Wärmecontracting

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Kurz erklärt Wärmecontracting bedeutet, dass ein gewerblicher Wärmelieferant statt des Vermieters die Heizung betreibt und die Wärme verkauft. Stellt der Vermieter im laufenden Mietverhältnis darauf um, darf er die Lieferkosten nach § 556c BGB nur umlegen, wenn die Effizienz steigt und es für Dich nicht teurer wird. Die Umstellung muss er drei Monate vorher in Textform ankündigen.

Techniker wartet eine moderne Heizanlage im Keller eines Mehrfamilienhauses, eine Szene, die für Wärmecontracting typisch ist
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist Wärmecontracting im Mietrecht?

Beim Wärmecontracting übernimmt ein Wärmelieferant den Bau oder Betrieb der Heizungsanlage und verkauft die erzeugte Wärme. Beim Wärmecontracting zahlt der Vermieter dafür ein Entgelt, in das auch kalkulatorische Kosten des Lieferanten einfließen können (vgl. BGH VIII ZR 46/25, Rn. 47). Ist die Umlage vereinbart, gehören die Kosten nach § 2 Nr. 4 Buchst. c BetrKV zu den Betriebskosten: das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten der Hausanlage.

Verteilt werden die Kosten nach der Heizkostenverordnung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch für die gewerbliche Wärmelieferung gilt. Es bleibt also beim Wärmecontracting bei 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch (§ 7 Abs. 3 und 4 HeizkostenV).

Unter welchen Voraussetzungen darf der Vermieter auf Wärmelieferung umstellen?

Seit dem Mietrechtsänderungsgesetz von 2013 regelt § 556c BGB die Umstellung im laufenden Mietverhältnis. Beim Wärmecontracting trägst Du die Lieferkosten als Betriebskosten nur, wenn drei Dinge zusammenkommen. Erstens hast Du schon bisher Heiz- oder Warmwasserkosten als Betriebskosten gezahlt. Zweitens kommt die Wärme mit verbesserter Effizienz aus einer neuen Anlage des Lieferanten oder aus einem Wärmenetz; hat die alte Anlage einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 80 Prozent, genügt eine verbesserte Betriebsführung. Drittens dürfen die Lieferkosten die bisherigen Kosten nicht übersteigen.

Diesen Kostenvergleich regeln §§ 8 bis 10 WärmeLV, Grundlage ist der Durchschnittsverbrauch der letzten drei abgerechneten Zeiträume. Die Modernisierungsankündigung ersetzt das nicht: Für die Umstellung verlangt § 556c Abs. 2 BGB eine eigene Ankündigung spätestens drei Monate vorher in Textform. Was sie enthalten muss, steht in § 11 WärmeLV, unter anderem den Kostenvergleich samt Berechnung und die Preise des Liefervertrags.

Was hat der BGH zum Wärmecontracting entschieden?

Vor 2013 galt: Ohne Regelung im Mietvertrag brauchte der Vermieter Deine Zustimmung, wenn er den Heizungsbetrieb auf einen Dritten übertragen und Dir dadurch Mehrkosten auferlegen wollte (BGH, Urteil vom 06.04.2005, VIII ZR 54/04). Verwies der Vertrag auf die Betriebskostenliste der II. Berechnungsverordnung, die damals schon Fernwärme erfasste, durfte er die Lieferkosten umlegen (BGH, Urteil vom 27.06.2007, VIII ZR 202/06).

Neu ist BGH, Urteil vom 20.05.2026, VIII ZR 46/25. Dort hatten die Mieter ihre Wohnung bisher selbst mit Nachtspeicheröfen beheizt. § 556c BGB greift dann weder direkt noch entsprechend, weil die Mieter vorher keine Heizkosten als Betriebskosten trugen. Der BGH hob das Urteil trotzdem auf: Die Mieter hatten nach der Ankündigung monatliche Heizkostenvorauszahlungen geleistet und sich damit stillschweigend auf eine Umlage geeinigt. Den Umfang klärt nun das Landgericht.

