Mieterselbstauskunft

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 4 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, mit dem Vermieter vor Vertragsschluss Angaben von Mietinteressenten erheben, etwa zu Einkommen, Beruf und Haushaltsgröße. Erlaubt sind nur Fragen, die für das Mietverhältnis erforderlich sind (Art. 6 DSGVO). Falsche Angaben auf zulässige Fragen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Junge Person im modernen Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses mit einem Umschlag in der Hand, bereit für die Mieterselbstauskunft
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist eine Mieterselbstauskunft und musst Du sie ausfüllen?

Eine gesetzliche Pflicht zur Mieterselbstauskunft gibt es nicht. Vermieter dürfen sich ihre Mieter aber aussuchen und den Abschluss eines Mietvertrags von bestimmten Angaben abhängig machen. Welche Daten sie erheben dürfen, richtet sich nach der Datenschutz-Grundverordnung: Erlaubt ist, was für die Entscheidung über das Mietverhältnis erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und f DSGVO).

Die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern unterscheiden in ihrer Orientierungshilfe zur Selbstauskunft (Version 2.0, Stand Januar 2026) drei Zeitpunkte:

  • Besichtigung: nur Name, Vorname und Anschrift. Der Vermieter darf sich den Ausweis zeigen lassen, eine Kopie ist unzulässig. Bei Sozialwohnungen darf er nach dem Wohnberechtigungsschein fragen.
  • Erklärung, die Wohnung mieten zu wollen: Jetzt darf er nach den wirtschaftlichen Verhältnissen fragen.
  • Entscheidung für Dich als Erstplatzierten: Erst dann darf er Nachweise wie Gehaltsabrechnungen oder eine Bonitätsauskunft verlangen.

Eine Einwilligungsklausel in der Mieterselbstauskunft ist laut Orientierungshilfe nicht das richtige Mittel, weil sie in dieser Zwangslage nicht freiwillig wäre.

Welche Fragen sind in der Mieterselbstauskunft zulässig?

Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz sind diese Fragen in der Regel zulässig: Zahl der einziehenden Personen und ob Kinder darunter sind, Beruf und Arbeitgeber, Höhe des Nettoeinkommens (auch als Angabe „über einem bestimmten Betrag“), der nach laufenden Belastungen verfügbare Betrag, ein laufendes Insolvenzverfahren, Räumungstitel wegen Mietrückständen in den letzten fünf Jahren und geplante Tierhaltung, soweit sie zustimmungsbedürftig ist.

Unzulässig sind dagegen Fragen nach Religion, ethnischer Herkunft und Staatsangehörigkeit, nach Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren, nach Heiratsabsicht, Schwangerschaft oder Kinderwunsch, nach Mitgliedschaft in einer Partei oder einem Mieterverein, nach der Dauer der Beschäftigung und nach den Gründen Deiner Belastungen, etwa Unterhalt. Mehr dazu unter Selbstauskunft: unzulässige Fragen.

Beim Vorvermieter sind die Aufsichtsbehörden streng: Kontaktdaten früherer Vermieter dürfen nicht abgefragt werden, nur erhebliche, kündigungsrelevante Pflichtverletzungen. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann der Vermieter nicht verlangen, weil der bisherige Vermieter sie nicht ausstellen muss (BGH, Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08).

Was passiert, wenn Du falsche Angaben machst?

Unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft musst Du nach Auffassung der Datenschutzaufsicht nicht beantworten. Bei zulässigen Fragen ist Ehrlichkeit dagegen Pflicht. Der Bundesgerichtshof hat in einem Hamburger Fall entschieden, dass eine „frei erfundene“ Vorvermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten ist, die eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 107/13). Fragen zu Einkommen und Vermögen hielt das Gericht ausdrücklich für geeignet, sich ein Bild von der Bonität zu machen.

Der BGH hat die Sache allerdings zurückverwiesen. Der Vermieter hatte erst rund drei Jahre nach angeblicher Kenntnis gekündigt; eine Kündigung muss innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis erfolgen (§ 314 Abs. 3 BGB). Neben der fristlosen Kündigung des Mietvertrags kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht (§ 123 BGB), binnen eines Jahres ab Entdeckung (§ 124 BGB).

