Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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Kurz erklärt Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, auch Fahrerflucht genannt, begehst Du als Unfallbeteiligter, wenn Du den Unfallort verlässt, ohne Feststellungen zu Deiner Person zu ermöglichen oder angemessen zu warten. Nach § 142 StGB ist dies strafbar und kann mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Polizisten und Zeugen begutachten einen beschädigten Pkw nach einem Unfall, der auf Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort hindeutet
Inhalt 4 Abschnitte

Wann liegt eine Unfallflucht nach § 142 StGB vor?

Strafbar macht sich jeder Unfallbeteiligte, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr entfernt, bevor er seine Pflichten erfüllt hat. Unfallbeteiligt ist nach § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben kann. Auf die Schuldfrage kommt es dafür nicht an.

Das Gesetz kennt zwei Wege, sich richtig zu verhalten. Entweder Du bleibst vor Ort, gibst Dich als Beteiligter zu erkennen und ermöglichst die Feststellung Deiner Person, Deines Fahrzeugs und der Art Deiner Beteiligung. Oder Du wartest eine nach den Umständen angemessene Zeit, wenn niemand da ist. Eine feste Minutenzahl nennt das Gesetz nicht.

Wer nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigt wegfährt, etwa um einen Verletzten in die Klinik zu bringen, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 2 und 3 StGB). Dafür genügt eine Mitteilung an den Geschädigten oder eine nahe Polizeidienststelle mit Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Fahrzeugs. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer steht nicht im Gesetz und ersetzt weder das Warten noch diese Meldung. Weil es um eine Straftat geht, ermittelt die Staatsanwaltschaft; zur Abgrenzung siehe Straftat oder Ordnungswidrigkeit.

Strafe für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Verfahren kann ohne Hauptverhandlung durch einen Strafbefehl enden (§ 407 StPO) oder bei geringer Schuld gegen Auflagen eingestellt werden (§ 153a StPO).

Härter trifft viele die Folge für den Führerschein. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gilt in der Regel als ungeeignet, wer weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Das Gericht ordnet dann die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an (§ 69a Abs. 1 StGB). Schon im Ermittlungsverfahren ist eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO möglich. Ab welchem Betrag ein Schaden „bedeutend“ ist, sagt das Gesetz nicht; das entscheiden die Gerichte.

Liegt kein Regelfall vor, kann das Gericht ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten verhängen (§ 44 StGB). Im Fahreignungsregister bringt die Tat drei Punkte in Flensburg, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre angeordnet wurde, sonst zwei (Anlage 13 zu § 40 FeV, Nr. 1.7 und 2.1.7). Für Fahranfänger ist § 142 StGB eine schwerwiegende Zuwiderhandlung nach Anlage 12 zur FeV; in der Probezeit folgen Aufbauseminar und Verlängerung, sofern die Fahrerlaubnis nicht ohnehin entzogen wird. Wer beruflich fährt, sollte zusätzlich die Folgen im Job bedenken, siehe Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.

Was gilt bei einem Parkrempler mit kleinem Schaden?

Für Bagatellfälle enthält § 142 Abs. 4 StGB eine Sonderregel, oft „tätige Reue“ genannt. Das Gericht mildert die Strafe oder kann ganz von Strafe absehen, wenn vier Bedingungen zusammentreffen:

  • Der Unfall geschah außerhalb des fließenden Verkehrs, typischerweise beim Ein- oder Ausparken.
  • Es entstand ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden.
  • Du meldest Dich freiwillig.
  • Du ermöglichst die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nachträglich, etwa bei der Polizei.

Wer beim Rangieren auf einem Supermarktparkplatz eine Stoßstange streift, kann also von der Regel profitieren. Wer auf der Fahrbahn einen Außenspiegel abfährt, dagegen nicht, weil das im fließenden Verkehr geschah. Meldest Du Dich erst, nachdem die Polizei Dich bereits ermittelt hat, wird es schwer, noch von einer freiwilligen Meldung auszugehen.

Zahlt Deine Versicherung den Schaden nach einer Unfallflucht?

Den Schaden des Unfallgegners reguliert Deine Kfz-Haftpflichtversicherung; der Geschädigte kann sich direkt an sie wenden (§ 115 VVG). Das Entfernen vom Unfallort verletzt aber zugleich Deine Aufklärungspflicht gegenüber dem eigenen Versicherer. Er kann Dich deshalb in Regress nehmen. Nach § 6 KfzPflVV ist diese Leistungsfreiheit auf höchstens 2.500 Euro begrenzt, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht auf höchstens 5.000 Euro.

Für den eigenen Fahrzeugschaden in der Kasko gelten die Vertragsbedingungen Deines Versicherers. Ob Deine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Verteidigung übernimmt, hängt ebenfalls von den Bedingungen und vom konkreten Vorwurf ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unfallflucht ist eine Straftat nach § 142 StGB mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
  • Unfallbeteiligt ist jeder, der zum Unfall beigetragen haben kann, unabhängig von der Schuld (§ 142 Abs. 5 StGB).
  • Bei Verletzten oder bedeutendem Fremdschaden wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, mit einer Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren (§§ 69, 69a StGB).
  • Beim Parkrempler mit kleinem Sachschaden kann eine freiwillige Meldung binnen 24 Stunden zu milderer Strafe oder Absehen von Strafe führen (§ 142 Abs. 4 StGB).
  • Der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer kann nach § 6 KfzPflVV bis zu 2.500 Euro, in schweren Fällen bis zu 5.000 Euro zurückfordern.

