Bonus und Zielvereinbarung

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Kurz erklärt Bonus und Zielvereinbarung bezeichnen eine variable Vergütung, die vom Erreichen vereinbarter oder vorgegebener Ziele abhängt. Grundlage sind Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung; legt der Arbeitgeber Ziele allein fest, gilt billiges Ermessen nach § 315 BGB. Gibt er schuldhaft keine oder zu späte Ziele vor, schuldet er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Schadensersatz.

Zwei Personen in einem modernen deutschen Bürogebäude schütteln sich die Hände und besprechen ihre Bonus und Zielvereinbarung
Inhalt 4 Abschnitte

Was unterscheidet bei Bonus und Zielvereinbarung die Zielvorgabe vom Ermessensbonus?

Ein Bonus ist ein variabler Vergütungsteil, der an Ziele oder Kennzahlen anknüpft. Die Grundlage steht im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag. Entscheidend ist, wer die Ziele festlegt.

Bei einer Zielvereinbarung handeln Du und Dein Arbeitgeber die Ziele gemeinsam aus. Hat er sich dazu verpflichtet, muss er echte Verhandlungen führen und Dir Einfluss auf die Ziele geben (BAG, Urteil vom 03.07.2024, 10 AZR 171/23). Bei einer Zielvorgabe bestimmt er die Ziele allein, und zwar im Zweifel nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB). Beim reinen Ermessensbonus legt er am Ende die Höhe fest. Ist seine Bestimmung unbillig, trifft sie das Gericht (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Vorformulierte Bonusklauseln unterliegen zusätzlich der AGB-Kontrolle.

Was passiert bei Bonus und Zielvereinbarung, wenn Ziele zu spät oder gar nicht kommen?

Bei Bonus und Zielvereinbarung wirken Ziele nur, wenn Du sie während der Arbeit kennst. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb entschieden: Gibt der Arbeitgeber schuldhaft keine oder viel zu späte Ziele vor, schuldet er Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB (BAG, Urteil vom 19.02.2025, 10 AZR 57/24). Im Fall kamen die Unternehmensziele erst am 15. Oktober, also nach etwa drei Vierteln des Jahres, individuelle Ziele nie. Der Kläger erhielt weitere 16.035,94 Euro.

Für die Höhe nimmt das Gericht an, dass Du vorgegebene Ziele erreicht hättest. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber besondere Umstände darlegt und beweist. Ein Mitverschulden traf den Kläger nicht. Eine bloße Verspätung genügt aber nicht immer: Im Mai 2026 wies das BAG eine Klage ab, weil ein Zielwert, der schon im November des Vorjahres hätte stehen sollen, im März zwar verspätet, aber verbindlich und billig festgesetzt worden war (BAG, Urteil vom 20.05.2026, 10 AZR 88/25).

Wann darf der Arbeitgeber den Bonus kürzen oder verweigern?

Viele Verträge knüpfen den Bonus an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Jahresende. In Formularverträgen hält das oft nicht. Ist die Zahlung auch Gegenleistung für die laufende Arbeit, darf sie regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember abhängen (BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12). Das betrifft auch die Eigenkündigung im laufenden Jahr. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der pauschal alle künftigen Leistungen erfasst, ist ebenfalls unwirksam (BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10).

Für Krankheitszeiten erlaubt § 4a EFZG eine vereinbarte Kürzung von Sondervergütungen. Je Krankheitstag darf sie ein Viertel des Entgelts nicht übersteigen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Ohne Kürzungsabrede bleibt der Anspruch, wie ihn der Vertrag beschreibt; bei einem reinen Zielbonus zählt dann, welche Ziele erreicht wurden.

Wie setzt Du einen offenen Bonus durch?

Der Anspruch aus Bonus und Zielvereinbarung ist Arbeitsentgelt. Er verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er fällig wurde (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Vertrag oder Tarifvertrag können deutlich kürzere Ausschlussfristen vorsehen, die zuerst ablaufen. Hilfreich sind eine schriftliche Anforderung der Berechnung und ein Vermerk, wann Ziele mitgeteilt wurden.

