Krank im Urlaub
Kurz erklärt Krank im Urlaub bedeutet: Du wirst während eines genehmigten Erholungsurlaubs arbeitsunfähig. Nach § 9 BUrlG werden die ärztlich nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Du musst die Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Die Tage bleiben Dir als Urlaubsanspruch erhalten, der Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch.

Inhalt 4 Abschnitte
Bekommst Du die Urlaubstage zurück, wenn Du krank im Urlaub bist?
Ja, wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. § 9 BUrlG ist kurz: Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Urlaub dient der Erholung, und wer krank im Urlaub ist, erholt sich nicht. Entscheidend ist nicht, dass Du Dich schlecht fühlst, sondern dass Du arbeitsunfähig bist. Für diese Tage hast Du statt Urlaubsentgelt Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG, bis zu sechs Wochen.
Das Gesetz verlangt einen ärztlichen Nachweis für jeden Tag, den Du gutgeschrieben haben willst. Die Drei-Tage-Regel des § 5 EFZG hilft Dir hier nicht. Wer nur einen Tag mit Fieber im Hotel liegt und nicht zum Arzt geht, verliert diesen Urlaubstag. Von § 9 BUrlG dürfen nach § 13 Abs. 1 BUrlG Tarifverträge abweichen, ein Blick in den Tarifvertrag lohnt deshalb.
Wie und wann musst Du melden, dass Du krank im Urlaub bist?
Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, und mit der voraussichtlichen Dauer (§ 5 Abs. 1 EFZG). Bist Du im Ausland, gelten strengere Regeln nach § 5 Abs. 2 EFZG: Du musst den Arbeitgeber auf dem schnellsten Weg informieren, also per Telefon oder E-Mail, und die Adresse am Aufenthaltsort angeben. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte melden die Arbeitsunfähigkeit außerdem ihrer Krankenkasse. Nach der Rückkehr zeigst Du sie beiden unverzüglich an.
In Deutschland gibt es für gesetzlich Versicherte die elektronische AU. Sie funktioniert nach § 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 EFZG aber nicht, wenn der Arzt nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Das betrifft vor allem Ärzte im Ausland. Lass Dir dort also eine Bescheinigung auf Papier geben, aus der hervorgeht, dass Du arbeitsunfähig bist und nicht nur krank. Wie Du Dich richtig krankmeldest, steht unter Krankmeldung.
Verlängert sich der Urlaub automatisch?
Nein. Auch wenn Du krank im Urlaub warst, endet der Urlaub an dem Tag, den der Arbeitgeber festgelegt hat. Die Krankheitstage bleiben als offener Urlaubsanspruch bestehen, müssen aber neu beantragt und gewährt werden (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Hängst Du die Tage eigenmächtig an, fehlst Du ohne Erlaubnis. Plane deshalb den Rest neu mit dem Arbeitgeber.
Kannst Du die Tage im laufenden Jahr nicht mehr nehmen, greift § 7 Abs. 3 BUrlG: Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen statthaft, dann musst Du den Urlaub bis Ende März nehmen. Mehr dazu unter Übertragung von Resturlaub.
Wann zweifelt der Arbeitgeber die Krankschreibung an?
Eine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert, auch aus dem Ausland. Das Bundesarbeitsgericht hat aber am 15.01.2025 (5 AZR 284/24) entschieden, dass der Beweiswert einer Bescheinigung aus einem Land außerhalb der EU erschüttert sein kann. Im Fall hatte ein Lagerarbeiter nach seinem Urlaub in Tunesien eine Bescheinigung über 24 Tage vorgelegt. Er hatte schon vorher mehrmals direkt im Anschluss an Urlaub Bescheinigungen eingereicht. Das BAG verlangte eine Gesamtschau aller Umstände und verwies die Sache an das LAG zurück. Ist der Beweiswert erschüttert, musst Du die Arbeitsunfähigkeit selbst beweisen, etwa durch Aussage des Arztes. Wie das bei Krankschreibungen nach einer Kündigung läuft, erklärt Beweiswert der AU nach Kündigung.
Das Wichtigste in Kürze
- Ärztlich nachgewiesene Krankheitstage im Urlaub werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§ 9 BUrlG).
- Ohne ärztliches Zeugnis gibt es keine Gutschrift, auch nicht für den ersten oder zweiten Krankheitstag.
- Im Ausland musst Du die Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich mit Adresse melden; die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 5 Abs. 2 EFZG).
- Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch; die Tage musst Du neu beantragen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
- Der Beweiswert einer Bescheinigung aus dem Nicht-EU-Ausland kann erschüttert sein (BAG, Urteil vom 15.01.2025, 5 AZR 284/24).
Häufige Fragen (10)
Was passiert mit meinen Urlaubstagen, wenn ich krank im Urlaub bin?
Warst Du krank im Urlaub, werden die Tage, an denen Du nachweislich arbeitsunfähig warst, Dir gutgeschrieben. § 9 BUrlG ordnet an, dass ärztlich bescheinigte Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Du erhältst für diese Tage Entgeltfortzahlung statt Urlaubsentgelt. Die gutgeschriebenen Tage musst Du später neu beantragen, sie hängen sich nicht von selbst an den laufenden Urlaub an.
