Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber
Kurz erklärt Eine Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn er weniger als die vereinbarte Vergütung zahlen will. Einseitig ist das in der Regel unzulässig, denn nach § 611a Abs. 2 BGB schuldet er den vereinbarten Lohn. Möglich ist eine Kürzung nur per Vereinbarung, wirksamem Vorbehalt oder Änderungskündigung, gegen die Du binnen drei Wochen klagen musst.

Inhalt 4 Abschnitte
Ist eine Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber einfach so erlaubt?
Nein. Der Arbeitsvertrag bindet beide Seiten, und nach § 611a Abs. 2 BGB muss der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung zahlen. Wirtschaftliche Probleme ändern an einer unzulässigen Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber nichts. Das Bundesarbeitsgericht hat das für eine Spedition entschieden, die das Monatsgehalt ihrer Fahrer eigenmächtig absenkte: Ein Recht zur einseitigen „Anpassung“ gab es nicht (Urteil vom 17.10.2012, 5 AZR 127/12). Auch über das Weisungsrecht nach § 106 GewO lässt sich das Gehalt nicht senken.
Rechtlich möglich ist eine Kürzung nur auf diesen Wegen:
- eine freiwillige Änderungsvereinbarung, die Du unterschreibst,
- ein wirksamer Widerrufsvorbehalt für Zulagen, der nach § 308 Nr. 4 BGB für Dich zumutbar sein muss,
- ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die eine Absenkung erlaubt,
- Kurzarbeit auf vertraglicher, tariflicher oder betrieblicher Grundlage,
- eine Änderungskündigung.
Die Untergrenze bildet stets der Mindestlohn, seit 01.01.2026 13,90 Euro brutto je Stunde.
Wann ist eine Änderungskündigung bei einer Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber wirksam?
Eine Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber per Änderungskündigung ist nur selten wirksam. Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber und bietet gleichzeitig die Fortsetzung zu schlechteren Bedingungen an (§ 2 KSchG). Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss die Änderung sozial gerechtfertigt sein. Für reine Entgeltsenkungen legt das Bundesarbeitsgericht einen strengen Maßstab an: Gerechtfertigt ist der Eingriff allenfalls, wenn sonst nicht mehr auffangbare Verluste drohen, die absehbar zu Personalabbau oder Schließung führen. In der Regel braucht der Arbeitgeber einen umfassenden Sanierungsplan, der mildere Mittel ausschöpft (BAG, Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 396/12, Rn. 31).
Du kannst das Angebot unter Vorbehalt annehmen und weiterarbeiten. Den Vorbehalt musst Du innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens drei Wochen nach Zugang, erklären. Die Klage muss ebenfalls binnen drei Wochen eingehen (§ 4 Satz 2 KSchG).
Darf der Arbeitgeber Beträge vom Lohn abziehen?
Nur eingeschränkt. Hat er eine Gegenforderung, etwa Schadensersatz, darf er damit nach § 394 BGB nicht gegen den unpfändbaren Teil Deines Lohns aufrechnen. Eine „Minderung“ wegen schlechter Arbeit wie im Kauf- oder Mietrecht kennt das Arbeitsrecht nicht. Weniger Geld gibt es dagegen für Zeiten, in denen Du ohne Rechtsgrund nicht gearbeitet hast. Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber nach § 3 EFZG bis zu sechs Wochen weiter, siehe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Wie wehrst Du Dich gegen eine Kürzung?
Widersprich der Kürzung schriftlich, damit kein Einverständnis angenommen werden kann, und fordere den Differenzbetrag ein. Achte dabei auf Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag, die oft nur drei Monate betragen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, kommt eine Lohnklage beim Arbeitsgericht in Betracht, siehe Lohn nicht gezahlt. Wer seine Rechte geltend macht, darf deshalb nach § 612a BGB nicht benachteiligt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Arbeitgeber schuldet nach § 611a Abs. 2 BGB die vereinbarte Vergütung; einseitige Kürzungen sind in der Regel unwirksam (BAG 5 AZR 127/12).
- Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung setzt regelmäßig einen umfassenden Sanierungsplan voraus (BAG 2 AZR 396/12).
- Den Vorbehalt nach § 2 KSchG und die Klage musst Du jeweils innerhalb von drei Wochen nach Zugang erklären.
- Gegen den unpfändbaren Teil des Lohns darf der Arbeitgeber nicht aufrechnen (§ 394 BGB).
- Untergrenze ist der Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde (Stand 2026).
Häufige Fragen (10)
Ist eine Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung erlaubt?
