Selbstauskunft: unzulässige Fragen
Kurz erklärt Selbstauskunft: unzulässige Fragen sind Fragen in einer Mieterselbstauskunft, an deren Beantwortung der Vermieter kein berechtigtes Interesse hat, etwa nach Religion, Schwangerschaft oder Parteimitgliedschaft. Grenzen setzen die DSGVO (Art. 6 und Art. 9) und das AGG (§ 19). Unzulässige Fragen musst Du nicht beantworten; Ansprüche nach dem AGG sind binnen zwei Monaten geltend zu machen.

Inhalt 4 Abschnitte
Selbstauskunft: unzulässige Fragen und welche Fragen der Vermieter stellen darf
Erlaubt ist, was der Vermieter für die Entscheidung über den Mietvertrag braucht. Beim Besichtigungstermin richtet sich die Datenerhebung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, sobald Du erklärst, eine bestimmte Wohnung mieten zu wollen, nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. So sehen es die Datenschutzaufsichtsbehörden in ihrer Orientierungshilfe zu Selbstauskünften (Version 2.0, Stand Januar 2026).
Danach gilt ein Stufenmodell. Zur Besichtigung genügen Name, Vorname und Anschrift; eine Ausweiskopie ist unzulässig. Erst wenn Du die Wohnung mieten willst, darf der Vermieter nach der Zahl der einziehenden Personen, Beruf und Arbeitgeber, Nettoeinkommen und einem laufenden Insolvenzverfahren fragen. Nachweise darf er erst verlangen, wenn er sich für Dich entschieden hat. Mehr zum Formular selbst steht unter Mieterselbstauskunft.
Der Bundesgerichtshof hält Fragen nach Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des letzten Mietverhältnisses und der Erfüllung der Mietpflichten für grundsätzlich geeignet, die Zuverlässigkeit einzuschätzen (BGH, Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 107/13). Die Aufsichtsbehörden sind hier strenger und halten Kontaktdaten des Vorvermieters für nicht erforderlich. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung muss Dein bisheriger Vermieter nicht ausstellen (BGH, VIII ZR 238/08).
Selbstauskunft: unzulässige Fragen im Überblick
Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz sind insbesondere diese Fragen unzulässig:
- Religion, ethnische Herkunft und Staatsangehörigkeit; die ersten beiden sind besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO
- Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren
- Heiratsabsichten, Schwangerschaft, Kinderwunsch
- Mitgliedschaft in Parteien oder einem Mieterverein
- Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Gründe monatlicher Belastungen, etwa Unterhalt oder Kredite
Selbstauskunft: unzulässige Fragen bleiben unzulässig, eine Einwilligungsklausel im Formular ändert daran nichts. Hängt der Vertrag von Deiner Unterschrift ab, ist die Einwilligung nicht freiwillig (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 4 DSGVO).
Was passiert, wenn Du eine Frage falsch beantwortest?
Anders als bei Selbstauskunft: unzulässige Fragen musst Du bei zulässigen Fragen wahrheitsgemäß antworten. Falsche Angaben können zur Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB oder zu einer fristlosen Kündigung führen. Für eine frei erfundene Vorvermieterbescheinigung hat der BGH die fristlose Kündigung für möglich gehalten (VIII ZR 107/13).
Selbstauskunft: unzulässige Fragen musst Du nicht beantworten. Ob eine bewusst falsche Antwort dort folgenlos bleibt, hat der BGH in VIII ZR 107/13 nicht entschieden, weil er die Fragen für zulässig hielt. Sicherer ist „keine Angabe“.
Welche Rechte hast Du bei Diskriminierung oder Datenmissbrauch?
Wird Dir eine Wohnung wegen ethnischer Herkunft, Religion, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Identität verweigert, greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Nach § 19 AGG gilt das Benachteiligungsverbot für Massengeschäfte; vermietet jemand insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, liegt in der Regel kein solches Geschäft vor (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG). Wegen der ethnischen Herkunft ist jede Benachteiligung aber unabhängig davon verboten (§ 19 Abs. 2 AGG).
Du kannst Beseitigung, Schadensersatz und eine Entschädigung nach dem AGG verlangen (§ 21 Abs. 1 und 2 AGG). Die Frist ist kurz: zwei Monate (§ 21 Abs. 5 AGG).
Das Wichtigste in Kürze
- Vor der Besichtigung darf der Vermieter in der Regel nur Name, Vorname und Anschrift erfragen; eine Ausweiskopie ist nicht erforderlich.
- Fragen nach Religion, Schwangerschaft, Vorstrafen oder Parteimitgliedschaft sind nach der DSK-Orientierungshilfe (Januar 2026) unzulässig.
- Zulässige Fragen müssen wahr beantwortet werden; falsche Angaben können zur Anfechtung (§ 123 BGB) oder fristlosen Kündigung führen (BGH, VIII ZR 107/13).
- Ansprüche wegen Diskriminierung nach § 21 AGG müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.
- Eine Einwilligungsklausel im Formular macht unzulässige Fragen nicht zulässig (Art. 7 Abs. 4 DSGVO).
Häufige Fragen (11)
Selbstauskunft: unzulässige Fragen, was darf der Vermieter nicht fragen?