Wie prüfst Du die Wärmelieferungskosten?

Fordere den Kostenvergleich zum Wärmecontracting aus der Umstellungsankündigung an und vergleiche ihn mit Deinen früheren Abrechnungen. Du darfst die Belege einsehen, auch den Wärmeliefervertrag (Belegeinsicht, § 556 Abs. 4 BGB). Der Vermieter muss das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Einwände gegen eine Abrechnung musst Du nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erheben. Zahlst Du nach einer Ankündigung kommentarlos höhere Vorauszahlungen, kann das nach VIII ZR 46/25 als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gewertet werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 556c Abs. 1 BGB trägst Du die Kosten der Wärmelieferung nur bei verbesserter Effizienz und ohne Mehrkosten gegenüber der bisherigen Eigenversorgung.
  • Die Umstellung muss spätestens drei Monate vorher in Textform mit Kostenvergleich angekündigt werden (§ 556c Abs. 2 BGB, § 11 WärmeLV).
  • Haben die Mieter vorher selbst geheizt, gilt § 556c BGB nicht, auch nicht entsprechend (BGH, 20.05.2026, VIII ZR 46/25).
  • Fehlt eine ordnungsgemäße Ankündigung, beginnt die Einwendungsfrist erst mit korrekter Mitteilung (§ 11 Abs. 3 WärmeLV).

Häufige Fragen (11)

Darf der Vermieter einfach auf Wärmecontracting umstellen?

Die Kosten darf er nur unter Bedingungen auf Dich abwälzen. § 556c Abs. 1 BGB verlangt, dass Du bisher schon Heizkosten als Betriebskosten getragen hast, die Effizienz steigt und die Wärmelieferung nicht teurer ist als die alte Eigenversorgung. Außerdem braucht es eine Umstellungsankündigung drei Monate vorher in Textform. Abweichende Vereinbarungen zu Deinem Nachteil sind nach § 556c Abs. 4 BGB unwirksam.

Welche Kosten darf der Vermieter beim Wärmecontracting umlegen?

Umlegbar sind nach § 2 Nr. 4 Buchst. c BetrKV das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten der zugehörigen Hausanlage, soweit Euer Mietvertrag die Umlage vorsieht oder § 556c BGB erfüllt ist. Im Entgelt können auch kalkulatorische Kosten des Lieferanten stecken. Genau deshalb verlangt § 556c BGB den Kostenvergleich: Unterm Strich darf die Lieferung bei Umstellung im laufenden Mietverhältnis nicht teurer sein als die bisherige Versorgung.

Was sind die Nachteile von Wärmecontracting für Mieter?

Der wichtigste Punkt beim Wärmecontracting sind die Kosten. Im Lieferpreis können neben der Energie weitere Kostenbestandteile stecken, und Preisänderungsklauseln können ihn später erhöhen. Bei einer Umstellung im laufenden Mietverhältnis schützt Dich die Kostenneutralität nach § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Vergleich zum Umstellungszeitpunkt. Prüfe die Preisänderungsklauseln, denn die Ankündigung muss sie nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 WärmeLV nennen.

Was muss in der Umstellungsankündigung stehen?

§ 11 Abs. 2 WärmeLV nennt fünf Punkte: die Art der künftigen Wärmelieferung, die voraussichtliche Effizienzverbesserung oder verbesserte Betriebsführung, den Kostenvergleich samt Annahmen und Berechnungen, den geplanten Umstellungszeitpunkt sowie die Preise und Preisänderungsklauseln des Liefervertrags. Die Ankündigung muss Dir spätestens drei Monate vor der Umstellung in Textform zugehen, eine E-Mail genügt also. Fehlt etwas, hat das Folgen für Deine Einwendungsfrist.

Muss ich der Umstellung auf Wärmelieferung zustimmen?

