Arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod
Kurz erklärt Arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod bestehen fort: Stirbt ein Arbeitnehmer, endet sein Arbeitsverhältnis, offene Geldansprüche gehen aber nach § 1922 BGB auf die Erben über. Dazu gehören ausstehender Lohn und die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Erben müssen dabei vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen beachten, die deutlich kürzer sein können als die dreijährige Verjährung.

Inhalt 4 Abschnitte
Was geschieht mit dem Arbeitsverhältnis beim Tod?
Der Arbeitnehmer schuldet seine Arbeit im Zweifel in Person (§ 613 BGB). Mit seinem Tod endet das Arbeitsverhältnis deshalb, ohne dass jemand kündigen muss. Sein Vermögen geht als Ganzes auf die Erben über, dazu zählen auch Forderungen gegen den Arbeitgeber (§ 1922 Abs. 1 BGB). Bei mehreren Erben stehen arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod der Erbengemeinschaft zu.
Anders ist es beim Tod des Arbeitgebers, wenn er eine Einzelperson war. Dann gehen seine Pflichten auf seine Erben über, das Arbeitsverhältnis läuft grundsätzlich weiter. Die Erben können unter den allgemeinen Regeln kündigen, etwa wenn der Betrieb aufgegeben wird; siehe Kündigung wegen Betriebsschließung.
Ist Urlaub nach dem Tod vererbbar?
Ja. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod, haben die Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs (BAG, Urteil vom 22.01.2019, 9 AZR 45/16). Das BAG hatte dazu den Europäischen Gerichtshof angerufen und folgte dessen Antwort. Die klagende Witwe erhielt 5.857,75 Euro brutto.
Erfasst waren nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub, sondern auch tariflicher Mehrurlaub nach TVöD und der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. War das Arbeitsverhältnis schon vor dem Tod beendet und der Abgeltungsanspruch entstanden, ist dieser ebenfalls vererbbar (BAG, Urteil vom 22.09.2015, 9 AZR 170/14). Grundlagen erklärt Urlaubsabgeltung.
Arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod: Welche weiteren haben Erben und Hinterbliebene?
Erben können alle Geldforderungen verlangen, die bis zum Todestag entstanden sind: offenen Lohn, Überstundenvergütung, anteilige Sonderzahlungen, soweit Vertrag oder Tarif sie vorsehen. Ob eine vereinbarte Abfindung an die Erben fällt, hängt vom Wortlaut des Vertrags ab, insbesondere davon, ob der Anspruch erst mit dem vereinbarten Ende entstehen sollte.
Neben dem Erbrecht gibt es eigene Ansprüche der Hinterbliebenen. Im öffentlichen Dienst zahlt der Arbeitgeber nach § 23 Abs. 3 TVöD an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder ein Sterbegeld: das Tabellenentgelt für den Rest des Sterbemonats und in einer Summe für zwei weitere Monate. Eine Hinterbliebenenrente aus der betrieblichen Altersversorgung richtet sich nach der jeweiligen Versorgungszusage. Für Beamte gelten eigene Regeln, siehe Hinterbliebenenversorgung.
Arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod: Welche Fristen müssen Erben beachten?
Die Abgeltung ist ein reiner Geldanspruch und kann deshalb einer tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfrist unterliegen (BAG 9 AZR 45/16, unter Verweis auf frühere Rechtsprechung). Eine solche Klausel kann zum Beispiel verlangen, arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Prüft deshalb zuerst Arbeitsvertrag und Tarifvertrag, siehe Ausschlussfristen.
Daneben gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Erben davon Kenntnis erlangt haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Lehnt der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod ab, ist das Arbeitsgericht zuständig. Als Nachweis der Erbenstellung kommen ein Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament in Betracht.
Das Wichtigste in Kürze
- Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis, Geldansprüche gehen auf die Erben über (§§ 613, 1922 BGB).
- Erben haben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs, einschließlich tariflichen Mehrurlaubs und Schwerbehindertenzusatzurlaubs (BAG, 22.01.2019, 9 AZR 45/16).
- Der Abgeltungsanspruch kann vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen unterliegen; daneben gilt die dreijährige Verjährung (§§ 195, 199 BGB).
- Im öffentlichen Dienst erhalten Ehegatten oder Kinder ein Sterbegeld für den Rest des Sterbemonats und zwei weitere Monate (§ 23 Abs. 3 TVöD).
- Stirbt ein Arbeitgeber als Einzelperson, läuft das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit seinen Erben weiter.
Häufige Fragen (11)
Bekommen Erben den Resturlaub ausgezahlt?
