Wohnungsgeberbestätigung

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Kurz erklärt Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche oder elektronische Bestätigung des Vermieters, dass eine Person in seine Wohnung eingezogen ist. Grundlage ist § 19 BMG, der den Wohnungsgeber zur Mitwirkung an der Anmeldung verpflichtet. Sie muss innerhalb der zweiwöchigen Meldefrist des § 17 Abs. 1 BMG vorliegen, sonst droht ein Bußgeld bis 1.000 Euro.

Ein Mieter erhält beim Einzug in ein Mehrfamilienhaus vom Vermieter einen Schlüssel für die Wohnungsgeberbestätigung
Inhalt 4 Abschnitte

Wozu brauchst Du die Wohnungsgeberbestätigung?

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Für diese Anmeldung brauchst Du die Bestätigung des Wohnungsgebers. § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet ihn, an der Anmeldung mitzuwirken und Dir den Einzug innerhalb dieser zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Alternativ kann er die Bestätigung elektronisch direkt gegenüber der Meldebehörde abgeben.

Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht. Dass der Mietvertrag die Wohnungsgeberbestätigung nicht ersetzt, stellt etwa der Hamburg Service auf seiner Seite zur Ummeldung ausdrücklich klar. Der Zweck der Wohnungsgeberbestätigung liegt im Schutz vor Scheinanmeldungen: Wer eine Anschrift für eine Anmeldung anbietet, obwohl dort niemand einziehen soll, verstößt gegen § 19 Abs. 6 BMG.

Was steht in der Wohnungsgeberbestätigung und wer stellt sie aus?

Den Inhalt legt § 19 Abs. 3 BMG fest:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn er nicht Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers,
  • das Einzugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen.

Die Wohnungsgeberbestätigung dürfen nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person ausstellen (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG), etwa eine Hausverwaltung. Wohnungsgeber ist, wer Dir die Wohnung überlässt. Bei der Untervermietung ist das der Hauptmieter, der dann auch den Eigentümer angeben muss. In einer Wohngemeinschaft kommt es darauf an, wer Dir das Zimmer vertraglich überlässt.

Ziehst Du in Deine eigene Immobilie, bestätigst Du den Einzug statt einer fremden Wohnungsgeberbestätigung selbst. Das Hamburger Formular sieht dafür eine Selbsterklärung bei Wohneigentum vor. Gibt der Wohnungsgeber die Bestätigung elektronisch ab, erhält er ein Zuordnungsmerkmal, das er Dir für die Anmeldung mitteilt (§ 19 Abs. 4 BMG).

Was passiert, wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert?

Dann musst Du das Fehlen der Wohnungsgeberbestätigung der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Das gilt auch, wenn die Wohnungsgeberbestätigung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig kommt. Wenn Dein Vermieter nicht reagiert, ist diese Mitteilung Dein wichtigster Schritt, denn sie schützt Dich vor dem Vorwurf der verspäteten Anmeldung.

Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 54 BMG kann eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro verhängt werden, wenn der Wohnungsgeber den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt (Abs. 2 Nr. 3) oder wenn Du Dich nicht rechtzeitig anmeldest (Abs. 2 Nr. 1). Für das Anbieten einer Scheinadresse nach § 19 Abs. 6 BMG sieht Abs. 3 bis zu 50.000 Euro vor. Die Behörde kann außerdem vom Eigentümer und vom Wohnungsgeber Auskunft über Bewohner verlangen (§ 19 Abs. 5 BMG).

Wie läuft die Anmeldung in Hamburg ab?

In Hamburg meldest Du Dich beim Hamburg Service an, mit Termin online oder über die Rufnummer 115. Mit gültigem deutschen Personalausweis oder eID-Karte ist die Ummeldung auch online möglich. Mitzubringen sind Ausweis und Wohnungsgeberbestätigung, beim Einzug in Wohneigentum Kaufvertrag oder Grundbuchauszug. Weitere Hinweise zum Hamburger Mietrecht findest Du unter Mietrecht Hamburg.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem Einzug musst Du Dich innerhalb von zwei Wochen anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG).
  • Der Wohnungsgeber muss den Einzug innerhalb dieser Frist schriftlich oder elektronisch bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG).
  • Pflichtangaben sind Wohnungsgeber und gegebenenfalls Eigentümer, Einzugsdatum, Anschrift und die einziehenden Personen (§ 19 Abs. 3 BMG).
  • Verweigert der Vermieter die Bestätigung, musst Du das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).
  • Fehlende oder verspätete Bestätigung kann bis 1.000 Euro kosten, eine Scheinadresse bis 50.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG).

Häufige Fragen (11)

Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen?

Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Wohnungsgeber ist, wer Dir die Wohnung zum Wohnen überlässt, meist der Vermieter. Nach § 19 Abs. 1 Satz 5 BMG darf niemand sonst die Bestätigung ausstellen. Eine Hausverwaltung kann sie ausfüllen, wenn sie vom Vermieter beauftragt ist. Du selbst darfst sie nicht für den Vermieter ausfüllen, eine solche Bestätigung wäre nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG ordnungswidrig.

Reicht der Mietvertrag statt der Wohnungsgeberbestätigung?

