Kündigung ohne Grund
Kurz erklärt Eine Kündigung ohne Grund ist eine Arbeitgeberkündigung ohne genannten oder erkennbaren Kündigungsgrund. Nach §§ 1, 23 KSchG braucht der Arbeitgeber nach mehr als sechs Monaten in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern einen Grund, für Altverträge teils schon bei mehr als fünf. Geklagt werden muss innerhalb von drei Wochen.

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Ist eine Kündigung ohne Grund durch den Arbeitgeber erlaubt?
Hier sind zwei Fragen zu trennen. Die erste: Muss der Grund im Kündigungsschreiben stehen? In der Regel nicht. Eine Pflicht zur Angabe gibt es nur in Sonderfällen, etwa bei Auszubildenden nach der Probezeit (§ 22 Abs. 3 BBiG). Bei einer fristlosen Kündigung kannst Du die schriftliche Mitteilung des Grundes verlangen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Die zweite Frage ist wichtiger: Braucht der Arbeitgeber überhaupt einen Grund? Das hängt davon ab, ob für Dich der Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt. Wenn ja, ist eine Kündigung ohne personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund sozial ungerechtfertigt und unwirksam (§ 1 KSchG). Den Grund muss der Arbeitgeber im Prozess beweisen.
Wann greift der Kündigungsschutz für Dich?
Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Dein Arbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate, siehe Wartezeit im Kündigungsschutz. Und der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG). Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 bis 20 Wochenstunden und 0,75 bis 30 Wochenstunden, Auszubildende gar nicht.
Eine Ausnahme gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2004 begonnen haben: Sind von diesen Altarbeitnehmern noch mehr als 5 beschäftigt, genießen sie weiter Kündigungsschutz. Liegt kein Schutz vor, sprechen Juristen vom Kleinbetrieb.
Gilt das Gesetz, kommen nur drei Gründe in Betracht: die personenbedingte Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung.
Welcher Schutz besteht außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes?
Auch im Kleinbetrieb und in den ersten 6 Monaten ist nicht alles erlaubt. Die Kündigung muss schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben (§§ 623, 126 BGB). Die Kündigungsfrist nach § 622 BGB oder Vertrag gilt weiter. Ein Sonderkündigungsschutz etwa in Schwangerschaft, Elternzeit oder bei Schwerbehinderung greift unabhängig von Betriebsgröße und Wartezeit. Gibt es einen Betriebsrat, muss er angehört werden (§ 102 BetrVG).
Unwirksam ist eine Kündigung außerdem, wenn sie Dich dafür bestraft, dass Du in zulässiger Weise Rechte ausgeübt hast (§ 612a BGB), oder wenn sie diskriminiert. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass außerhalb des KSchG die zivilrechtlichen Generalklauseln einen Mindestschutz gewährleisten. Bei einer Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern ist ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme geboten, und langjährig erdientes Vertrauen darf nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998, 1 BvL 15/87).
Was solltest Du nach einer Kündigung ohne Grund tun?
Zuerst die Frist im Blick behalten. Die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung gilt für alle Unwirksamkeitsgründe, auch im Kleinbetrieb (§§ 4, 23 Abs. 1 KSchG). Verpasst Du sie, gilt die Kündigung ohne Grund als wirksam (§ 7 KSchG).
Außerdem musst Du Dich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Frist: spätestens 3 Monate vor dem Ende, bei kürzerer Restzeit innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es bei einer Kündigung ohne Grund nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach mehr als 6 Monaten in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern braucht eine Kündigung einen Grund nach § 1 KSchG.
- Für Arbeitsverhältnisse mit Beginn vor dem 01.01.2004 kann schon eine Zahl von mehr als 5 Altarbeitnehmern genügen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
- Auch ohne KSchG gelten Schriftform, Kündigungsfristen, Sonderkündigungsschutz und das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).
- Die Klagefrist von 3 Wochen gilt auch im Kleinbetrieb (§ 4 KSchG).
- Die Arbeitsuchendmeldung ist bei kurzer Restlaufzeit innerhalb von 3 Tagen fällig (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Häufige Fragen (11)
Ist eine Kündigung ohne Grund wirksam?
Das hängt vom Kündigungsschutzgesetz ab. Gilt es für Dich, also nach mehr als 6 Monaten in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern, ist eine Kündigung ohne sozial rechtfertigenden Grund unwirksam (§ 1 KSchG). Gilt es nicht, ist eine Kündigung ohne Grund grundsätzlich möglich, solange keine anderen Unwirksamkeitsgründe vorliegen. In beiden Fällen musst Du innerhalb von 3 Wochen klagen.