Ja. Nach dem BAG haben Erben einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, den der Verstorbene nicht mehr nehmen konnte (Urteil vom 22.01.2019, 9 AZR 45/16). Grundlage sind § 1922 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 4 BUrlG. Erfasst sind gesetzlicher Mindesturlaub, tariflicher Mehrurlaub und der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Ausschlussfristen im Vertrag oder Tarif können den Anspruch begrenzen.
Wie wird die Urlaubsabgeltung bei Tod berechnet?
Nach dem durchschnittlichen Verdienst, den der Arbeitnehmer bei Urlaub erhalten hätte. Das BUrlG stellt dafür auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen ab (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Multipliziert wird der Tagesverdienst mit der Zahl der offenen Urlaubstage. Tarifverträge können eigene Berechnungsregeln haben, die dann vorgehen, soweit sie nicht ungünstiger sind als das Gesetz.
Wird der Lohn nach dem Tod noch gezahlt?
Bis zum Todestag ja. Der Lohn für die bis dahin geleistete Arbeit gehört zum Nachlass und steht den Erben zu (§ 1922 BGB). Für die Zeit danach gibt es keinen Lohn, weil das Arbeitsverhältnis endet. Im öffentlichen Dienst nach TVöD zahlt der Arbeitgeber aber ein Sterbegeld an Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder für den Rest des Sterbemonats und zwei weitere Monate.
Was ist das Sterbegeld im TVöD?
Eine Leistung an Hinterbliebene beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat (§ 23 Abs. 3 TVöD). Gezahlt wird das Tabellenentgelt für die restlichen Tage des Sterbemonats und in einer Summe für zwei weitere Monate. Berechtigt sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder. Zahlt der Arbeitgeber an einen von ihnen, erlischt der Anspruch der übrigen.
Gehört die Urlaubsabgeltung zum Nachlass?
Ja. Nach dem BAG entsteht der Abgeltungsanspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses durch den Tod und fällt in den Nachlass (9 AZR 45/16). Er steht deshalb den Erben zu, nicht automatisch dem Ehegatten. Bei mehreren Erben können sie ihn gemeinsam als Erbengemeinschaft geltend machen. Das unterscheidet ihn vom Sterbegeld, das bestimmten Hinterbliebenen direkt zusteht.
Arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod: Welche Unterlagen brauchen Erben gegenüber dem Arbeitgeber?
Vor allem einen Nachweis, dass sie Erben sind, etwa einen Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament. Dazu kommen die Sterbeurkunde und eine bezifferte Aufstellung der Ansprüche. Hilfreich sind die letzten Lohnabrechnungen und eine Übersicht über Resturlaub und Überstunden. Fordert die Ansprüche schriftlich und mit Datum an, damit Ausschlussfristen gewahrt sind.
Arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod: Gelten Ausschlussfristen auch für Erben?
Ja. Die Erben treten in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, also auch in vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen. Das BAG hat ausdrücklich festgehalten, dass der Abgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch einer tariflichen Ausschlussfrist unterliegen kann. Ob eine Klausel im Formulararbeitsvertrag wirksam ist, hängt von ihrer Gestaltung ab und muss im Einzelfall geprüft werden.
Was passiert mit Überstunden nach dem Tod?
Bezahlte Überstunden oder ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto sind, soweit sie in Geld abzugelten sind, ein Teil des Nachlasses. Die Erben können sie wie anderen Lohn verlangen. Entscheidend ist, was Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung für das Arbeitszeitkonto bei Ende des Arbeitsverhältnisses vorsehen. Auch hier gelten Ausschlussfristen.
Arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod: Muss der Arbeitgeber die Abgeltung von sich aus zahlen?
Er schuldet sie, weiß aber unter Umständen nicht, wer die Erben sind. Melden sich die Erben nicht, läuft eine Ausschlussfrist trotzdem. Deshalb solltet Ihr den Anspruch aktiv und schriftlich geltend machen, sobald die Erbenstellung geklärt ist. Ist die Frist knapp, kann die Geltendmachung schon vor Vorlage des Erbscheins sinnvoll sein, mit dem Hinweis, dass er nachgereicht wird.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber stirbt?
War der Arbeitgeber eine Einzelperson, etwa ein Handwerksmeister, gehen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das Arbeitsverhältnis besteht in der Regel fort, der Lohn ist weiter zu zahlen. Ist der Arbeitgeber eine GmbH oder AG, ändert der Tod eines Gesellschafters oder Geschäftsführers am Arbeitsverhältnis nichts.
Arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod: Wer ist zuständig, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?
Das Arbeitsgericht. Auch Erben klagen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dort ein. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG), unabhängig vom Ausgang. Vor einer Klage lohnt sich ein schriftliches Anspruchsschreiben mit Frist. Achtet darauf, dass die vertragliche Ausschlussfrist eine zweite Stufe mit gerichtlicher Geltendmachung enthalten kann.
Quellen
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