Rücknahme der Kündigung

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Kurz erklärt Die Rücknahme der Kündigung ist der Versuch, eine ausgesprochene Kündigung wieder aus der Welt zu schaffen. Einseitig gelingt das nur, wenn der Widerruf spätestens gleichzeitig mit der Kündigung zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach ist die Rücknahme nur ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, und der andere kann es annehmen oder ablehnen.

Eine Person übergibt in einem Büroflur einen geschlossenen Umschlag, eine Geste im Kontext der Rücknahme der Kündigung
Inhalt 4 Abschnitte

Ist die Rücknahme der Kündigung einseitig möglich?

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Sie wird mit dem Zugang der Kündigung wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bis zu diesem Moment kann der Absender sie noch stoppen: Erreicht den Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf, wird sie nicht wirksam (Satz 2). Ein Anruf, der ankommt, bevor der Brief im Briefkasten liegt, genügt also.

Nach dem Zugang ist die einseitige Rücknahme der Kündigung vorbei. Die Kündigung hat ihre Wirkung entfaltet, ein einseitiges Zurücknehmen kennt das Gesetz nicht. Das gilt für beide Seiten: für den Arbeitgeber genauso wie für den Arbeitnehmer nach einer Eigenkündigung, und ebenso im Mietrecht für Vermieter und Mieter. Was umgangssprachlich „Rücknahme“ heißt, ist rechtlich ein Angebot, das Vertragsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortzusetzen. Es braucht die Annahme der Gegenseite. Davon zu trennen ist die Anfechtung einer Kündigung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung (§§ 119, 123 BGB), die nur in engen Grenzen möglich ist.

Was bedeutet die Rücknahme der Kündigung im Kündigungsschutzprozess?

Für Arbeitnehmer ist entscheidend: Eine angekündigte Rücknahme stoppt die Klagefrist von drei Wochen nicht. Wer bis dahin keine Kündigungsschutzklage erhebt, verliert den Schutz, denn die Kündigung gilt dann als wirksam (§ 4 Satz 1, § 7 KSchG). Erst eine schriftlich vereinbarte Fortsetzung schafft bei der Rücknahme der Kündigung Klarheit.

Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung im laufenden Prozess zurück, hast Du die Wahl. Nimmst Du an, besteht das Arbeitsverhältnis fort, als wäre nicht gekündigt worden. Lehnst Du ab, kannst Du beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung auflöst, wenn Dir die Fortsetzung nicht zuzumuten ist (§ 9 Abs. 1 KSchG). Dieser Auflösungsantrag ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz möglich.

Vorsicht beim Fernbleiben: Erkennt der Arbeitgeber die Klage schon vor Ablauf der Kündigungsfrist an, gerät er nach Fristende nicht in Annahmeverzug. Ein offener Auflösungsantrag befreit dann nicht von der Arbeitspflicht. Im entschiedenen Fall blieb der Arbeitnehmer der Arbeit fern, die darauf gestützte fristlose Kündigung hatte Bestand (BAG, Urteil vom 14.12.2017, 2 AZR 86/17).

Was gilt für Lohn, Abfindung und einen neuen Job?

War die Kündigung unwirksam und hat der Arbeitgeber Dich nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht beschäftigt, schuldet er in der Regel Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB. Anrechnen lassen musst Du Dir, was Du in der Zwischenzeit verdient, böswillig nicht verdient oder an Arbeitslosengeld erhalten hast (§ 11 KSchG).

Hast Du inzwischen einen neuen Job, hilft § 12 KSchG: Binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils kannst Du gegenüber dem alten Arbeitgeber erklären, dass Du das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzt. Eine Abfindung entsteht bei einer Rücknahme nicht automatisch. Sie ist Verhandlungssache, etwa in einem Vergleich, oder Folge eines Auflösungsantrags.

Kann ein Mieter oder Vermieter die Kündigung zurücknehmen?

Im Mietrecht gilt dieselbe Logik. Hat der Mieter schriftlich gekündigt und es sich anders überlegt, kann er die Kündigung nur mit Zustimmung des Vermieters aus der Welt schaffen. Umgekehrt ist die Rücknahme einer Kündigung durch den Vermieter ein Angebot an den Mieter, das Mietverhältnis fortzusetzen. Wer annimmt, sollte die Fortsetzung schriftlich bestätigen lassen. Wer nicht reagiert, riskiert Streit darüber, ob das Mietverhältnis noch besteht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Widerruf wirkt nur, wenn er spätestens gleichzeitig mit der Kündigung zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Nach Zugang ist die Rücknahme nur ein Angebot zur Fortsetzung, das angenommen oder abgelehnt werden kann.
  • Die Klagefrist von drei Wochen läuft trotz angekündigter Rücknahme weiter (§§ 4, 7 KSchG).
  • Wer die Rücknahme ablehnt, kann bis zum Ende der Berufungsinstanz einen Auflösungsantrag mit Abfindung stellen (§ 9 Abs. 1 KSchG).
  • Ein offener Auflösungsantrag befreit nicht von der Arbeitspflicht, solange ihm nicht rechtskräftig stattgegeben ist (BAG 2 AZR 86/17).

Häufige Fragen (11)

Ist die Rücknahme der Kündigung möglich?

Nur bis zum Zugang. Erreicht den Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf, wird die Kündigung nicht wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist sie zugegangen, kann der Kündigende sie nicht mehr einseitig zurückziehen. Möglich bleibt eine Einigung: Beide Seiten vereinbaren, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, als wäre nicht gekündigt worden.