Liegen die Voraussetzungen des § 556c BGB vor, brauchst Du nicht zuzustimmen; das Gesetz ordnet die Kostentragung selbst an. Fehlt eine Voraussetzung, etwa weil Du bisher selbst geheizt hast, braucht der Vermieter für die Umlage eine Vereinbarung mit Dir. Die kann nach BGH VIII ZR 46/25 auch stillschweigend entstehen, wenn Du nach einer klaren Ankündigung die neuen Vorauszahlungen zahlst. Widersprich deshalb schriftlich, wenn Du nicht einverstanden bist.

Gilt die Heizkostenverordnung auch beim Wärmecontracting?

Die HeizkostenV gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ausdrücklich für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser. Die Kosten müssen also auch beim Contracting zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch verteilt werden (§ 7 Abs. 3). Rechnet der Lieferant direkt mit den Mietern nach Anteilen am Gesamtverbrauch ab, treffen ihn die Pflichten des Gebäudeeigentümers (§ 1 Abs. 3 HeizkostenV).

Was gilt beim Anschluss an Fernwärme?

Auch Fernwärme ist eine Wärmelieferung im Sinne des § 556c BGB, wenn sie aus einem Wärmenetz kommt. Stellt der Vermieter seine eigene Heizung auf Fernwärme um, gelten deshalb dieselben Voraussetzungen: verbesserte Effizienz, Kostenneutralität und Ankündigung drei Monate vorher. Bei älteren Verträgen kann sich die Umlage schon aus dem Vertrag ergeben, wenn er auf eine Betriebskostenliste verweist, die Fernwärme bereits enthielt (BGH VIII ZR 202/06).

Kann ich Einwände gegen die Contracting-Abrechnung noch später erheben?

Normalerweise hast Du zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Beim Wärmecontracting gibt es eine Besonderheit: Hat der Vermieter die Umstellung nicht ordnungsgemäß angekündigt, beginnt die Frist für Einwände gegen die Wärmelieferkosten erst, wenn Du eine Mitteilung erhältst, die § 11 Abs. 1 und 2 WärmeLV entspricht. Das kann Dir mehr Zeit verschaffen.

Wie wird der Kostenvergleich beim Wärmecontracting berechnet?

Nach §§ 8 bis 10 WärmeLV wird der durchschnittliche Endenergieverbrauch der letzten drei abgerechneten Zeiträume ermittelt und mit den Brennstoffpreisen des letzten Zeitraums bewertet; dazu kommen die übrigen Heizbetriebskosten. Für die Wärmelieferung wird aus dem Verbrauch über den Jahresnutzungsgrad die gelieferte Wärmemenge errechnet und mit dem aktuellen Lieferpreis bewertet. Übersteigt das Ergebnis die bisherigen Kosten, fehlt dem Wärmecontracting die Kostenneutralität.

Gilt § 556c BGB auch, wenn ich vorher Nachtspeicheröfen hatte?

Nein. Nach BGH, Urteil vom 20.05.2026, VIII ZR 46/25, setzt § 556c BGB voraus, dass Du bisher Heiz- oder Warmwasserkosten als Betriebskosten an den Vermieter gezahlt hast. Hast Du mit eigenen Einzelöfen selbst geheizt, passt die Vorschrift nicht, auch nicht entsprechend. Ob Du die Lieferkosten trotzdem zahlen musst, hängt dann davon ab, ob Ihr eine Umlage vereinbart habt, ausdrücklich oder durch Dein Verhalten.

Darf der Vermieter beim Contracting die Wartung extra abrechnen?

Beim Wärmecontracting nicht doppelt. Nach § 7 Abs. 4 HeizkostenV gehören zu den Kosten der Wärmelieferung das Entgelt des Lieferanten und die Kosten des Betriebs der Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2. Was der Lieferant bereits im Entgelt abrechnet, darf nicht noch einmal als eigene Position auftauchen. Ein Abgleich von Liefervertrag und Abrechnung im Rahmen der Belegeinsicht zeigt, welche Leistungen im Lieferpreis schon enthalten sind.

Quellen

  1. § 556c BGB Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 11 WärmeLV Umstellungsankündigung des Vermieters
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 2 BetrKV Aufstellung der Betriebskosten (Nr. 4 Buchst. c Wärmelieferung)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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