abschnitte
Was unterscheidet Dienstvorgesetzte von Vorgesetzten?
Das Beamtenrecht trennt zwei Rollen. Für Bundesbeamte regelt § 3 BBG beides. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der nachgeordneten Beamten zuständig ist (Abs. 2). Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf (Abs. 3). Wer Dienstvorgesetzter ist und wer nur Vorgesetzter, bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung (Abs. 4).
Kurz gesagt: Die Vorgesetzte steuert Deine Arbeit, der Dienstvorgesetzte entscheidet über Dich als Person im Beamtenverhältnis. Beide Rollen sind vom Dienstherrn zu unterscheiden. Das ist die juristische Person, zu der das Beamtenverhältnis besteht, etwa der Bund oder ein Land.
Welche Regeln gelten für Landesbeamte und in Hamburg?
Das Beamtenstatusgesetz verwendet den Begriff des Dienstvorgesetzten nicht. Für Landes- und Kommunalbeamte regeln die Länder ihn selbst. In Hamburg bestimmt § 3 HmbBG die Begriffe. Oberste Dienstbehörde der Landesbeamten ist der Senat (Abs. 1); die Definitionen von Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten in Abs. 2 und 3 entsprechen inhaltlich denen des Bundes. Nach Abs. 4 kann die oberste Dienstbehörde Zuständigkeiten der Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Behörden übertragen.
Das Hamburgische Beamtengesetz gilt nur für Beamte der Freien und Hansestadt und der Hamburger Körperschaften. Für Bundesbeamte gilt das Bundesbeamtengesetz. In anderen Ländern gilt das dortige Landesbeamtengesetz.
Welche Befugnisse hat der Dienstvorgesetzte im Disziplinarrecht?
Besonders sichtbar wird die Rolle im Disziplinarverfahren. Im Bund ist nach § 34 Abs. 1 BDG jeder Dienstvorgesetzte befugt, gegen die ihm unterstellten Beamten Verweise und Geldbußen zu verhängen. Kürzungen der Dienstbezüge darf die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß festsetzen, die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um 20 Prozent auf zwei Jahre (Abs. 2). Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis spricht die oberste Dienstbehörde aus (Abs. 4), und zwar durch Disziplinarverfügung. Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen (Abs. 5). Diese Regeln gelten nur im Bund; für Hamburger Beamte gilt das Hamburgische Disziplinargesetz mit eigenen Zuständigkeiten.
Was gilt, wenn Du eine Anordnung für rechtswidrig hältst?
Dienstliche Anordnungen musst Du grundsätzlich ausführen. Für Landesbeamte folgt das aus § 35 Abs. 1 BeamtStG, im Bund aus § 62 Abs. 1 BBG (Folgepflicht und Weisungsgebundenheit). Hast Du Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit, ist die Remonstration der vorgesehene Weg. Landesbeamte machen die Bedenken nach § 36 Abs. 2 BeamtStG unverzüglich auf dem Dienstweg geltend, Bundesbeamte nach § 63 Abs. 2 BBG bei der unmittelbaren Vorgesetzten.
Wird die Anordnung bestätigt, musst Du sie ausführen und bist von der eigenen Verantwortung befreit. Das gilt nicht, wenn das Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist. Für Tarifbeschäftigte gilt stattdessen das arbeitsrechtliche Direktionsrecht aus § 106 GewO.
Das Wichtigste in Kürze
- Dienstvorgesetzte entscheiden über persönliche Angelegenheiten, Vorgesetzte erteilen dienstliche Anordnungen (§ 3 Abs. 2 und 3 BBG, § 3 Abs. 2 und 3 HmbBG).
- Wer Dienstvorgesetzter ist, folgt aus dem Aufbau der Verwaltung (§ 3 Abs. 4 BBG); in Hamburg kann die oberste Dienstbehörde Zuständigkeiten übertragen (§ 3 Abs. 4 HmbBG).
- Oberste Dienstbehörde der Hamburger Landesbeamten ist der Senat (§ 3 Abs. 1 HmbBG).
- Im Bund darf jeder Dienstvorgesetzte Verweise und Geldbußen verhängen (§ 34 Abs. 1 BDG).
- Bedenken gegen eine Anordnung machen Landesbeamte nach § 36 Abs. 2 BeamtStG unverzüglich auf dem Dienstweg geltend, Bundesbeamte nach § 63 Abs. 2 BBG.
Häufige Fragen (11)
Wer ist Dienstvorgesetzter eines Beamten?
Dienstvorgesetzter ist die Person oder Stelle, die für beamtenrechtliche Entscheidungen über Deine persönlichen Angelegenheiten zuständig ist. So steht es für Bundesbeamte in § 3 Abs. 2 BBG und für Hamburger Landesbeamte in § 3 Abs. 2 HmbBG. Wer das konkret ist, richtet sich nach dem Aufbau der Verwaltung und den Zuständigkeitsregeln Deiner Behörde. Im Zweifel kann Dir die Personalstelle sagen, welche Stelle für Dich zuständig ist.
Was ist der Unterschied zwischen Dienstvorgesetztem und Vorgesetztem?