Kann der Arbeitgeber eine Kündigung zurücknehmen?

Nicht gegen Deinen Willen. Nach Zugang ist seine Rücknahme nur ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Du kannst annehmen oder ablehnen. Im Kündigungsschutzprozess kannst Du nach einer Ablehnung beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflöst, wenn Dir die Fortsetzung nicht zuzumuten ist (§ 9 Abs. 1 KSchG). Erkennt der Arbeitgeber Deine Klage an, musst Du aber grundsätzlich wieder arbeiten.

Kann ein Arbeitnehmer seine Kündigung zurücknehmen?

Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Auch die Eigenkündigung wird mit Zugang wirksam und lässt sich danach nicht einseitig zurückziehen. Stimmt der Arbeitgeber zu, läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Lässt sie sich nicht einvernehmlich aufheben, bleibt nur die Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB, etwa bei einer widerrechtlichen Drohung. Ein bloßes Umentscheiden ist kein Anfechtungsgrund.

Bis wann ist die Rücknahme der Kündigung möglich?

Einseitig bis zum Zugang beim Empfänger, also meist nur Stunden oder Tage. Danach gibt es keine Frist mehr, weil es dann kein einseitiges Rücknahmerecht gibt. Eine einvernehmliche Fortsetzung ist dagegen auch später noch möglich, sogar während eines Kündigungsschutzprozesses. Im Prozess kann ein Arbeitnehmer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz einen Auflösungsantrag stellen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG).

Muss ich die Rücknahme der Kündigung annehmen?

Nein. Die Rücknahme der Kündigung ist ein Angebot, kein Befehl. Lehnst Du ab, bleibt es bei der Frage, ob die Kündigung wirksam war. Im Prozess kannst Du dann einen Auflösungsantrag stellen. Beachte aber: Erkennt der Arbeitgeber die Klage vor Ablauf der Kündigungsfrist an, entfällt sein Annahmeverzug. Du musst dann grundsätzlich arbeiten, solange das Gericht nicht rechtskräftig aufgelöst hat (BAG, Urteil vom 14.12.2017, 2 AZR 86/17).

Muss ich trotz Rücknahme der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen?

Wenn die Fortsetzung nicht verbindlich vereinbart ist, ja. Die Frist von drei Wochen ab Zugang läuft unabhängig von Versprechen weiter (§ 4 Satz 1 KSchG). Verpasst Du sie, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Erst wenn Ihr schriftlich vereinbart habt, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt wird, ist eine Klage nicht mehr nötig.

Kann man eine fristlose Kündigung zurücknehmen?

Für die fristlose Kündigung gelten dieselben Regeln. Nach Zugang kann der Kündigende sie nicht einseitig zurücknehmen, sondern nur die Fortsetzung anbieten. Für Arbeitnehmer gilt auch hier die Klagefrist von drei Wochen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Im Mietrecht kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs zusätzlich durch eine Schonfristzahlung unwirksam werden (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Kann der Vermieter eine Kündigung zurücknehmen?

Nur mit Deinem Einverständnis. Hat der Vermieter schriftlich gekündigt, ist seine spätere Rücknahme ein Angebot, das Mietverhältnis fortzusetzen. Nimmst Du an, läuft der Vertrag weiter wie bisher. Lass Dir die Fortsetzung schriftlich bestätigen, damit später kein Streit über eine Räumung entsteht. Hat der Vermieter bereits Räumungsklage erhoben, gehört auch deren Erledigung in die Vereinbarung.

Bekomme ich Lohn für die Zeit nach der Kündigung?

Wenn die Kündigung unwirksam war und der Arbeitgeber Dich nicht beschäftigt hat, in der Regel ja. Er gerät mit Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug und schuldet die Vergütung nach § 615 BGB. Anrechnen lassen musst Du Dir anderweitigen Verdienst, böswillig unterlassenen Verdienst und Leistungen wie Arbeitslosengeld (§ 11 KSchG). Ein Anerkenntnis vor Fristende kann den Annahmeverzug verhindern.

Wie formuliert man die Rücknahme einer Kündigung?

Eine besondere Form schreibt das Gesetz für die Einigung über die Fortsetzung nicht vor. Sinnvoll ist trotzdem ein kurzes Schreiben, das beide Seiten unterschreiben: Die Kündigung vom bestimmten Datum wird einvernehmlich gegenstandslos, das Vertragsverhältnis läuft zu unveränderten Bedingungen weiter. Im laufenden Prozess sollte die Einigung außerdem regeln, wie das Verfahren endet und wer welche Kosten trägt.

Kann ich die Kündigung meines Handyvertrags zurücknehmen?

Auch bei Verträgen mit Mobilfunk-, Strom- oder Versicherungsanbietern gilt § 130 BGB. Nach Zugang ist die Kündigung wirksam, eine Rücknahme braucht die Zustimmung des Anbieters. Ob er zustimmt, entscheidet allein der Anbieter. Bietet er eine Fortführung an, achte darauf, ob die Fortsetzung zu den alten Bedingungen erfolgt oder ob ein neuer Vertrag mit neuer Laufzeit entsteht.

Quellen

  1. § 130 BGB Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 9 KSchG Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 12 KSchG Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 14.12.2017, 2 AZR 86/17 (Arbeitspflicht trotz Auflösungsantrag)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026

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