Änderungskündigung

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Kurz erklärt Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, etwa mit weniger Lohn oder an einem anderen Ort. Geregelt ist sie in § 2 KSchG. Du kannst das Angebot unter Vorbehalt annehmen, spätestens innerhalb von drei Wochen, und die Änderung gerichtlich prüfen lassen.

Eine Person betrachtet ein Bürogebäude und hält einen Umschlag in der Hand, in einer Situation, die eine Änderungskündigung betreffen könnte
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist eine Änderungskündigung?

Der Arbeitgeber will Dich behalten, aber nicht zu den bisherigen Bedingungen. Einseitig darf er nur ändern, was sein Weisungsrecht nach § 106 GewO deckt, etwa Details der Aufgaben oder Lage der Arbeitszeit. Für alles, was der Arbeitsvertrag festlegt, braucht er Deine Zustimmung. Bekommt er sie nicht, bleibt ihm die Änderungskündigung nach § 2 KSchG: Er kündigt und bietet zugleich einen neuen Vertrag an.

Typische Inhalte einer Änderungskündigung sind eine Versetzung an einen anderen Standort, weniger Wochenstunden, eine niedrigere Eingruppierung oder der Wegfall einer Leitungsfunktion. Es handelt sich um eine echte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Deshalb gelten die Schriftform nach § 623 BGB, die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist und die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Geht es um eine Versetzung oder Umgruppierung, muss der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten zusätzlich nach § 99 BetrVG zustimmen.

Im Kündigungsschutzrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Kann der Arbeitgeber Dich zu geänderten Bedingungen weiterbeschäftigen, muss er das vorrangig anbieten, bevor er eine Beendigungskündigung ausspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG).

Welche Möglichkeiten hast Du nach Zugang der Änderungskündigung?

Du hast drei Optionen:

  1. Annehmen: Ab Ablauf der Kündigungsfrist gelten die neuen Bedingungen.
  2. Ablehnen: Dann bleibt nur die Kündigung übrig. Du musst binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Verlierst Du, endet das Arbeitsverhältnis.
  3. Unter Vorbehalt annehmen: Du erklärst, dass Du die Änderung annimmst, falls sie nicht sozial ungerechtfertigt ist. Der Vorbehalt muss dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist zugehen, spätestens aber drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 KSchG).

Die Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt ist für viele der sicherste Weg. Verlierst Du die Klage, arbeitest Du zu den neuen Bedingungen weiter, den Job behältst Du. Gewinnst Du, gilt die Änderungskündigung nach § 8 KSchG als von Anfang an unwirksam, es bleibt bei den alten Konditionen.

Den Vorbehalt kann nur nutzen, wer Kündigungsschutz hat. In Kleinbetrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern (Altfälle: fünf) schließt § 23 Abs. 1 KSchG die Vorschrift aus.

Welche Frist gilt für die Änderungsschutzklage?

Die Klage muss nach § 4 Satz 2 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Beantragt wird die Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Versäumst Du die Frist, gilt die Änderung nach § 7 KSchG als wirksam.

Ein Formulierungsfehler im Antrag schadet nicht unbedingt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Wer unter Vorbehalt angenommen hat, wahrt die Frist auch mit einer normalen Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG und kann den Antrag später umstellen (BAG, Urteil vom 21.05.2019, 2 AZR 26/19). Im dortigen Fall blieb der Arbeitnehmer erfolgreich, die Revision des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen.

Wann ist eine Änderungskündigung sozial gerechtfertigt?

Gilt das KSchG, braucht der Arbeitgeber für eine Änderungskündigung einen betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG. Zusätzlich prüft das Gericht, ob Du die angebotene Änderung billigerweise hinnehmen musst. Der Eingriff darf nicht weiter gehen als nötig. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kommt außerdem die Sozialauswahl hinzu.

Besonders genau schaut das Gericht bei reinen Lohnsenkungen hin, weil sie in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreifen. Der Arbeitgeber muss mit konkreten Zahlen begründen, warum die Kürzung betrieblich erforderlich ist. Ob das gelingt, hängt vom Einzelfall ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Änderungskündigung ist eine echte Kündigung mit Angebot neuer Bedingungen (§ 2 KSchG) und braucht Schriftform nach § 623 BGB.
  • Den Vorbehalt musst Du innerhalb der Kündigungsfrist erklären, spätestens drei Wochen nach Zugang.
  • Die Änderungsschutzklage muss nach § 4 Satz 2 KSchG binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen.
  • Gewinnst Du, gilt die Änderung nach § 8 KSchG als von Anfang an unwirksam.
  • Im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt § 2 KSchG nicht (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Häufige Fragen (11)

Was passiert, wenn ich eine Änderungskündigung nicht annehme?

Dann wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn Du nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erhebst (§ 4 Satz 1 KSchG). Verlierst Du den Prozess, ist der Job weg. Viele wählen deshalb die Annahme unter Vorbehalt, weil sie so das Arbeitsverhältnis sichern und die Änderung trotzdem prüfen lassen.

