Anpassung der Vorauszahlungen

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Die Anpassung der Vorauszahlungen ist die Erhöhung oder Senkung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung im laufenden Mietverhältnis. Die Anpassung der Vorauszahlungen richtet sich nach § 560 Abs. 4 BGB: Nach einer Abrechnung kann jede Vertragspartei die Vorauszahlung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen. Maßstab sind die Kosten, die im laufenden Jahr voraussichtlich tatsächlich entstehen.

Mieterin im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses, nach der Betriebskostenabrechnung die Anpassung der Vorauszahlungen prüfend
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Voraussetzungen hat die Anpassung der Vorauszahlungen?

§ 560 Abs. 4 BGB setzt dreierlei voraus. Im Mietvertrag müssen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart sein; für eine Pauschale gelten die Absätze 1 bis 3. Es muss eine Nebenkostenabrechnung vorliegen. Und die Erklärung braucht Textform nach § 126b BGB, eine E-Mail genügt also. Das Recht zur Anpassung der Vorauszahlungen steht Vermieter und Mieter gleichermaßen zu.

Für die Anpassung der Vorauszahlungen muss die Abrechnung stimmen. Der BGH hat 2012 seine frühere Linie aufgegeben: Eine Anpassung setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus. Verschieben Fehler das Ergebnis zu Lasten des Mieters, darf der Vermieter insoweit nicht erhöhen (BGH, Urteil vom 15.05.2012, VIII ZR 246/11). Wer die Nebenkostenabrechnung prüfen lässt, prüft deshalb zugleich die neue Vorauszahlung.

Wie hoch darf die neue Vorauszahlung sein?

Angemessen ist, was den voraussichtlich entstehenden Kosten entspricht. In der Regel ist das ein Zwölftel des Jahresbetrags aus der letzten Abrechnung. Konkrete Umstände dürfen beide Seiten zusätzlich berücksichtigen, etwa einen Auszug von Mitbewohnern oder eine bereits bekannte Preiserhöhung des Versorgers. Einen pauschalen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent hat der BGH dagegen abgelehnt (BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10).

Ein Rechenbeispiel: Die Abrechnung weist Kosten von 2.160 Euro aus, gezahlt wurden 12 mal 150 Euro, also 1.800 Euro. Angemessen sind künftig 180 Euro im Monat (2.160 geteilt durch 12). Eine Erhöhung auf 198 Euro mit Verweis auf „Unwägbarkeiten“ wäre nicht gedeckt. Bei allen Veränderungen gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 560 Abs. 5 BGB).

Ab wann gilt die Anpassung der Vorauszahlungen, und geht das auch rückwirkend?

§ 560 Abs. 4 BGB nennt keinen eigenen Wirkungszeitpunkt. Eine Rückwirkung, wie sie Absatz 2 für die Pauschale unter engen Voraussetzungen kennt, sieht er nicht vor; die Anpassung betrifft die künftigen Vorauszahlungen. Für die Vergangenheit bleibt es bei der Abrechnung, die innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen muss (Abrechnungsfrist der Nebenkosten, § 556 Abs. 3 BGB). Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nach § 560 Abs. 6 BGB unwirksam.

Was droht, wenn Du die erhöhte Vorauszahlung nicht zahlst?

Ist die Anpassung wirksam, gehört der Erhöhungsbetrag zur geschuldeten Miete. Der Vermieter kann ihn einklagen. Wegen eines Verzugs mit dem Erhöhungsbetrag darf er nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB aber erst zwei Monate nach einer rechtskräftigen Verurteilung kündigen. Das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung des Mietvertrags schon wegen der bisherigen Miete vorliegen.

Ist die Anpassung unwirksam, schuldest Du den Mehrbetrag nicht. Im Fall VIII ZR 246/11 scheiterten deshalb zwei Kündigungen, die der Vermieter auf die nicht gezahlten Erhöhungen gestützt hatte. Umgekehrt kannst Du nach einem Nebenkostenguthaben selbst eine Senkung erklären.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 560 Abs. 4 BGB dürfen Vermieter und Mieter die Vorauszahlung nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform anpassen.
  • Grundlage muss eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung sein (BGH, 15.05.2012, VIII ZR 246/11).
  • Angemessen ist in der Regel ein Zwölftel der zuletzt abgerechneten Jahreskosten; ein pauschaler Zuschlag von 10 Prozent ist unzulässig (BGH, 28.09.2011, VIII ZR 294/10).
  • Wegen Rückständen aus einer Erhöhung nach § 560 BGB darf der Vermieter erst zwei Monate nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen (§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB).

Häufige Fragen (11)

Darf der Vermieter eine Anpassung der Vorauszahlungen einfach verlangen?

Nicht ohne Grundlage. § 560 Abs. 4 BGB erlaubt die Erhöhung nur, wenn Vorauszahlungen vereinbart sind, eine Abrechnung vorliegt und die Erklärung in Textform erfolgt. Außerdem muss die neue Höhe angemessen sein, sich also an den voraussichtlich tatsächlichen Kosten orientieren. Eine Erhöhung mitten im Jahr ohne neue Abrechnung deckt die Vorschrift nicht.

Kann der Mieter die Anpassung der Vorauszahlungen auch nach unten verlangen?

