Kautionsrückbehalt für Nebenkosten
Kurz erklärt Beim Kautionsrückbehalt für Nebenkosten behält der Vermieter nach dem Auszug einen Teil der Mietkaution zurück, weil die letzte Betriebskostenabrechnung noch aussteht. Der Bundesgerichtshof erlaubt das nach § 551 BGB, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Der Einbehalt muss angemessen sein und endet spätestens mit Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist.

Inhalt 4 Abschnitte
Ist ein Kautionsrückbehalt für Nebenkosten erlaubt?
Ja, unter Voraussetzungen. Die Mietkaution sichert alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis, auch solche, die erst nach dem Auszug fällig werden. Beim Kautionsrückbehalt für Nebenkosten geht es um die Nachzahlung aus einer noch nicht erstellten Betriebskostenabrechnung.
Der Bundesgerichtshof hat das im Urteil vom 18.01.2006 entschieden (VIII ZR 71/05). Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf seiner Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Im entschiedenen Fall hielten die Vermieter 450 Euro zurück; der BGH beanstandete weder Höhe noch Dauer. Der übrige Betrag ist auszuzahlen, sobald der Vermieter ihn zur Sicherung nicht mehr braucht.
Eine Ausnahme gilt für preisgebundenen Wohnraum: Dort begrenzt § 9 Abs. 5 Satz 1 WoBindG den Sicherungszweck, darauf weist der BGH ausdrücklich hin. Mietparteien können den Sicherungszweck außerdem vertraglich enger fassen.
Wie lange darf ein Kautionsrückbehalt für Nebenkosten dauern?
Maßstab ist die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB. Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.
Ein Beispiel: Du ziehst im Juni 2026 aus, abgerechnet wird nach Kalenderjahr. Die Abrechnung für 2026 muss Dir bis zum 31.12.2027 zugehen. Bis dahin ist der Kautionsrückbehalt für Nebenkosten in angemessener Höhe zulässig. Läuft die Frist ohne Abrechnung ab, entfällt der Grund für den Einbehalt, und Du kannst den Rest zurückverlangen. Mehr dazu unter Abrechnungsfrist der Nebenkosten.
Kommt die Abrechnung, wird sie mit dem Einbehalt verrechnet. Ergibt sich ein Guthaben, steht Dir der Rest samt Kautionszinsen zu; die Erträge gehören nach § 551 Abs. 3 BGB dem Mieter.
Wie viel Kaution darf der Vermieter für die Nebenkosten einbehalten?
Für den Kautionsrückbehalt für Nebenkosten nennt weder das Gesetz noch der BGH eine feste Quote. Angemessen ist ein Betrag, der sich an der zu erwartenden Nachzahlung orientiert. Anhaltspunkte sind die Ergebnisse der letzten Abrechnungen, gestiegene Energiepreise oder eine bekannte Kostenerhöhung. Gab es zuletzt eher ein Nebenkostenguthaben, spricht wenig für einen hohen Einbehalt.
Behält der Vermieter die ganze Kaution, obwohl nur Nebenkosten offen sind, kannst Du eine Begründung verlangen. Im laufenden Mietverhältnis darf er die Kaution wegen streitiger Forderungen nicht verwerten. Das hat der BGH am 07.05.2014 entschieden (VIII ZR 234/13).
Was kannst Du tun, wenn der Einbehalt zu hoch ist oder zu lange dauert?
Fordere den nicht benötigten Teil schriftlich mit Frist zurück und bitte um eine Aufstellung. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist kannst Du den Rest einklagen, bei Wohnraum beim Amtsgericht am Ort der Wohnung. Mehr unter Rückzahlung der Mietkaution.
Die Abrechnung selbst solltest Du genau prüfen (Nebenkostenabrechnung prüfen); Einwendungen sind binnen zwölf Monaten nach Zugang fällig (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Mit Schadensersatz wegen Schäden an der Wohnung kann der Vermieter gegen eine Barkaution in der Regel sogar noch aufrechnen, wenn die Forderung schon verjährt ist (BGH, 10.07.2024, VIII ZR 184/23). Nach einem Verkauf klärt Eigentümerwechsel und Kaution, wer zahlt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Vermieter darf nach BGH VIII ZR 71/05 vom 18.01.2006 einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn eine Nebenkostennachforderung zu erwarten ist.
- Der Einbehalt endet spätestens mit Ablauf der Abrechnungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Eine feste Quote gibt es nicht; Maßstab ist die zu erwartende Nachzahlung, etwa nach den letzten Abrechnungen.
- Den nicht benötigten Rest der Kaution samt Zinsen muss der Vermieter auszahlen, die Erträge stehen dem Mieter zu (§ 551 Abs. 3 BGB).
- Bei preisgebundenem Wohnraum ist der Sicherungszweck der Kaution nach § 9 Abs. 5 WoBindG eingeschränkt.