Unzulässig sind nach den Datenschutzaufsichtsbehörden unter anderem Fragen nach Religion, ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Vorstrafen, Schwangerschaft, Heiratsabsichten, Kinderwunsch und Partei- oder Mietervereinsmitgliedschaft. Ebenfalls nicht erforderlich sind die Dauer der Beschäftigung und die Gründe für monatliche Belastungen. Maßstab ist, ob die Angabe mit dem Mietverhältnis in einem objektiven Zusammenhang steht und Deine schutzwürdigen Interessen nicht überwiegen.
Selbstauskunft: unzulässige Fragen, darf man lügen?
Bei zulässigen Fragen nein. Wer etwa sein Einkommen erfindet oder eine Vorvermieterbescheinigung fälscht, riskiert die Anfechtung nach § 123 BGB oder eine fristlose Kündigung (BGH, VIII ZR 107/13). Bei Selbstauskunft: unzulässige Fragen besteht keine Antwortpflicht. Ob eine bewusste Falschantwort dort folgenlos bleibt, hat der BGH nicht ausdrücklich entschieden; offenlassen ist der sicherere Weg.
Muss ich die Selbstauskunft schon vor der Besichtigung ausfüllen?
Nein, jedenfalls nicht vollständig. Für eine Besichtigung braucht der Vermieter nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz nur Name, Vorname und Anschrift. Angaben zu Einkommen und Beruf darf er erst erheben, wenn Du erklärt hast, die Wohnung mieten zu wollen. Bei einer geförderten Wohnung darf er vorab nach dem Wohnberechtigungsschein, der genehmigten Wohnfläche und der Zahl der Räume fragen.
Darf der Vermieter eine Kopie des Personalausweises verlangen?
Nein, eine Ausweiskopie ist nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden nicht erforderlich und damit unzulässig. Der Vermieter darf sich den Ausweis zeigen lassen, um Deine Identität zu prüfen, und diese Prüfung vermerken. Mehr braucht er für Besichtigung und Vertragsanbahnung nicht. Verlangt er dennoch eine Kopie, kannst Du sie verweigern oder nicht benötigte Daten schwärzen.
Darf der Vermieter eine Schufa-Auskunft verlangen?
Nur eingeschränkt. Die vollständige Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO, die jeder kostenlos bei einer Auskunftei anfordern kann, darf er nicht verlangen, weil sie zu viele Daten enthält. Zulässig ist eine speziell für Vermietungen erstellte Bonitätsauskunft, die Du selbst einholst. Das gilt nach der Orientierungshilfe erst, wenn sich der Vermieter für Dich als Mieter entschieden hat.
Darf der Vermieter nach dem Arbeitgeber fragen?
Ja. Beruf und Arbeitgeber gelten nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz als zulässige Kriterien, um die Bonität einzuschätzen, sobald Du die Wohnung mieten willst. Unzulässig ist dagegen die Frage, wie lange Du schon beim selben Arbeitgeber beschäftigt bist. Die Behörden begründen das damit, dass die bisherige Dauer nichts Verlässliches über den Fortbestand der Stelle aussagt.
Muss ich in der Selbstauskunft Haustiere angeben?
Das kommt auf das Tier an. Die Frage nach einer geplanten Tierhaltung ist zulässig, soweit die Haltung zustimmungsbedürftig ist. Für Kleintiere in geschlossenen Behältnissen wie Hamster, Wellensittiche oder Zierfische gilt das nicht, weil ihre Haltung nach der Orientierungshilfe zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Nach Tieren, deren Haltung die Zustimmung des Vermieters braucht, darf er dagegen fragen.
Selbstauskunft: unzulässige Fragen, ist die Frage nach dem Familienstand erlaubt?
In der Regel nicht. Die Datenschutzkonferenz hält die Frage für nicht erforderlich, weil ein Ehegatte nicht automatisch Vertragspartei wird und Mieter Ehegatten ohnehin in die Wohnung aufnehmen dürfen. Erfragen darf der Vermieter, wie viele Personen einziehen und ob Kinder darunter sind. Weitere Angaben zu diesen Personen sind nur nötig, wenn sie selbst den Mietvertrag unterschreiben sollen.
Was kann ich tun, wenn ich wegen meiner Herkunft abgelehnt werde?
Du kannst Ansprüche nach § 21 AGG geltend machen: Beseitigung, Schadensersatz und eine Entschädigung für den immateriellen Schaden. Die Frist beträgt nach § 21 Abs. 5 AGG nur zwei Monate. Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ist nach § 19 Abs. 2 AGG auch bei kleinen Vermietern verboten. Sichere Belege wie Anzeigentext, Nachrichten und Zeugen früh.
Wie lange darf der Vermieter meine Daten speichern?
Nur so lange, wie er sie für die Auswahl braucht. Kommt kein Vertrag zustande, sind die Daten nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO zu löschen. Wegen möglicher AGG-Ansprüche halten die Aufsichtsbehörden eine Speicherung bis höchstens etwa sechs Monate für vertretbar. Eine „schwarze Liste“ unliebsamer Bewerber ist nach ihrer Auffassung grundsätzlich unzulässig.
Selbstauskunft: unzulässige Fragen, wo kann ich mich beschweren?
Bei der Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes, in dem der Vermieter oder die Verwaltung sitzt; das Beschwerderecht folgt aus Art. 77 DSGVO. In Hamburg ist das der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Beschwerde ist kostenlos. Unabhängig davon kannst Du zivilrechtlich Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen, wenn Dir durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist.
Quellen
Weitere Begriffe in Mietrecht
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