Außerdienstliches Fehlverhalten

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Kurz erklärt Außerdienstliches Fehlverhalten ist ein Verhalten von Beamten außerhalb des Dienstes, das nur ausnahmsweise ein Dienstvergehen ist. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt das § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, für Bundesbeamte § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Es muss in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Polizisten führen eine Person auf einem Bürgersteig ab, ein Fall von Außerdienstliches Fehlverhalten mit disziplinarischen Folgen
Inhalt 4 Abschnitte

Wann wird außerdienstliches Fehlverhalten zum Dienstvergehen?

Ein Dienstvergehen begeht, wer schuldhaft seine Pflichten verletzt. Außerhalb des Dienstes gilt eine Schwelle: Für Landes- und Kommunalbeamte muss das Verhalten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Im Bund nennt § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zusätzlich das Ansehen des Beamtentums. Die Pflicht dahinter steht in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG: Das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert.

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber nach dem BVerwG kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von anderen Bürgern (Urteil vom 18.06.2015, 2 C 9.14, Rn. 14).

Wie bewerten Gerichte außerdienstliches Fehlverhalten durch Straftaten in der Freizeit?

Leitentscheidung ist BVerwG 2 C 9.14. Besonderes Gewicht hat außerdienstliches Fehlverhalten in Form vorsätzlicher Straftaten. Bezugspunkt ist das Statusamt, nicht der konkrete Dienstposten. Bei einem mittelschweren Delikt mit einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht der Rahmen bei hinreichendem Amtsbezug bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Polizeibeamte haben eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung, ihre außerdienstlichen Vorsatztaten haben regelmäßig Amtsbezug.

Die Strafe des Strafgerichts ist ein Indiz dafür, wie schwer außerdienstliches Fehlverhalten wiegt. Bei bloßer Geldstrafe oder Einstellung nach § 153a StPO braucht eine statusberührende Maßnahme eine besondere Begründung. Im entschiedenen Fall hatte ein Polizeibeamter kinderpornografische Dateien besessen und war zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden; die Entfernung blieb bestehen. Wie das Verfahren läuft, steht unter Strafverfahren gegen Beamte.

Wann endet das Beamtenverhältnis automatisch?

Unabhängig vom Disziplinarrecht endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft eines Strafurteils, wenn wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird. Bei Volksverhetzung, Friedens- und Hochverrat oder Bestechlichkeit mit Bezug zum Hauptamt genügen sechs Monate. Für Länder steht das in § 24 Abs. 1 BeamtStG, für den Bund in § 41 Abs. 1 BBG; im Bund entfallen danach Besoldung und Versorgung (§ 41 Abs. 2 BBG). Beamte auf Probe können nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG schon entlassen werden, wenn ihr Verhalten bei Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach sich zöge, siehe Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Welches Disziplinarrecht gilt für Dich?

Das Verfahren regeln die Disziplinargesetze (§ 47 Abs. 3 BeamtStG). Im Bund ist das das BDG mit den Maßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung (§ 5 BDG). Ist schon eine Strafe verhängt, sperrt § 14 BDG im Bund Verweis und Geldbuße wegen desselben Sachverhalts. Landesbeamte unterliegen dem Disziplinargesetz ihres Landes, in Hamburg dem Hamburgischen Disziplinargesetz. Ablauf und Rechte stehen unter Disziplinarverfahren. Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gilt stattdessen Arbeitsrecht, siehe Kündigung wegen Straftat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Außerdienstliches Verhalten ist nur ausnahmsweise ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).
  • Vorsätzliche Straftaten mit Amtsbezug wiegen schwer; bei einem Strafrahmen bis zwei Jahre reicht der Rahmen bis zur Entfernung (BVerwG 2 C 9.14).
  • Ab einem Jahr Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG).
  • Im Bund sperrt eine bereits verhängte Strafe Verweis und Geldbuße wegen desselben Sachverhalts (§ 14 BDG).
  • Landesbeamte unterliegen dem Disziplinargesetz ihres Landes, in Hamburg dem HmbDG.

Häufige Fragen (11)

Was zählt als außerdienstliches Fehlverhalten bei Beamten?

Jedes Verhalten außerhalb der Dienstzeit und ohne dienstlichen Zusammenhang, das gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstößt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Zum Dienstvergehen wird es aber erst, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das amtsbezogene Vertrauen zu beeinträchtigen. Typische Beispiele für außerdienstliches Fehlverhalten aus der Rechtsprechung sind vorsätzliche Straftaten.