Ähnliche Fragen stellen sich bei der Provision, die an einzelne Geschäfte anknüpft. Lohnsteuerlich rechnet der Arbeitgeber den Bonus als sonstigen Bezug ab (§ 39b Abs. 3 EStG). Für Klagen ist das Arbeitsgericht zuständig, in Hamburg das Arbeitsgericht Hamburg.

Das Wichtigste in Kürze

  • Legt der Arbeitgeber Ziele oder Bonushöhe allein fest, muss er billiges Ermessen wahren, sonst entscheidet das Gericht (§ 315 Abs. 1 und 3 BGB).
  • Schuldhaft fehlende oder viel zu späte Ziele können Schadensersatz statt der Leistung auslösen (BAG, 19.02.2025, 10 AZR 57/24).
  • Eine verspätete, aber verbindliche und billige Zielvorgabe kann den Anspruch dagegen erfüllen (BAG, 20.05.2026, 10 AZR 88/25).
  • Stichtagsklauseln zum 31. Dezember sind in Formularverträgen bei Vergütungscharakter regelmäßig unwirksam (BAG, 13.11.2013, 10 AZR 848/12).
  • Bonusansprüche verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB); vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können früher enden.

Häufige Fragen (11)

Muss ich eine Zielvereinbarung unterschreiben?

Bei Bonus und Zielvereinbarung gibt es keine Pflicht zur Unterschrift. Eine Vereinbarung lebt davon, dass beide Seiten zustimmen. Sieht Dein Vertrag vor, dass der Arbeitgeber die Ziele ersatzweise vorgibt, wenn keine Einigung zustande kommt, muss diese Vorgabe billigem Ermessen entsprechen (§ 315 BGB). Verweigerst Du ohne Grund jede Mitwirkung, kann Dir in einem späteren Streit um Schadensersatz ein Mitverschulden nach § 254 BGB vorgehalten werden.

Was kann ich bei Bonus und Zielvereinbarung tun, wenn die Ziele unrealistisch hoch sind?

Unerreichbare Ziele musst Du nicht hinnehmen. Nach dem BAG darf sich der Arbeitgeber der zugesagten variablen Vergütung nicht entziehen, indem er Unmögliches verlangt (Urteil vom 19.02.2025, 10 AZR 57/24). Eine einseitige Vorgabe, die nicht der Billigkeit entspricht, ist für Dich nicht verbindlich; das Gericht kann die Leistung dann selbst bestimmen (§ 315 Abs. 3 BGB). Halte Deine Einwände schriftlich fest, am besten kurz nach Erhalt der Ziele.

Bekomme ich bei Bonus und Zielvereinbarung nach einer Kündigung meinen Bonus noch?

Das hängt vom Zweck des Bonus ab. Vergütet er Deine Arbeit im laufenden Jahr, hält eine Formularklausel, die ihn vom ungekündigten Bestand am Jahresende abhängig macht, in der Regel nicht (BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12). Dann kommt zumindest ein anteiliger Anspruch in Betracht. Anders kann es bei Leistungen liegen, die allein Betriebstreue belohnen. Ob Deine Klausel wirksam ist, entscheidet ihr genauer Wortlaut.

Darf der Arbeitgeber bei Bonus und Zielvereinbarung den Bonus wegen Krankheit kürzen?

Nur wenn eine Kürzung vereinbart ist, und auch dann begrenzt. § 4a EFZG lässt je Krankheitstag höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Arbeitstagsentgelts zu. Ein Rechenbeispiel: Bei 52.000 Euro Jahresentgelt und 260 Arbeitstagen entfallen 200 Euro auf einen Arbeitstag. Die Kürzung darf dann höchstens 50 Euro je Krankheitstag betragen. Fehlt eine Kürzungsabrede, bleibt es bei der Berechnung, die Vertrag oder Zielvereinbarung vorsehen.

Wie wird ein Bonus versteuert?