Häufige Fragen (10)
Darf der Vermieter einen Kautionsrückbehalt für Nebenkosten vornehmen?
Ja, aber nur einen angemessenen Teil und nur, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Das hat der Bundesgerichtshof am 18.01.2006 entschieden (VIII ZR 71/05). Die Kaution sichert auch Betriebskostennachforderungen aus einer Abrechnung, die erst nach dem Auszug erstellt wird. Die komplette Kaution allein wegen ausstehender Nebenkosten zurückzuhalten, ist in aller Regel nicht angemessen.
Wie lange gilt der Kautionsrückbehalt für Nebenkosten?
Höchstens bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter sein. Endet der Zeitraum am 31.12.2026, ist das der 31.12.2027. Rechnet der Vermieter früher ab, endet der Einbehalt mit der Verrechnung. Danach musst Du den verbleibenden Betrag nicht weiter stehen lassen.
Wie hoch darf der Kautionsrückbehalt für Nebenkosten sein?
Einen festen Prozentsatz gibt es nicht. Der BGH spricht von einem angemessenen Teil der Kaution. In seinem Fall akzeptierte er 450 Euro, die Nachforderung lag später bei 263,33 Euro. Orientierung geben die Nachzahlungen der letzten Jahre und bekannte Kostensteigerungen. Hält der Vermieter deutlich mehr zurück, als realistisch zu erwarten ist, kannst Du die Auszahlung des Überschusses verlangen.
Was passiert, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig abrechnet?
Dann kann er nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Das kann zum Beispiel sein, wenn der Versorger selbst verspätet abrechnet. Für den Kautionseinbehalt bedeutet das: Mit Ablauf der Frist fällt der Sicherungsgrund weg, und Du kannst den einbehaltenen Teil zurückfordern.
Muss der Vermieter erklären, warum er Kaution einbehält?
Eine ausdrückliche Begründungspflicht für den Einbehalt nennt § 551 BGB nicht. Der Vermieter muss aber über die Kaution abrechnen und darlegen können, wofür er sie noch benötigt. Fragst Du nach, sollte er die ausstehende Abrechnung und die erwartete Höhe nennen. Bleibt er die Antwort schuldig, kannst Du eine Frist setzen und den Betrag notfalls beim Amtsgericht einklagen.
Darf der Vermieter die Kaution mit der Nebenkostennachzahlung verrechnen?
Ja. Liegt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung mit Nachzahlung vor, darf der Vermieter mit diesem Betrag gegen Deinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen. So war es auch im BGH-Fall VIII ZR 71/05. Prüfe die Abrechnung trotzdem sorgfältig: Fehler kannst Du binnen zwölf Monaten nach Zugang beanstanden (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).
Bekomme ich Zinsen auf den einbehaltenen Teil der Kaution?
Ja. Der Vermieter muss eine Barkaution getrennt von seinem Vermögen anlegen, mindestens zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Erträge stehen Dir zu und erhöhen die Sicherheit. Das gilt auch für den Teil, der nach dem Auszug noch für die Nebenkosten zurückbehalten wird. Eine Ausnahme besteht bei Studenten- und Jugendwohnheimen.
Darf der Vermieter die ganze Kaution einbehalten, wenn die Nebenkostenabrechnung fehlt?
In der Regel nein. Der BGH erlaubt nur einen angemessenen Teil, gemessen an der zu erwartenden Nachforderung. Behält der Vermieter alles zurück, sollte er andere Gründe haben, etwa Schäden an der Wohnung. Diese muss er konkret benennen. Fehlt eine nachvollziehbare Erklärung, kannst Du den überschießenden Betrag mit Fristsetzung zurückfordern.
Gilt der Kautionsrückbehalt für Nebenkosten auch bei Gewerbemiete?
Die Entscheidung VIII ZR 71/05 betraf eine Wohnung, sie stützt sich aber auf den Sicherungszweck der Kaution, der auch bei Gewerberaum vereinbart wird. Bei Gewerbemiete gilt § 551 BGB allerdings nicht unmittelbar, und die Parteien haben mehr Gestaltungsspielraum. Maßgeblich ist deshalb vor allem, was der Vertrag zur Kaution und zum Sicherungszweck regelt.
Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Restkaution nicht zurückzahlt?
Setze schriftlich eine Frist und fordere eine Abrechnung über die Kaution. Nach Ablauf der Nebenkostenabrechnungsfrist kannst Du den Restbetrag gerichtlich geltend machen, bei Wohnraum vor dem Amtsgericht am Ort der Wohnung. Alternativ kommt ein gerichtliches Mahnverfahren in Betracht. Dein Rückzahlungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem er fällig geworden ist (§§ 195, 199 BGB).
Quellen
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