Was gilt für Datenschutz und Diskriminierung?

Bekommst Du die Wohnung nicht, muss der Vermieter Deine Daten aus der Mieterselbstauskunft löschen, sobald er sie nicht mehr braucht (Art. 17 DSGVO). Wegen möglicher Ansprüche nach dem AGG dürfen sie laut Orientierungshilfe regelmäßig höchstens sechs Monate gespeichert bleiben. „Schwarze Listen“ über Mietinteressenten sind laut Orientierungshilfe grundsätzlich unzulässig. Bei Verstößen kannst Du Dich bei der Datenschutzaufsicht Deines Landes beschweren.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet bei der Wohnungsvergabe Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft (§ 19 Abs. 1 und 2 AGG). Für weitere Merkmale wie Religion oder Alter gilt das Verbot vor allem bei größeren Vermietern: Wer insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, betreibt in der Regel kein Massengeschäft (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG). Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung musst Du binnen zwei Monaten geltend machen (§ 21 Abs. 5 AGG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Zur Selbstauskunft gibt es keine gesetzliche Pflicht, erlaubt sind nur für das Mietverhältnis erforderliche Fragen (Art. 6 DSGVO).
  • Bei der Besichtigung darf der Vermieter nur Name, Vorname und Anschrift erfragen, eine Ausweiskopie ist laut Datenschutzkonferenz unzulässig.
  • Fragen zu Einkommen, Beruf und Arbeitgeber sind zulässig, Fragen zu Religion, Schwangerschaft, Vorstrafen oder Mieterverein nicht.
  • Wer bei zulässigen Fragen täuscht, riskiert eine fristlose Kündigung (BGH, VIII ZR 107/13) oder eine Anfechtung binnen eines Jahres (§§ 123, 124 BGB).
  • Daten abgelehnter Bewerber sind zu löschen, wegen AGG-Fristen spätestens nach etwa sechs Monaten.

Häufige Fragen (12)

Ist eine Mieterselbstauskunft Pflicht?

Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Du kannst die Mieterselbstauskunft verweigern, musst dann aber damit rechnen, dass der Vermieter einen anderen Bewerber wählt, denn einen Anspruch auf Abschluss des Mietvertrags hast Du nicht. Der Vermieter wiederum darf nur Daten erheben, die für das Mietverhältnis erforderlich sind (Art. 6 DSGVO), und unzulässige Fragen musst Du nicht beantworten.

Darf man bei der Mieterselbstauskunft lügen?

Bei zulässigen Fragen nicht. Falsche Angaben etwa zum Einkommen oder eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung können nach dem Bundesgerichtshof eine fristlose Kündigung rechtfertigen (Urteil vom 09.04.2014, VIII ZR 107/13). Zusätzlich droht eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft musst Du nicht beantworten; lass solche Felder am besten einfach frei.

Was darf der Vermieter in der Mieterselbstauskunft fragen?

Zulässig sind nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz unter anderem Fragen nach Beruf und Arbeitgeber, Nettoeinkommen, der Zahl der einziehenden Personen, einem laufenden Insolvenzverfahren, Räumungstiteln wegen Mietrückständen in den letzten fünf Jahren und zustimmungsbedürftiger Tierhaltung. Welche Fragen erlaubt sind, hängt auch vom Zeitpunkt ab: Bei der Besichtigung genügen Name, Vorname und Anschrift.

Darf der Vermieter nach meinem Einkommen fragen?

Ja, sobald Du erklärt hast, die Wohnung mieten zu wollen. Die Datenschutzkonferenz hält Fragen nach dem Nettoeinkommen und dem nach Abzug laufender Belastungen verfügbaren Betrag regelmäßig für erforderlich. Es reicht auch die Angabe, dass Dein Einkommen über einer bestimmten Grenze liegt. Unzulässig sind die Fragen in der Mieterselbstauskunft, wenn eine öffentliche Stelle die Miete vollständig direkt an den Vermieter zahlt.

Muss ich dem Vermieter eine Schufa-Auskunft geben?