Wie lange habe ich Bedenkzeit bei einer Änderungskündigung?

Für den Vorbehalt nach § 2 KSchG hast Du so lange Zeit wie die Kündigungsfrist dauert, höchstens aber drei Wochen ab Zugang. Bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen bleiben also nur zwei Wochen. Die Klagefrist beträgt unabhängig davon drei Wochen ab Zugang (§ 4 Satz 2 KSchG). Wer die Fristen verpasst, kann die Änderung später nicht mehr gerichtlich angreifen.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Änderungskündigung?

Die normale Kündigungsfrist aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag, also etwa nach § 622 BGB. Die neuen Bedingungen der Änderungskündigung gelten erst nach ihrem Ablauf. Eine außerordentliche Änderungskündigung ohne Frist ist nur bei einem wichtigen Grund nach § 626 BGB möglich und kommt vor allem bei tariflich unkündbaren Beschäftigten vor. Auch dann kannst Du unter Vorbehalt annehmen.

Kann der Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung das Gehalt kürzen?

Möglich ist das, die Hürden sind aber hoch. Eine reine Entgeltsenkung muss nach § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber muss also darlegen, warum gerade die Kürzung betrieblich erforderlich ist und mildere Mittel nicht genügen. Wer gewinnt, behält nach § 8 KSchG die alten Bedingungen. Gilt im Betrieb ein Tarifvertrag, kann eine Kürzung zusätzlich an dessen Vorgaben scheitern.

Wo ist die Änderungskündigung geregelt?

Kernvorschrift ist § 2 KSchG mit dem Vorbehaltsrecht. Die Klage regelt § 4 Satz 2 KSchG, die Folge eines Erfolgs § 8 KSchG. Daneben gelten die allgemeinen Regeln für Kündigungen: Schriftform nach § 623 BGB, Kündigungsfristen nach § 622 BGB, Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und bei Versetzungen oder Umgruppierungen dessen Zustimmung nach § 99 BetrVG.

Muss der Betriebsrat einer Änderungskündigung zustimmen?

Angehört werden muss er immer, wenn es einen gibt (§ 102 BetrVG), sonst ist die Kündigung unwirksam. Eine echte Zustimmung braucht der Arbeitgeber zusätzlich nach § 99 BetrVG, wenn die Änderung eine Versetzung, Eingruppierung oder Umgruppierung ist und das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat. Verweigert der Betriebsrat sie, muss der Arbeitgeber sie gerichtlich ersetzen lassen.

Muss ich nach einer Änderungskündigung zu den neuen Bedingungen arbeiten?

Hast Du unter Vorbehalt angenommen, ja: Nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitest Du zunächst zu den neuen Bedingungen, bis das Gericht entschieden hat. Gewinnst Du, wird nach § 8 KSchG rückwirkend so verfahren, als hätte es die Änderung nie gegeben. Hast Du abgelehnt, endet das Arbeitsverhältnis vorbehaltlich der Klage mit Fristablauf. Weiterbeschäftigt wirst Du während des Prozesses nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa nach § 102 Abs. 5 BetrVG.

Ist eine Änderungskündigung in der Probezeit möglich?

Ja. In den ersten sechs Monaten gilt noch kein Kündigungsschutz nach § 1 KSchG, deshalb braucht der Arbeitgeber keinen besonderen Grund. Unwirksam kann die Kündigung trotzdem sein, etwa ohne Schriftform, ohne Anhörung des Betriebsrats oder bei Sonderkündigungsschutz wie in der Schwangerschaft. Auch dann musst Du die Drei-Wochen-Frist für die Klage einhalten.

Wie sieht eine Änderungskündigung aus?

Sie besteht aus einer schriftlichen Kündigung mit Originalunterschrift und einem konkreten Angebot neuer Arbeitsbedingungen. Das Angebot muss so bestimmt sein, dass Du es mit einem einfachen Ja annehmen kannst: neue Tätigkeit, Ort, Arbeitszeit oder Vergütung und ab wann sie gelten. Einen Hinweis auf das Vorbehaltsrecht muss das Schreiben nicht enthalten.

Bekomme ich bei einer Änderungskündigung eine Abfindung?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Nimmst Du an oder unter Vorbehalt an, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, eine Abfindung ist dann eher die Ausnahme. Lehnst Du ab und klagst gegen die Beendigung, kann im Verfahren ein Vergleich mit Abfindung entstehen. Ob das sinnvoll ist, hängt von den Erfolgsaussichten und Deinem Interesse am Arbeitsplatz ab.

Kann ich gegen eine Änderungskündigung vorgehen?

Ja, mit der Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang. Hast Du nicht unter Vorbehalt angenommen, ist es eine normale Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht gibt es zunächst einen Gütetermin. In der ersten Instanz trägt nach § 12a ArbGG jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang.

Quellen

  1. § 2 KSchG Änderungskündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichtes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 8 KSchG Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 21.05.2019, 2 AZR 26/19 (Vorbehalt und Klageantrag)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 23 KSchG Geltungsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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