Ein Bonus ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Weil er nicht laufend gezahlt wird, rechnet der Arbeitgeber ihn als sonstigen Bezug ab. Er ermittelt die Jahreslohnsteuer auf Basis des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns einmal mit und einmal ohne Bonus und behält die Differenz ein (§ 39b Abs. 3 EStG). Der Abzug im Auszahlungsmonat kann deshalb höher wirken als gewohnt. Die endgültige Steuer ergibt sich erst bei der Einkommensteuerveranlagung.

Wann verjährt ein Anspruch auf Bonus?

Nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und Du die maßgeblichen Umstände kanntest (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Ein Bonus, der im März 2026 fällig wurde, verjährt danach mit Ablauf des 31.12.2029. Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können viel früher enden. Prüfe deshalb zuerst Deinen Arbeitsvertrag und einen etwa geltenden Tarifvertrag.

Kann der Arbeitgeber bei Bonus und Zielvereinbarung einen zugesagten Bonus einfach streichen?

Nicht, wenn Du einen vertraglichen Anspruch hast. Eine Zusage lässt sich nicht einseitig zurücknehmen; Änderungen brauchen eine Vereinbarung oder eine wirksame Änderungskündigung. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der pauschal alle künftigen Leistungen erfasst, schützt den Arbeitgeber nach dem BAG nicht (Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10). Ob eine einzelne Zahlung wirksam als freiwillig gekennzeichnet war, hängt vom Wortlaut der Zusage ab.

Hat der Betriebsrat bei Bonussystemen ein Mitspracherecht?

Ja, bei der Ausgestaltung. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; für leistungsbezogene Entgelte gilt zusätzlich Nr. 11. Eine Betriebsvereinbarung kann dann auch Fristen für die Zielvorgabe festlegen. Im Fall des BAG vom 19.02.2025 sah sie eine Vorgabe bis zum 1. März vor, die der Arbeitgeber verfehlte.

Was ist der Unterschied zwischen Bonus und Provision?

Eine Provision knüpft an einzelne Geschäfte an, die Du abschließt oder vermittelst. Für angestellte Verkäufer verweist § 65 HGB dafür auf Regeln des Handelsvertreterrechts, etwa zur Entstehung und Abrechnung der Provision (§§ 87 Abs. 1 und 3, 87a bis 87c HGB). Ein Bonus belohnt dagegen das Erreichen von Zielen über einen Zeitraum, meist ein Geschäftsjahr. Beide Formen können in einem Vertrag nebeneinander stehen.

Was gilt, wenn die Unternehmensziele wegen der Wirtschaftslage verfehlt werden?

Dann sinkt der Bonus in der Regel nach der vereinbarten Formel, denn Unternehmensziele messen den Erfolg des Unternehmens und nicht Deine persönliche Leistung. Manche Regelungen erlauben eine Anpassung, wenn sich die Grundlagen schwerwiegend verändert haben; so war es in der Betriebsvereinbarung im Fall BAG 10 AZR 57/24. Ohne solche Klausel bleibt die Frage, ob die Ziele schon bei ihrer Vorgabe billig und erreichbar waren.

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit, die Ziele festzulegen?

Das ergibt sich meist aus dem Vertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Fehlt eine Frist, kommt es auf Sinn und Zweck der Zielvorgabe an. Das BAG erkennt an, dass der Arbeitgeber zu Beginn nicht immer alle Zahlen hat und ein gewisser Teil der Zielperiode verstreichen darf. Unmöglich wird die Vorgabe jedenfalls, wenn so große Teile abgelaufen sind, dass Du Deine Arbeit nicht mehr an den Zielen ausrichten kannst (Urteil vom 19.02.2025, 10 AZR 57/24).

Quellen

  1. BAG, Urteil vom 19.02.2025, 10 AZR 57/24 (verspätete Zielvorgabe, Schadensersatz)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  2. BAG, Urteil vom 20.05.2026, 10 AZR 88/25 (verspätete, aber billige Zielvorgabe)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12 (Stichtagsklausel)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 4a EFZG Kürzung von Sondervergütungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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