Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung

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Kurz erklärt Der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung bietet Dir als schwerbehindertem oder gleichgestelltem Arbeitnehmer einen besonderen Schutz vor Kündigungen. Dein Arbeitgeber benötigt nach § 168 SGB IX zwingend die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Dieser besondere Schutz greift allerdings erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten.

Eine Person im Rollstuhl verlässt ein Bürogebäude in Deutschland, die Szene veranschaulicht den Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Inhalt 4 Abschnitte

Wer hat besonderen Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung?

Geschützt sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und ihnen Gleichgestellte. Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen erteilt die Agentur für Arbeit bei einem GdB von 30 bis unter 50; sie wirkt nach § 151 Abs. 2 SGB IX ab dem Tag des Antrags.

Kündigt der Arbeitgeber, braucht er nach § 168 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen und auch im Kleinbetrieb. Eine Kündigung ohne Zustimmung ist nichtig (BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 700/15). Zusätzlich muss eine vorhandene Schwerbehindertenvertretung angehört werden; sonst ist die Kündigung nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung?

Der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung gilt nicht in den ersten sechs Monaten (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Der Arbeitgeber muss eine Kündigung in dieser Zeit nur binnen vier Tagen beim Integrationsamt anzeigen (§ 173 Abs. 4). Ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX muss er vor einer Kündigung in der Wartezeit im Kündigungsschutz nicht durchführen (BAG, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 178/24). Diskriminiert die Kündigung wegen der Behinderung, ist sie trotzdem nach dem AGG nichtig.

Der Schutz entfällt außerdem, wenn die Schwerbehinderung bei Zugang der Kündigung nicht nachgewiesen ist (§ 173 Abs. 3 SGB IX). Ein laufender Antrag reicht, wenn er mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde. Weiß der Arbeitgeber von nichts, musst Du Dich zeitnah auf den Schutz berufen. Das BAG bemisst diese Frist mit drei Wochen ab Zugang der Kündigung plus der Zeit, die die Mitteilung zum Arbeitgeber braucht (2 AZR 700/15).

Wie läuft das Verfahren beim Integrationsamt ab?

Der Arbeitgeber stellt den Antrag schriftlich oder elektronisch. Das Amt holt Stellungnahmen von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein und hört Dich an (§ 170 SGB IX). Es soll innerhalb eines Monats entscheiden; danach kann der Arbeitgeber nur binnen eines Monats nach Zustellung kündigen (§ 171 Abs. 1 und 3). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen (§ 169).

Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis gestellt werden. Entscheidet das Amt nicht binnen zwei Wochen, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 Abs. 2 und 3). Gegen eine Zustimmung kannst Du Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht erheben; aufschiebende Wirkung haben sie nicht (§ 171 Abs. 4).

Wie wehrst Du Dich gegen die Kündigung?

Die Zustimmung ersetzt keinen Kündigungsgrund. Das Arbeitsgericht prüft weiter, ob die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz gerechtfertigt ist. Dafür gilt die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage. Nach § 4 Satz 4 KSchG läuft sie bei zustimmungspflichtigen Kündigungen erst ab Bekanntgabe der Behördenentscheidung an Dich. Wusste der Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung, ist es sicherer, innerhalb von drei Wochen ab Zugang zu klagen.

Für Beamtinnen und Beamte gibt es keine Kündigung; ihre Rechte beschreibt der Eintrag Beamtenrecht und Schwerbehinderung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kündigt der Arbeitgeber einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, braucht er vorher die Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX).
  • In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt der Sonderkündigungsschutz nicht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
  • Ein Antrag auf Feststellung schützt nur, wenn er mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde; der Arbeitgeber muss rund drei Wochen nach Zugang davon erfahren (BAG 2 AZR 700/15).
  • Ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
  • Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen (§ 169 SGB IX); die Klage muss trotzdem binnen drei Wochen erhoben werden.

Häufige Fragen (10)

Ab wann gilt der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung?

Der besondere Schutz greift, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Außerdem muss die Schwerbehinderung festgestellt oder der Antrag mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt sein. Die Größe des Betriebs spielt dafür keine Rolle, anders als beim allgemeinen Kündigungsschutzgesetz.