Nein. Das Bundesmeldegesetz verlangt in § 19 eine eigene Bestätigung des Einzugs mit bestimmten Angaben, etwa dem tatsächlichen Einzugsdatum und den Namen aller einziehenden Personen. Der Hamburg Service weist ausdrücklich darauf hin, dass die Vorlage des Mietvertrags die Wohnungsgeberbestätigung nicht ersetzen kann.

Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?

Vier Angaben nach § 19 Abs. 3 BMG: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, bei fehlender Eigentümerstellung zusätzlich der Name des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen. Die Formulare der Meldebehörden fragen oft noch Stockwerk oder Lage der Wohnung ab und enthalten ein Feld für die Unterschrift. Fülle alle Felder vollständig aus, damit die Anmeldung ohne Rückfragen gelingt.

Bis wann muss ich mich nach dem Umzug anmelden?

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug, so § 17 Abs. 1 BMG. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Einzug, nicht mit dem Datum des Mietvertrags. Meldest Du Dich nicht oder nicht rechtzeitig an, kann das nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Bekommst Du die Bestätigung nicht rechtzeitig, informiere die Meldebehörde unverzüglich.

Was mache ich, wenn der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung nicht ausstellt?

Teile das der Meldebehörde unverzüglich mit, dazu verpflichtet Dich § 19 Abs. 2 BMG. Damit dokumentierst Du, dass die Verzögerung nicht bei Dir liegt. Der Vermieter selbst handelt ordnungswidrig, wenn er den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG). Die Meldebehörde kann von Eigentümer und Wohnungsgeber außerdem Auskunft über die Bewohner verlangen (§ 19 Abs. 5 BMG).

Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung bei Untermiete aus?

Die Wohnungsgeberbestätigung stellt der Hauptmieter aus, denn er überlässt Dir die Wohnung und ist damit Wohnungsgeber. Da er nicht Eigentümer ist, muss er nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG zusätzlich den Namen des Eigentümers angeben. Ob der Hauptmieter überhaupt untervermieten darf, ist eine Frage des Mietrechts und berührt die melderechtliche Pflicht nicht. Die Bestätigung beschreibt nur den tatsächlichen Einzug.

Brauche ich eine Wohnungsgeberbestätigung, wenn ich in mein Eigentum ziehe?

Du brauchst keine Bestätigung eines Dritten, sondern bestätigst den Einzug selbst. Das Hamburger Formular enthält dafür eine Selbsterklärung bei Wohneigentum: Du erklärst, Eigentümer zu sein und die Wohnung mit den genannten Personen selbst zu nutzen. Der Hamburg Service nennt für den Einzug in Wohneigentum zusätzlich den Kaufvertrag oder einen Grundbuchauszug als Nachweis. Die Meldefrist von zwei Wochen gilt auch hier.

Muss die Wohnungsgeberbestätigung unterschrieben sein?

§ 19 Abs. 1 BMG verlangt eine schriftliche Bestätigung oder eine elektronische Bestätigung gegenüber der Meldebehörde. Das Hamburger Formular sieht ein Unterschriftsfeld für den Wohnungsgeber, die beauftragte Person oder bei Eigennutzung den Eigentümer vor. Welche Form im Einzelfall genügt, etwa ein eingescanntes Dokument, klärst Du am besten vorab mit Deiner Meldebehörde. Die elektronische Variante arbeitet mit einem Zuordnungsmerkmal statt Unterschrift.

Kann der Vermieter die Bestätigung auch elektronisch abgeben?

Ja. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BMG kann der Wohnungsgeber den Einzug elektronisch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Er erhält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er Dir mitteilen muss. Bei der Anmeldung nennst Du dieses Merkmal, und die Behörde ordnet die Bestätigung Deiner Anmeldung zu. Ob Deine Meldebehörde diesen Weg anbietet, erfährst Du auf ihrer Internetseite.

Welches Bußgeld droht bei fehlender Wohnungsgeberbestätigung?

Bis zu 1.000 Euro. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BMG handelt der Wohnungsgeber ordnungswidrig, wenn er den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt. Derselbe Rahmen gilt für Dich, wenn Du Dich nicht rechtzeitig anmeldest (Abs. 2 Nr. 1). Die konkrete Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest. Deutlich teurer ist die Scheinanmeldung mit bis zu 50.000 Euro.

Darf ein Vermieter eine Gefälligkeitsbestätigung ausstellen?

Nein. § 19 Abs. 6 BMG verbietet, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn dort niemand tatsächlich einzieht oder einziehen will. Das betrifft etwa Bestätigungen für Freunde, die nur eine Adresse brauchen. Ein Verstoß kann nach § 54 Abs. 1 und 3 BMG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch die falsche Bestätigung eines Einzugs ist eine Ordnungswidrigkeit.

Quellen

  1. § 19 BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 17 BMG Anmeldung, Abmeldung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 54 BMG Bußgeldvorschriften
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Formular Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG mit Selbsterklärung bei Wohneigentum (Hamburg)
    BehördeFreie und Hansestadt Hamburg · abgerufen am 28.10.2026

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Redaktion Kanzlei CleverLaw

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