In der Regel nicht. Was im Arbeitsvertrag steht, kann der Arbeitgeber nicht allein ändern. Ohne Deine Zustimmung bleibt ihm nur eine Änderungskündigung, die strengen Anforderungen unterliegt, oder ein ausdrücklich vereinbarter und wirksamer Vorbehalt, etwa für eine widerrufliche Zulage. Behält er trotzdem Lohn ein, entsteht ein Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz, den Du rechtzeitig geltend machen solltest.
Ist eine Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber wegen schlechter wirtschaftlicher Lage erlaubt?
Nicht einseitig. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Arbeitgeber, so steht es für den Annahmeverzug und das Betriebsrisiko auch in § 615 BGB. Er kann Dir eine Vereinbarung anbieten, Kurzarbeit auf wirksamer Grundlage einführen oder eine Änderungskündigung aussprechen. Für Letztere verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass ohne die Senkung nicht auffangbare Verluste mit Personalabbau oder Schließung drohen, und in der Regel einen Sanierungsplan (Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 396/12).
Ist eine Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber bei einer Versetzung zulässig?
Nein, jedenfalls nicht über die Versetzung selbst. Das Weisungsrecht nach § 106 GewO erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit im Rahmen des Vertrags näher zu bestimmen, nicht aber die Vergütung zu ändern. Soll eine geringer bezahlte Tätigkeit dauerhaft zugewiesen werden, braucht es eine Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung. In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern und Betriebsrat ist eine Versetzung zudem nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtig.
Wird bei weniger Arbeitszeit automatisch weniger Gehalt gezahlt?
Nur wenn die Arbeitszeit wirksam verringert wurde. Vereinbart Ihr Teilzeit, sinkt das Gehalt anteilig. Ordnet der Arbeitgeber dagegen von sich aus weniger Arbeit an, ohne dass eine Rechtsgrundlage für Kurzarbeit besteht, bleibt er nach § 615 BGB zur vollen Vergütung verpflichtet, wenn Du Deine Arbeit anbietest. Die Zahlung richtet sich dann nach der vereinbarten, nicht nach der tatsächlich abgerufenen Arbeitszeit.
Darf der Arbeitgeber das Gehalt kürzen, wenn ich krank bin?
In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit nicht. Nach § 3 EFZG besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe, wenn das Arbeitsverhältnis schon vier Wochen bestanden hat. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, das niedriger ist als der Lohn. Kürzungen von Sonderzahlungen wegen Krankheit sind nur in engen Grenzen nach § 4a EFZG möglich und müssen vorher vereinbart sein.
Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einfach anordnen?
Nein. Kurzarbeit braucht eine Grundlage im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung; besteht ein Betriebsrat, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubestimmen. Liegt eine wirksame Grundlage vor, kann die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zahlen. Es beträgt nach § 105 SGB III 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind in der Regel 67 Prozent.
Darf mein Arbeitgeber eine Zulage streichen?
Nur wenn er sich den Widerruf wirksam vorbehalten hat oder die Zulage an Voraussetzungen geknüpft ist, die weggefallen sind. Ein Widerrufsvorbehalt in einem Formularvertrag muss nach § 308 Nr. 4 BGB für Dich zumutbar sein und die Gründe für einen Widerruf erkennen lassen. Fehlt das, ist die Klausel unwirksam und die Zulage weiter zu zahlen. Bei einer echten Freiwilligkeitsleistung entsteht dagegen gar kein dauerhafter Anspruch.
Was passiert, wenn ich eine Gehaltskürzung nicht unterschreibe?
Dann bleibt der bisherige Vertrag trotz der Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber gültig. Wegen der Weigerung allein darf der Arbeitgeber Dich nicht benachteiligen; das verbietet das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Er kann aber eine Änderungskündigung aussprechen, die gerichtlich überprüfbar ist. Lies Änderungsvereinbarungen genau, bevor Du unterschreibst, denn eine einmal erteilte Zustimmung lässt sich später nur schwer wieder beseitigen.
Wie lange kann ich nach einer Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber den Lohn nachfordern?
Die gesetzliche Verjährung beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde (§§ 195, 199 BGB). Viel kürzer sind oft Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag, häufig drei Monate ab Fälligkeit. Versäumst Du sie, kann der Anspruch verfallen, soweit er über den Mindestlohn hinausgeht. Mache die Differenz deshalb zeitnah und nachweisbar in der vorgeschriebenen Form geltend.
Ist eine Gehaltskürzung ein Grund für eine fristlose Eigenkündigung?
Unter Umständen. Zahlt der Arbeitgeber über längere Zeit einen erheblichen Teil des Lohns nicht, kann das einen wichtigen Grund nach § 626 BGB darstellen. In der Regel ist vorher eine Abmahnung mit Fristsetzung nötig. Bei berechtigter fristloser Kündigung kommt Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB in Betracht. Ob eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht, prüft die Agentur für Arbeit gesondert nach § 159 SGB III.
Quellen
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