Gilt der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung schon ab 30 Prozent?

Nur mit Gleichstellung. Bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 kannst Du bei der Agentur für Arbeit beantragen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Wird der Antrag bewilligt, wirkt die Gleichstellung ab dem Tag des Antrags und Du hast denselben Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung. Ohne Gleichstellung gilt bei GdB 30 oder 40 nur der allgemeine Schutz.

Kann man mit Schwerbehinderung in der Probezeit gekündigt werden?

Ja. In den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber keine Zustimmung des Integrationsamts, er muss die Kündigung dort nur binnen vier Tagen anzeigen. Ein Präventionsverfahren muss er vorher nicht durchführen, entschied das BAG am 03.04.2025 (2 AZR 178/24). Die Kündigung ist aber nichtig, wenn sie wegen der Behinderung erfolgt und damit gegen das AGG verstößt.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung mitteilen?

Im laufenden Arbeitsverhältnis besteht keine allgemeine Pflicht dazu. Wer den Sonderkündigungsschutz nutzen will, muss sich nach einer Kündigung aber rechtzeitig darauf berufen, wenn der Arbeitgeber nichts wusste. Das BAG lässt dafür regelmäßig drei Wochen ab Zugang der Kündigung plus die Zeit für den Zugang der Mitteilung genügen. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Mitteilung sinnvoll.

Wie lange ist die Kündigungsfrist beim Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung?

Mindestens vier Wochen, das schreibt § 169 SGB IX vor. Längere gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Fristen gehen vor, etwa die Staffel nach § 622 Abs. 2 BGB bei langer Betriebszugehörigkeit. Die Mindestfrist gilt nicht für die außerordentliche Kündigung (§ 174 Abs. 1 SGB IX). Für die Klage gegen die Kündigung bleibt es bei drei Wochen.

Was prüft das Integrationsamt bei einer Kündigung?

Es wägt das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung gegen Dein Interesse am Arbeitsplatz ab und achtet besonders darauf, ob die Kündigung mit der Behinderung zusammenhängt. Dazu holt es Stellungnahmen von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung ein und hört Dich an (§ 170 SGB IX). Bei einer Betriebsstilllegung muss es unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 SGB IX zustimmen.

Wie lange dauert das Verfahren beim Integrationsamt?

Bei ordentlicher Kündigung soll das Amt innerhalb eines Monats ab Antragseingang entscheiden (§ 171 Abs. 1 SGB IX). Bei einer außerordentlichen Kündigung sind es zwei Wochen; entscheidet es nicht, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 Abs. 3). Nach einer Zustimmung muss der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung kündigt?

Die Kündigung ist unwirksam, weil sie gegen das gesetzliche Verbot aus § 168 SGB IX verstößt. Du musst diesen Fehler trotzdem innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage geltend machen, sonst kann die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam gelten. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nicht nachträglich einholen, sondern müsste neu kündigen.

Ist eine betriebsbedingte Kündigung trotz Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung möglich?

Ja, wenn das Integrationsamt zustimmt und ein betriebsbedingter Grund vorliegt. Bei einer Betriebsstilllegung mit mindestens drei Monaten Lohnzahlung nach der Kündigung muss das Amt nach § 172 Abs. 1 SGB IX zustimmen, außer eine zumutbare Weiterbeschäftigung ist möglich. In der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist die Schwerbehinderung ausdrücklich zu berücksichtigen.

Gibt es bei Kündigung wegen Schwerbehinderung eine Abfindung?

Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch begründet die Schwerbehinderung nicht. Eine Abfindung kann sich aus einem Vergleich, einem Sozialplan oder aus § 1a KSchG ergeben. Der Sonderkündigungsschutz kann die Verhandlungsposition aber stärken, weil der Arbeitgeber zusätzliche formale Hürden nehmen muss. Wie hoch eine Abfindung im Einzelfall ausfallen kann, lässt sich nur nach Prüfung der Unterlagen sagen.

Quellen

  1. § 168 SGB IX Erfordernis der Zustimmung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 173 SGB IX Ausnahmen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 174 SGB IX Außerordentliche Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 700/15
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 178/24
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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