Ist eine Trunkenheitsfahrt als außerdienstliches Fehlverhalten ein Dienstvergehen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Maßstab ist, ob das Verhalten nach Art, Schwere und Bezug zum Amt die Schwelle des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG überschreitet. Nach BVerwG 2 C 9.14 zählen dabei vor allem der Strafrahmen, der Vorsatz und der Amtsbezug. Bei Beamten, deren Amt mit Verkehrssicherheit oder Strafverfolgung zu tun hat, kann der Amtsbezug eher zu bejahen sein.

Können private Social-Media-Posts als außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten belangt werden?

Ja, wenn die Posts die Schwelle des außerdienstlichen Dienstvergehens erreichen oder eine andere Pflicht verletzen. Beamte müssen sich nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Strafbare oder extremistische Inhalte können deshalb disziplinarrechtliche Folgen haben, auch wenn sie privat gepostet wurden. Entscheidend sind Inhalt, Verbreitung und Amt.

Ab welcher Strafe verliert ein Beamter seinen Status?

Ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, verhängt durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren. Bei bestimmten Delikten wie Volksverhetzung, Hochverrat oder Bestechlichkeit mit Bezug zu einer Diensthandlung im Hauptamt genügen sechs Monate. Das Beamtenverhältnis endet dann mit Rechtskraft des Urteils (§ 24 Abs. 1 BeamtStG, im Bund § 41 Abs. 1 BBG).

Gilt das auch für Beamte im Ruhestand?

Nur eingeschränkt. Bei Ruhestandsbeamten gilt nach § 47 Abs. 2 BeamtStG als Dienstvergehen vor allem die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und der Verstoß gegen bestimmte nachwirkende Pflichten, etwa die Verschwiegenheit. Landesrecht kann weitere Fälle festlegen. Im Bund kommen nach § 5 Abs. 2 BDG die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.

Welche Disziplinarmaßnahmen drohen, wenn außerdienstliches Fehlverhalten vorliegt?

Im Bund nennt § 5 Abs. 1 BDG Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße möglich (§ 5 Abs. 3 BDG). Die Länder haben eigene, ähnlich aufgebaute Kataloge. Welche Maßnahme passt, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens.

Gibt es neben der Strafe noch eine Disziplinarmaßnahme?

Das ist möglich, aber begrenzt. Im Bund dürfen nach § 14 Abs. 1 BDG wegen desselben Sachverhalts kein Verweis und keine Geldbuße mehr ausgesprochen werden, wenn schon eine Strafe oder Geldbuße verhängt ist oder das Verfahren nach § 153a StPO endgültig eingestellt wurde. Eine Kürzung der Dienstbezüge ist nur zulässig, wenn sie zusätzlich nötig ist; schwerere Maßnahmen bleiben möglich.

Was ist der Unterschied zwischen inner- und außerdienstlichem Fehlverhalten?

Innerdienstlich ist ein Verhalten, das in das Amt und die dienstlichen Pflichten eingebunden ist. Jede schuldhafte Pflichtverletzung dort ist ein Dienstvergehen. Außerdienstliches Verhalten wird dagegen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG oder § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG verfolgt. Die Abgrenzung entscheidet also darüber, wie hoch die Hürde für ein Disziplinarverfahren ist.

Gelten für Polizeibeamte strengere Maßstäbe?

Ja. Das BVerwG betont im Urteil 2 C 9.14 die besondere Vertrauens- und Garantenstellung von Polizeibeamten, die Straftaten verhüten, aufklären und verfolgen sollen. Begehen sie selbst erhebliche Vorsatzstraftaten, leidet das Vertrauen besonders, unabhängig vom konkreten Dienstposten. Bei Polizeibeamten hat außerdienstliches Fehlverhalten durch Vorsatztaten deshalb regelmäßig Amtsbezug, statusberührende Maßnahmen setzen aber schwerwiegende Verfehlungen voraus.

Ist ein Verkehrsbußgeld schon ein Dienstvergehen?

Nach dem Maßstab des BVerwG eher nicht. Das Gericht stellt in 2 C 9.14 vor allem auf vorsätzliche Straftaten und den Bezug zum Amt ab. Eine Ordnungswidrigkeit wie eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung liegt deutlich unterhalb dieser Schwelle. Ein Amtsbezug kann im Einzelfall anders zu bewerten sein, etwa bei wiederholten Verstößen im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben.

Können Beamte auf Probe wegen privaten Fehlverhaltens entlassen werden?

Ja. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die bei Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Auch außerdienstliches Verhalten kann darunter fallen, wenn es die Schwelle des Dienstvergehens erreicht. Daneben ist eine Entlassung wegen fehlender Bewährung möglich (Nr. 2).

Quellen

  1. § 47 BeamtStG Nichterfüllung von Pflichten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 77 BBG Nichterfüllung von Pflichten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 24 BeamtStG Verlust der Beamtenrechte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 5 BDG Arten der Disziplinarmaßnahmen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 14 BDG Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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