Brauche ich eine Krankschreibung ab dem ersten Tag, wenn ich krank im Urlaub bin?
Für die Gutschrift ja. § 9 BUrlG stellt nur auf Tage ab, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind. Anders als bei der Krankmeldung im Arbeitsalltag, wo § 5 Abs. 1 EFZG eine Bescheinigung erst ab dem vierten Kalendertag verlangt, zählt hier jeder Tag nur mit Nachweis. Gehst Du erst am dritten Krankheitstag zum Arzt, bescheinigt dieser die Arbeitsunfähigkeit in der Regel ab dem Tag der Untersuchung.
Muss ich den Arbeitgeber informieren, wenn ich krank im Urlaub bin?
Ja, unverzüglich. Die Pflicht aus § 5 Abs. 1 EFZG gilt auch im Urlaub, denn Du willst die Tage ja gutgeschrieben bekommen. Im Ausland verlangt § 5 Abs. 2 EFZG die schnellstmögliche Art der Übermittlung, die voraussichtliche Dauer und Deine Adresse am Aufenthaltsort. Gesetzlich Versicherte informieren zusätzlich die Krankenkasse. Wer gar nicht meldet, riskiert, dass der Arbeitgeber die Tage als Urlaub verbucht.
Was gilt, wenn ich krank im Urlaub im Ausland bin?
Die Gutschrift nach § 9 BUrlG gilt genauso, wenn ein Arzt vor Ort die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Weil ausländische Ärzte nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gibt es keine elektronische AU (§ 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 EFZG). Bewahre die Papierbescheinigung auf, am besten mit Übersetzung. Die Bescheinigung sollte erkennen lassen, dass der Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, nicht nur eine Erkrankung.
Kann ich meinen Urlaub nach Krankheit einfach verlängern?
Nein. Der Arbeitgeber legt den Urlaub fest (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Das gilt auch für die nach § 9 BUrlG gutgeschriebenen Tage. Kommst Du eigenmächtig später zurück, fehlst Du unentschuldigt, was eine Abmahnung nach sich ziehen kann. Sprich die neuen Urlaubstage deshalb vorher mit dem Arbeitgeber ab, notfalls telefonisch aus dem Urlaubsort.
Bekomme ich im Urlaub bei Krankheit mein Gehalt weiter?
Ja. Für die Krankheitstage zahlt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, bis zu sechs Wochen je Erkrankung. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht (§ 3 Abs. 3 EFZG). Danach zahlt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse Krankengeld. Für Dich ändert sich im Ergebnis wenig, denn auch Urlaubsentgelt wäre in gleicher Höhe geflossen.
Gilt die Regel auch, wenn mein Kind im Urlaub krank wird?
Nein, jedenfalls nicht über § 9 BUrlG. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Arbeitnehmer selbst erkrankt. Die Erkrankung eines Kindes führt nicht dazu, dass Urlaubstage gutgeschrieben werden. Für die Betreuung kranker Kinder außerhalb des Urlaubs gibt es eigene Regeln zum Kinderkrankengeld. Tarifverträge oder betriebliche Regeln können Dir mehr geben.
Was gilt, wenn ich im Urlaub krank werde und das Jahr endet?
Die gutgeschriebenen Tage gehören zum Urlaubsanspruch des laufenden Jahres. Können sie wegen der Krankheit nicht mehr genommen werden, gehen sie nach § 7 Abs. 3 BUrlG auf das Folgejahr über, wenn persönliche Gründe wie Krankheit das rechtfertigen. Dann musst Du sie bis Ende März nehmen. Für Langzeiterkrankte gelten Besonderheiten, die der Eintrag zum Verfall von Urlaub erklärt.
Darf der Arbeitgeber die Krankschreibung aus dem Urlaub anzweifeln?
Ja, wenn konkrete Umstände ernsthafte Zweifel begründen. Das BAG hat am 15.01.2025 (5 AZR 284/24) entschieden, dass etwa eine lange Krankschreibung ohne erneute Vorstellung beim Arzt und wiederholte Erkrankungen direkt nach dem Urlaub in einer Gesamtschau den Beweiswert erschüttern können. Dann musst Du die Arbeitsunfähigkeit selbst beweisen, zum Beispiel durch den behandelnden Arzt als Zeugen.
Gilt § 9 BUrlG auch im Minijob?
Ja. Das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer, auch für geringfügig Beschäftigte. Wirst Du im Urlaub krank und lässt Dir die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen, werden die Tage nicht angerechnet. Für die Meldung gelten dieselben Pflichten aus § 5 EFZG. Bei Minijobs in Privathaushalten gibt es nach § 5 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 EFZG keine elektronische AU, dann brauchst Du die Bescheinigung auf Papier.
Quellen
Weitere Begriffe in Arbeitsrecht
Kostenlose Fallprüfung
Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.