Ja. § 560 Abs. 4 BGB gibt das Anpassungsrecht ausdrücklich jeder Vertragspartei. Weist die Abrechnung ein deutliches Guthaben aus, kannst Du die Vorauszahlung durch eine Erklärung in Textform auf ein Zwölftel der abgerechneten Kosten herabsetzen. Sind höhere Kosten im laufenden Jahr konkret absehbar, etwa ein bekannter Preisanstieg, kann der Vermieter das nach der Rechtsprechung einwenden.

Muss die Erhöhung der Vorauszahlung begründet werden?

Für die Anpassung der Vorauszahlungen verlangt § 560 Abs. 4 BGB keine besondere Begründung, anders als Absatz 1 für die Pauschale. Ausgangspunkt ist die Abrechnung selbst. Stützt der Vermieter einen höheren Betrag als ein Zwölftel der Abrechnung auf künftige Umstände, muss er diese aber konkret benennen können. Allgemeine Hinweise auf steigende Preise reichen nach BGH VIII ZR 294/10 für einen pauschalen Aufschlag nicht.

Gibt es eine Frist für die Anpassung der Vorauszahlungen?

Eine ausdrückliche Frist enthält § 560 Abs. 4 BGB nicht. Die Anpassung knüpft aber an die jeweils letzte vorliegende Abrechnung an. Der BGH stellt auf die Abrechnung ab, die bereits erstellt ist, nicht auf eine, die noch kommen müsste. Liegt eine neuere Abrechnung vor, ist die Angemessenheit an ihr zu messen. Die Abrechnung selbst unterliegt der Zwölf-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 BGB.

Ist die Anpassung der Vorauszahlungen rückwirkend möglich?

Nach § 560 Abs. 4 BGB nicht. Die Vorschrift erlaubt eine Anpassung der künftigen Vorauszahlungen, eine Rückwirkung regelt sie anders als Absatz 2 für Pauschalen nicht. Für vergangene Zeiträume rechnet der Vermieter über die Jahresabrechnung ab. Eine Klausel, die rückwirkende Erhöhungen zum Nachteil des Mieters erlaubt, wäre nach § 560 Abs. 6 BGB unwirksam.

Ist eine Erhöhung per E-Mail wirksam?

Ja, wenn sie die Textform des § 126b BGB wahrt. Nötig ist eine lesbare Erklärung, in der die erklärende Person genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail erfüllt das in der Regel, ebenso ein Brief ohne eigenhändige Unterschrift. Eine mündliche Ankündigung oder ein Aushang im Treppenhaus genügt nicht, weil sie Dich nicht in Textform persönlich erreichen.

Was passiert, wenn die Abrechnung falsch ist?

Dann darf der Vermieter nur insoweit erhöhen, wie die korrigierte Abrechnung es trägt. Der BGH verlangt seit 2012 eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung (VIII ZR 246/11). Formell unwirksam abgerechnete Positionen bleiben ganz außen vor; inhaltliche Fehler zu Deinen Lasten sind herauszurechnen. Bleibt danach die bisherige Vorauszahlung angemessen, ist eine Erhöhung unwirksam.

Darf der Vermieter wegen nicht gezahlter Vorauszahlungserhöhung kündigen?

Nur eingeschränkt. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB darf er wegen eines Rückstands aus einer Erhöhung nach den §§ 558 bis 560 BGB erst zwei Monate nach Deiner rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung kündigen. Das gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind. War die Erhöhung unwirksam, fehlt es ohnehin an einem Rückstand.

Wie wird die angemessene Vorauszahlung berechnet?

Üblicher Ausgangspunkt ist ein Zwölftel der Kosten, die in der letzten Abrechnung auf Dich entfallen. Bei 1.980 Euro Jahreskosten sind das 165 Euro im Monat. Nach BGH VIII ZR 294/10 dürfen konkrete Veränderungen berücksichtigt werden, etwa eine geänderte Personenzahl. Ein abstrakter Sicherheitszuschlag von 10 Prozent auf die abgerechneten Kosten ist dagegen nicht angemessen.

Gilt § 560 BGB auch für die Heizkostenvorauszahlung?

Ja, Heiz- und Warmwasserkosten sind Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB und der Betriebskostenverordnung. Sind dafür Vorauszahlungen vereinbart, gilt für ihre Anpassung § 560 Abs. 4 BGB. Im Fall VIII ZR 294/10 ging es gerade um eine Erhöhung der Vorauszahlungen auf Betriebs- und Heizkosten. Konkret absehbare Energiepreiserhöhungen können bei der Prognose eine Rolle spielen.

Kann im Mietvertrag eine automatische Erhöhung vereinbart werden?

Eine Klausel, die vom Gesetz zum Nachteil des Mieters abweicht, ist nach § 560 Abs. 6 BGB unwirksam. Eine automatische jährliche Erhöhung unabhängig von Abrechnung und Kostenentwicklung wäre damit nicht vereinbar. Bei der Vereinbarung der Vorauszahlungen gilt zudem § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB: Sie dürfen nur in angemessener Höhe festgelegt werden.

Quellen

  1. § 560 BGB Veränderungen von Betriebskosten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Abs. 3 Nr. 3)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Mietrecht

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.