Verdachtskündigung
Kurz erklärt Eine Verdachtskündigung ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber nicht auf eine bewiesene Tat stützt, sondern auf den dringenden Verdacht einer schweren Pflichtverletzung. Meist erklärt er sie fristlos nach § 626 BGB. Wirksam ist sie nur, wenn er den Arbeitnehmer vorher angehört hat; angreifen lässt sie sich binnen drei Wochen per Kündigungsschutzklage.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann ist eine Verdachtskündigung erlaubt?
Das Bundesarbeitsgericht erkennt den dringenden, auf objektive Tatsachen gestützten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als eigenständigen Kündigungsgrund an. Er steht neben der Tatkündigung, bei der der Arbeitgeber die Tat beweisen muss (BAG, Urteil vom 21.11.2013, 2 AZR 797/11, Rn. 16). Typische Fälle sind die Kündigung wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Arbeitszeitbetrug.
Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- ein dringender Verdacht, der sich auf Indizien stützt und nicht nur auf Vermutungen,
- eine schwere Pflichtverletzung, die bei Nachweis eine Kündigung tragen würde,
- die Aufklärung durch den Arbeitgeber, vor allem die Anhörung des Arbeitnehmers,
- eine Interessenabwägung, in der etwa Dauer und Verlauf des Arbeitsverhältnisses zählen.
Meist wird die Verdachtskündigung als außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB erklärt. Eine ordentliche Verdachtskündigung ist nach dem Leitsatz von 2 AZR 797/11 nur gerechtfertigt, wenn die Tatsachen zugleich eine fristlose Kündigung getragen hätten.
Wie muss die Anhörung vor der Kündigung ablaufen?
Bei der Verdachtskündigung ist die vorherige Anhörung Wirksamkeitsvoraussetzung. Versäumt der Arbeitgeber sie, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht stützen, und die Kündigung ist unwirksam (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17, Rn. 31). Bei der Tatkündigung gilt diese Pflicht, anders als bei der Verdachtskündigung, nicht.
Die Anhörung muss nicht wie ein Verhör ablaufen. Nach demselben Urteil (Rn. 32 f.) genügt, dass Du erkennen kannst, welchen Sachverhalt der Arbeitgeber aufklären will, dass er auch Dich als verantwortlich in Betracht zieht und dass Du Gelegenheit zur Stellungnahme hast. Eine allgemein gehaltene Wertung reicht dagegen nicht. Die Anhörung soll in kurzer Frist stattfinden, im Allgemeinen innerhalb einer Woche; nur besondere Umstände erlauben mehr (Rn. 51). Bist Du krank und kannst Dich deshalb nicht äußern, darf der Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls länger warten (BAG, Urteil vom 04.12.2025, 2 AZR 55/25, Rn. 19). Urlaub allein rechtfertigt dagegen kein wochenlanges Zuwarten (Rn. 15).
Welche Fristen muss der Arbeitgeber einhalten?
Für die fristlose Verdachtskündigung gilt die Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung aus § 626 Abs. 2 BGB. Sie beginnt erst, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt hinreichend kennt. Solange er mit der gebotenen Eile ermittelt und Dich anhört, läuft sie noch nicht.
Wie streng das ist, zeigt das Urteil vom 04.12.2025 (2 AZR 55/25): Die außerordentlichen Kündigungen eines tariflich unkündbaren Zugchefs waren unwirksam, weil der Arbeitgeber die Frist versäumt hatte (Rn. 11). Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung, § 102 Abs. 1 BetrVG); der Arbeitgeber muss ihm dabei die Gründe mitteilen, auf die er die Kündigung stützt.
Wie kannst Du Dich gegen eine Verdachtskündigung wehren?
Auch gegen eine fristlose Kündigung gilt die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang (§ 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Mit der Kündigungsschutzklage prüft das Arbeitsgericht, ob der Verdacht wirklich dringend war, ob die Anhörung genügte und ob die Fristen stimmen.
Was Du in der Anhörung sagst, kann der Arbeitgeber später im Prozess verwenden. Eine Rücksprache vor der Stellungnahme ist deshalb sinnvoll. Bei fristloser Kündigung kannst Du außerdem verlangen, dass er Dir den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilt (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Für das Arbeitslosengeld prüft die Agentur für Arbeit, ob Du durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hast (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III); dann droht eine Sperrzeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer schweren Pflichtverletzung ist ein eigenständiger Kündigungsgrund (BAG 2 AZR 797/11).
- Ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist die Verdachtskündigung unwirksam (BAG 2 AZR 611/17, Rn. 31).
- Die Anhörung soll im Allgemeinen innerhalb einer Woche erfolgen; danach läuft die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
- Eine ordentliche Verdachtskündigung setzt Tatsachen voraus, die auch eine fristlose Kündigung getragen hätten.
- Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang erhoben werden, auch bei fristloser Kündigung (§§ 4, 13 KSchG).