Kann mir in der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?
Ja, in der Regel schon. In den ersten 6 Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG), unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart ist. Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die Frist längstens 6 Monate lang 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Schriftform, Sonderkündigungsschutz etwa bei Schwangerschaft und das Verbot diskriminierender Kündigungen gelten trotzdem.
Darf ein Kleinbetrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern ohne Grund kündigen?
In der Regel ja, denn bei in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmern gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht (§ 23 Abs. 1 KSchG). Zwei Punkte solltest Du aber prüfen: Teilzeitkräfte zählen nur anteilig mit 0,5 oder 0,75, und wer schon vor 2004 dort gearbeitet hat, kann nach der Altregelung geschützt sein. Außerdem darf die Kündigung ohne Grund nicht willkürlich, diskriminierend oder eine Maßregelung sein.
Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund nennen?
Im Kündigungsschreiben in der Regel nicht. Eine gesetzliche Begründungspflicht gibt es etwa bei Auszubildenden nach der Probezeit (§ 22 Abs. 3 BBiG). Bei einer fristlosen Kündigung kannst Du verlangen, dass Dir der Grund unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber den Grund spätestens im Prozess darlegen und beweisen.
Bekomme ich bei einer Kündigung ohne Grund eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Eine Abfindung entsteht in der Regel durch Verhandlung, etwa in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, oder durch ein Angebot nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung. Gilt das Kündigungsschutzgesetz und fehlt ein Grund, stärkt das Deine Verhandlungsposition. Im Kleinbetrieb ist der Spielraum geringer, weil dort kein Kündigungsgrund nötig ist.
Ist eine fristlose Kündigung ohne Grund wirksam?
Nein, eine fristlose Kündigung braucht immer einen wichtigen Grund nach § 626 BGB, auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit. Das Problem: Greifst Du sie nicht innerhalb von 3 Wochen mit einer Klage an, gilt sie trotzdem als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Ist der wichtige Grund unklar, solltest Du die Frist deshalb nicht verstreichen lassen.
Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?
Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, auch wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre. Ausnahme: Warst Du trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert, rechtzeitig zu klagen, kann das Gericht die Klage nachträglich zulassen. Der Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, spätestens 6 Monate nach Fristende (§ 5 KSchG).
Darf mir während einer Krankheit ohne Grund gekündigt werden?
Die Krankheit selbst schützt nicht vor einer Kündigung. Ob der Arbeitgeber einen Grund braucht, richtet sich auch hier nach dem Kündigungsschutzgesetz. Gilt es, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, etwa krankheitsbedingt mit negativer Prognose. Gilt es nicht, ist eine Kündigung während der Krankschreibung grundsätzlich möglich. Die Entgeltfortzahlung kann nach § 8 EFZG trotz Kündigung weiterlaufen, wenn aus Anlass der Krankheit gekündigt wurde.
Gibt es eine Sperrzeit, wenn mir ohne Grund gekündigt wurde?
In der Regel nicht. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe setzt voraus, dass Du das Arbeitsverhältnis selbst gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hast (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Bei einer Arbeitgeberkündigung ohne Fehlverhalten liegt das nicht vor. Eine kürzere Sperrzeit kann aber drohen, wenn Du Dich zu spät arbeitsuchend meldest (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB III).
Kann der Vermieter eine Wohnung ohne Grund kündigen?
In der Regel nicht. Der Vermieter braucht für eine ordentliche Kündigung von Wohnraum ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf (§ 573 BGB). Eine Ausnahme regelt § 573a BGB: Bewohnt der Vermieter selbst ein Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, darf er ohne berechtigtes Interesse kündigen. Die Kündigungsfrist verlängert sich dann um 3 Monate, und das Kündigungsschreiben muss auf diese Regel gestützt sein.
Kann ich als Arbeitnehmer ohne Grund kündigen?
Ja. Eine ordentliche Eigenkündigung braucht keinen Grund, nur die Schriftform (§ 623 BGB) und die Kündigungsfrist. Für Arbeitnehmer gilt nach § 622 Abs. 1 BGB in der Regel eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, sofern Vertrag oder Tarifvertrag nichts anderes regeln. Beim Arbeitslosengeld droht allerdings eine Sperrzeit, wenn Du ohne wichtigen Grund kündigst (§ 159 SGB III).
Quellen
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