Häufige Fragen (11)

Ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Straftat?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat. § 142 StGB droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an, es handelt sich also um ein Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB. Zuständig sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht, nicht die Bußgeldstelle. Eine Verurteilung wird im Bundeszentralregister gespeichert und bringt zusätzlich Punkte im Fahreignungsregister.

Ist Fahrerflucht ein Antragsdelikt?

Nein. § 142 StGB setzt keinen Strafantrag voraus, die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat also von Amts wegen. Der Geschädigte kann das Verfahren deshalb nicht dadurch beenden, dass er seine Anzeige zurückzieht. Möglich bleibt, dass die Staatsanwaltschaft bei geringer Schuld einstellt, etwa nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage, wenn Gericht und Beschuldigter zustimmen.

Wie lange muss man nach einem Unfall warten?

Eine feste Wartezeit gibt es nicht. § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt, eine „nach den Umständen angemessene Zeit“ zu warten. Was angemessen ist, hängt unter anderem von der Schadenshöhe, der Tageszeit, dem Ort und davon ab, ob mit dem Geschädigten zu rechnen ist. Nach der Wartezeit musst Du die Feststellungen ohnehin unverzüglich nachträglich ermöglichen, am sichersten über die Polizei.

Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?

Ein Zettel allein reicht nicht. Das Gesetz verlangt, dass Du vor Ort die Feststellungen ermöglichst oder angemessen wartest und Dich danach unverzüglich beim Geschädigten oder einer nahen Polizeidienststelle meldest (§ 142 Abs. 1 bis 3 StGB). Eine Nachricht hinter dem Scheibenwischer kann verloren gehen. Sie ist ein sinnvoller Zusatz, ersetzt die gesetzlichen Pflichten aber nicht.

Wie viele Punkte gibt es für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

Für eine Verurteilung nach § 142 StGB gibt es drei Punkte, wenn das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht oder eine isolierte Sperre anordnet. Ohne Entziehung sind es zwei Punkte. So regelt es die Anlage 13 zu § 40 FeV in den Nummern 1.7 und 2.1.7. Eingetragen wird erst die rechtskräftige Entscheidung; Deinen Stand kannst Du beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen.

Wie lange ist der Führerschein bei Unfallflucht weg?

Das hängt davon ab, ob das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht oder nur ein Fahrverbot verhängt. Bei einer Entziehung setzt es eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest (§ 69a Abs. 1 StGB); danach musst Du die Fahrerlaubnis neu beantragen. Ein Fahrverbot nach § 44 StGB dauert ein bis sechs Monate. Eine vorläufige Entziehung verkürzt das Mindestmaß der Sperre, auf mindestens drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB).

Wann verjährt unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

Die Verfolgung verjährt nach fünf Jahren. Das folgt aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, weil § 142 StGB im Höchstmaß drei Jahre Freiheitsstrafe androht. Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a StGB). Die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens unterbricht sie (§ 78c StGB). Die Sechs-Monats-Frist des § 26 Abs. 3 StVG gilt nur für Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Was passiert bei Unfallflucht in der Probezeit?

Unfallflucht steht in Anlage 12 zur FeV unter den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Wird die Fahrerlaubnis nicht ohnehin entzogen, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 StVG ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Die strafrechtlichen Folgen wie Geldstrafe, Fahrverbot oder Entziehung kommen unabhängig davon hinzu.

Wer zahlt den Schaden bei Fahrerflucht?

Ist der Verursacher bekannt, zahlt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung; als Geschädigter kannst Du Dich direkt an sie wenden (§ 115 VVG). Bleibt das Fahrzeug unbekannt, kommt für Deinen eigenen Wagen je nach Vertrag die Vollkasko in Betracht. Der Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG springt bei unbekanntem Fahrzeug vor allem für Personenschäden ein, für Sachschäden nur stark eingeschränkt.

Kann ein Verfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort eingestellt werden?

Das ist möglich. Bei geringer Schuld kann die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO einstellen oder nach § 153a StPO gegen Auflagen wie eine Geldzahlung, wenn Gericht und Beschuldigter zustimmen. Bei Parkremplern mit Meldung binnen 24 Stunden kommt außerdem § 142 Abs. 4 StGB in Betracht. Ob das erreichbar ist, hängt vom Schaden, vom Verhalten nach der Tat und von Voreintragungen ab.

Steht Unfallflucht im Führungszeugnis?

Nicht unbedingt. Eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Im Bundeszentralregister selbst bleibt die Verurteilung gespeichert. Höhere Strafen oder Voreintragungen erscheinen dagegen im Führungszeugnis, was etwa bei Bewerbungen auffallen kann.

Quellen

  1. § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 69a StGB Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. Anlage 13 zu § 40 FeV Bezeichnung und Bewertung im Fahreignungsregister
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 6 KfzPflVV Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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