Häufige Fragen (11)
Was sind die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung?
Es braucht einen dringenden Verdacht, der sich auf objektive Tatsachen stützt, und eine schwere Pflichtverletzung, etwa eine Straftat gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare zur Aufklärung getan und Dich vor der Kündigung angehört haben. Schließlich muss die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen. Fehlt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17).
Was ist der Unterschied zwischen Tatkündigung und Verdachtskündigung?
Bei der Tatkündigung ist der Arbeitgeber überzeugt, dass Du die Pflichtverletzung begangen hast, und muss das im Prozess beweisen. Bei der Verdachtskündigung genügt der dringende Verdacht, weil schon er das Vertrauen zerstören kann. Dafür sind die Anforderungen an die Aufklärung höher: Nur bei der Verdachtskündigung ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Pflicht. Arbeitgeber können eine Kündigung auf beide Gründe zugleich stützen.
Ist eine Anhörung vor der Verdachtskündigung Pflicht?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht leitet die Pflicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab. Der Arbeitgeber muss Dir vor der Kündigung Gelegenheit geben, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen. Versäumt er das, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht berufen, und die Kündigung ist unwirksam (Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17, Rn. 31).
Welche Frist gilt für die Anhörung?
Im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber genug Anhaltspunkte hat. Nur besondere Umstände erlauben eine längere Frist, etwa eine Erkrankung, wegen der Du Dich nicht äußern kannst. So das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17, und erneut im Urteil vom 04.12.2025, 2 AZR 55/25. Danach beginnt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
Muss die Verdachtskündigung als solche bezeichnet werden?
Im Kündigungsschreiben nicht. Das Gesetz verlangt dort keine Begründung, nur die Schriftform nach § 623 BGB. Bei einer außerordentlichen Kündigung musst Du die Gründe auf Verlangen aber unverzüglich schriftlich erfahren (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Gegenüber dem Betriebsrat muss der Arbeitgeber offenlegen, worauf er kündigt (§ 102 Abs. 1 BetrVG), also auch, dass er sich auf einen Verdacht stützt.
Ist eine Verdachtskündigung immer fristlos?
Nein, die Verdachtskündigung ist aber meistens fristlos. Sie kann als außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB oder als ordentliche Kündigung mit Frist erklärt werden. Arbeitgeber können beides kombinieren: fristlos, hilfsweise ordentlich. Auch die ordentliche Verdachtskündigung setzt nach dem Bundesarbeitsgericht voraus, dass die Tatsachen zugleich eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (Urteil vom 21.11.2013, 2 AZR 797/11).
Ist eine Verdachtskündigung verhaltensbedingt oder personenbedingt?
Sie passt in keine der beiden Schubladen ganz. Das Bundesarbeitsgericht behandelt den dringenden Verdacht als eigenständigen Kündigungsgrund neben dem Vorwurf, die Tat begangen zu haben (Urteil vom 21.11.2013, 2 AZR 797/11, Rn. 16). Bei der ordentlichen Kündigung wird sie im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG geprüft.
Was tun, wenn ich eine Verdachtskündigung bekommen habe?
Notiere das Zugangsdatum und lass die Kündigung rechtlich prüfen, denn die Klagefrist beträgt drei Wochen (§ 4 KSchG). Bei fristloser Kündigung kannst Du die schriftliche Mitteilung der Gründe verlangen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Sammle Unterlagen, die Dich entlasten, etwa Dienstpläne, Nachrichten oder Namen von Zeugen. Melde Dich zudem unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.
Muss ich mich zu den Vorwürfen äußern?
Ob und wie Du Dich äußerst, entscheidest Du. Die Anhörung ist aber Deine Chance, den Verdacht auszuräumen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Schweigst Du, darf der Arbeitgeber nach der Anhörung entscheiden. Weil Deine Aussage später im Kündigungsschutzprozess oder in einem Strafverfahren verwendet werden kann, ist eine Beratung vor der Stellungnahme sinnvoll.
Bekomme ich nach einer Verdachtskündigung Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Agentur für Arbeit prüft aber eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen, wenn Du durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hast (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Gegen einen Sperrzeitbescheid kannst Du Widerspruch einlegen.
Kann der Arbeitgeber wegen Arbeitszeitbetrugs auf Verdacht kündigen?
Ja, Arbeitszeitbetrug gehört zu den typischen Fällen. Manipulierte Zeiterfassung oder falsch angegebene Pausen können eine schwere Pflichtverletzung sein. Für die Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber konkrete Indizien haben, etwa Abweichungen zwischen Zeiterfassung und Zugangsdaten, und Dich vorher anhören. Ob ein Verdacht dringend genug ist, entscheidet das Arbeitsgericht im Einzelfall.
Quellen
Weitere Begriffe in Kündigung
Kostenlose Fallprüfung
Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.