Eine Pflicht gibt es nicht. Hat sich der Vermieter für Dich entschieden, darf er aber einen Bonitätsnachweis anfordern, den Du selbst bei einer Auskunftei einholst. Laut Datenschutzkonferenz muss das eine Auskunft speziell für Mietzwecke sein, die nur die nötigen Angaben enthält. Die vollständige Datenkopie nach Art. 15 DSGVO darf er nicht verlangen, weil sie viel mehr verrät als nötig.

Darf der Vermieter eine Kopie meines Personalausweises verlangen?

Bei der Besichtigung nicht. Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz darf der Vermieter Deine Identität prüfen, indem Du den Ausweis vorzeigst, und diese Prüfung dokumentieren. Eine Kopie ist für diesen Zweck nicht erforderlich und deshalb unzulässig. Schwärzen kannst Du ohnehin Angaben, die er nicht braucht, wenn er Dokumente später zu Recht anfordert.

Ist eine Mieterselbstauskunft verbindlich?

Die Selbstauskunft ist kein Vertrag und verpflichtet weder Dich noch den Vermieter zum Abschluss eines Mietvertrags. Deine Angaben haben aber Folgen: Wer zulässige Fragen falsch beantwortet, verletzt vorvertragliche Pflichten. Der Vermieter kann dann unter Umständen fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1 BGB) oder den Vertrag binnen eines Jahres ab Entdeckung wegen Täuschung anfechten (§§ 123, 124 BGB).

Wie lange darf der Vermieter meine Daten speichern?

Nur so lange, wie er sie braucht. Kommt kein Mietvertrag zustande, sind die Daten zu löschen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Weil abgelehnte Bewerber Ansprüche nach dem AGG haben können, halten die Datenschutzbehörden eine Speicherung regelmäßig bis höchstens sechs Monate für vertretbar. Auch bei einem Vertragsschluss sind Daten zu löschen, die für die Durchführung des Mietvertrags nicht nötig sind.

Muss die Mieterselbstauskunft unterschrieben werden?

Eine gesetzliche Formvorschrift für die Mieterselbstauskunft gibt es nicht. Viele Formulare sehen eine Unterschrift vor, mit der Du die Richtigkeit Deiner Angaben bestätigst. Ob Du unterschreibst oder die Angaben per E-Mail oder Portal übermittelst, ändert nichts daran, dass falsche Angaben auf zulässige Fragen rechtliche Folgen haben können. Eine pauschale Einwilligungserklärung musst Du nicht unterzeichnen.

Wann muss ich die Mieterselbstauskunft abgeben?

Nicht schon bei der Besichtigung. Dort darf der Vermieter laut Datenschutzkonferenz nur Name, Vorname und Anschrift erfragen. Fragen zu Einkommen und Beruf sind erst zulässig, wenn Du erklärt hast, die Wohnung mieten zu wollen. Nachweise wie Gehaltsabrechnungen oder eine Bonitätsauskunft darf er erst verlangen, wenn er sich für Dich als Mieter entschieden hat.

Darf der Vermieter nach meinem bisherigen Vermieter fragen?

Nur eingeschränkt. Die Datenschutzkonferenz hält Fragen nach Kontaktdaten des aktuellen oder früheren Vermieters für unzulässig, Fragen nach erheblichen Pflichtverletzungen im alten Mietverhältnis für begrenzt zulässig. Der Bundesgerichtshof sah Fragen zum Vormietverhältnis 2014 als grundsätzlich geeignet an (VIII ZR 107/13). Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung muss Dein alter Vermieter Dir nicht ausstellen (BGH, VIII ZR 238/08).

Darf der Vermieter nach Haustieren fragen?

Ja, soweit die Tierhaltung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und deshalb seine Zustimmung braucht. Nach Kleintieren wie Hamstern, Meerschweinchen oder Zierfischen in geschlossenen Behältnissen darf er laut Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz nicht fragen, weil ihre Haltung ohnehin zum normalen Wohngebrauch zählt. Ob ein konkretes Tier erlaubt ist, regeln Mietvertrag und Einzelfall.

Quellen

  1. § 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Mietrecht

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.