Der Vorgesetzte darf Dir dienstliche Anordnungen für Deine Arbeit erteilen (§ 3 Abs. 3 BBG, § 3 Abs. 3 HmbBG). Der Dienstvorgesetzte entscheidet dagegen über Deine persönlichen Angelegenheiten im Beamtenverhältnis (jeweils Abs. 2). Beide Rollen können bei derselben Person liegen, müssen es aber nicht. Eine Referatsleiterin kann Deine Vorgesetzte sein, ohne über Deine persönlichen Angelegenheiten zu entscheiden.
Was ist der Unterschied zwischen Dienstherr und Dienstvorgesetztem?
Der Dienstherr ist die juristische Person, zu der Dein Beamtenverhältnis besteht, etwa der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine sonstige dienstherrnfähige Körperschaft. Der Dienstvorgesetzte ist dagegen eine Person oder Stelle innerhalb dieser Organisation, die für den Dienstherrn handelt und über Deine persönlichen Angelegenheiten entscheidet. Pflichten wie die Fürsorge treffen rechtlich den Dienstherrn (§ 45 BeamtStG, § 78 BBG).
Wer ist oberste Dienstbehörde in Hamburg?
Für die Landesbeamten der Freien und Hansestadt Hamburg ist das der Senat als oberste Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HmbBG). Für Beamte Hamburger Körperschaften bestimmt ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder eine Satzung die oberste Dienstbehörde (Satz 2). Der Senat kann Zuständigkeiten der Dienstvorgesetzten nach § 3 Abs. 4 HmbBG auch teilweise auf andere Behörden übertragen.
Was ist ein Fachvorgesetzter?
Das Bundesbeamtengesetz und das Hamburgische Beamtengesetz verwenden den Begriff nicht. Rechtlich entscheidend ist, ob jemand Dir dienstliche Anordnungen erteilen darf. Dann ist er Vorgesetzter im Sinne von § 3 Abs. 3 BBG oder § 3 Abs. 3 HmbBG. Ob dieselbe Person zugleich Dienstvorgesetzter ist, hängt davon ab, ob sie auch über Deine persönlichen Angelegenheiten entscheidet.
Darf der Dienstvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen?
Im Bund ja, aber nur in bestimmtem Umfang. Nach § 34 Abs. 1 BDG darf jeder Dienstvorgesetzte Verweise und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten verhängen. Kürzungen der Dienstbezüge sind der obersten Dienstbehörde und den unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten vorbehalten, Letzteren bis 20 Prozent auf zwei Jahre (Abs. 2). Für Hamburger Beamte gilt das Hamburgische Disziplinargesetz mit eigenen Zuständigkeiten.
Muss ich jede Weisung meines Vorgesetzten befolgen?
Grundsätzlich ja, das ist die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 BeamtStG und im Bund § 62 Abs. 1 BBG. Hältst Du eine Anordnung für rechtswidrig, musst Du Deine Bedenken unverzüglich geltend machen (§ 36 Abs. 2 BeamtStG, § 63 Abs. 2 BBG). Wird sie bestätigt, führst Du sie aus und bist von der eigenen Verantwortung befreit. Ausgenommen sind Anordnungen, die die Menschenwürde verletzen oder erkennbar strafbar oder ordnungswidrig sind.
Hat der Dienstvorgesetzte eine Fürsorgepflicht?
Die Fürsorgepflicht trifft rechtlich den Dienstherrn: für Landesbeamte nach § 45 BeamtStG, für Bundesbeamte nach § 78 BBG. Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte handeln für den Dienstherrn und müssen diese Pflicht bei ihren Entscheidungen beachten. Verletzen sie sie schuldhaft, kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn entstehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das für systematisches Mobbing bestätigt (Urteil vom 28.03.2023, 2 C 6.21).
Gilt das Bundesbeamtengesetz auch für Landesbeamte?
Nein. Das Bundesbeamtengesetz gilt für Beamte des Bundes und bundesunmittelbarer Körperschaften. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz für die Statusfragen und daneben das jeweilige Landesbeamtengesetz, in Hamburg das Hamburgische Beamtengesetz. Die Definition des Dienstvorgesetzten findet sich deshalb für Hamburger Beamte in § 3 HmbBG und nicht in § 3 BBG.
Kann ich mich über meinen Vorgesetzten beschweren?
Ja. Im Bund können Beamte nach § 125 Abs. 1 BBG Anträge und Beschwerden vorbringen; dabei ist der Dienstweg einzuhalten, der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte, kannst Du sie direkt bei der nächsthöheren Vorgesetzten einreichen (Abs. 2). Für Hamburger Beamte regelt § 101 HmbBG Anträge und Beschwerden.
Was bedeutet „auf dem Dienstweg“?
Der Dienstweg ist der Weg über die zuständigen Vorgesetzten in der Reihenfolge des Behördenaufbaus. § 36 Abs. 2 BeamtStG verlangt, dass Landesbeamte Bedenken gegen eine Anordnung auf diesem Weg geltend machen. Für Anträge und Beschwerden im Bund schreibt § 125 Abs. 1 BBG den Dienstweg vor. Wer eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abgibt, ist im Bund davon befreit (§ 125 Abs. 3 BBG).
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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