Abordnung
Kurz erklärt Eine Abordnung überträgt Dir als Beamter vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle, während Du Deiner bisherigen Dienststelle weiter angehörst. Für Bundesbeamte regelt das § 27 BBG, für den Wechsel in ein anderes Land oder zum Bund § 14 BeamtStG. Widerspruch und Klage gegen eine Abordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt 4 Abschnitte
Was bedeutet eine Abordnung für Beamte?
Im Bund definiert § 27 Abs. 1 BBG sie als vorübergehende Übertragung einer amtsgemäßen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn; Du bleibst Deiner bisherigen Dienststelle zugehörig. Eine Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.
Davon zu trennen ist die Versetzung von Beamten, die auf Dauer angelegt ist (§ 28 Abs. 1 BBG). Bei einer Umsetzung wechselt nur der Dienstposten innerhalb derselben Behörde.
Für Landes- und Kommunalbeamte regelt das Beamtenstatusgesetz in § 14 nur die Abordnung in ein anderes Land oder zum Bund. Eine Abordnung innerhalb des Landes richtet sich nach dem Landesbeamtengesetz, in Hamburg nach dem Hamburgischen Beamtengesetz.
Wann ist Deine Zustimmung nötig?
Eine Abordnung setzt dienstliche Gründe voraus und liegt im Ermessen des Dienstherrn, der dabei Deine persönlichen Belange wie Pflege oder Kinderbetreuung berücksichtigen muss.
Im Bund brauchst Du nach § 27 Abs. 3 BBG nur in zwei Fällen zuzustimmen: wenn eine nicht amtsgemäße Tätigkeit länger als zwei Jahre dauert oder wenn die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn geht. Auch zu einem anderen Dienstherrn ist sie ohne Zustimmung möglich, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert. Eine nicht amtsgemäße Tätigkeit muss nach Vorbildung oder Ausbildung zumutbar sein (§ 27 Abs. 2 BBG).
Für Landesbeamte bei einer länderübergreifenden Abordnung verlangt § 14 Abs. 3 BeamtStG grundsätzlich die Zustimmung. Ohne sie geht es nur bei zumutbarer Tätigkeit im Amt mit demselben Grundgehalt und höchstens fünf Jahren.
Im Bund bestimmt der Personalrat bei Abordnungen von mehr als drei Monaten mit (§ 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG). In Hamburg gilt dafür das Hamburgische Personalvertretungsgesetz.
Was ändert sich bei Besoldung, Pflichten und Beihilfe?
Dein Amt bleibt dasselbe, also auch Deine Besoldung. Zur Zahlung ist nach § 27 Abs. 6 BBG und § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtStG auch der aufnehmende Dienstherr verpflichtet.
Beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn gelten im Alltag dessen Vorschriften zu Pflichten und Rechten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ausgenommen sind Diensteid, Amtsbezeichnung, Bezüge, Krankenfürsorge und Versorgung (§ 27 Abs. 5 BBG, § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Deine Beihilfe und Deine spätere Versorgung bleiben also beim abgebenden Dienstherrn.
Wie wehrst Du Dich gegen eine Abordnung?
Die Abordnung ist ein Verwaltungsakt. Vor einer Klage ist in der Regel ein Widerspruch nötig (§ 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG); ein Landesgesetz kann das Vorverfahren abschaffen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Siehe Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen eine Abordnung keine aufschiebende Wirkung (§ 54 Abs. 4 BeamtStG, § 126 Abs. 4 BBG). Bei einer Abordnung trittst Du den Dienst also zunächst an, kannst aber beim Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Nach dem Widerspruchsbescheid läuft die Klagefrist vor dem Verwaltungsgericht von einem Monat. Angriffspunkte sind etwa fehlende dienstliche Gründe oder Ermessensfehler.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Abordnung ist vorübergehend, die Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle bleibt bestehen (§ 27 Abs. 1 BBG).
- Im Bund ist die Zustimmung nur bei nicht amtsgemäßer Tätigkeit über zwei Jahre oder beim Wechsel zu einem anderen Dienstherrn nötig, dort mit Ausnahme bis fünf Jahre (§ 27 Abs. 3 BBG).
- § 14 BeamtStG regelt nur die Abordnung von Landesbeamten in ein anderes Land oder zum Bund; innerhalb Hamburgs gilt das HmbBG.
- Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 54 Abs. 4 BeamtStG, § 126 Abs. 4 BBG).
- Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 70 Abs. 1 VwGO).
Häufige Fragen (11)
Wie lange darf eine Abordnung dauern?
Eine feste Höchstdauer nennt das Gesetz nicht, die Abordnung muss aber vorübergehend sein. Die Dauer entscheidet über Deine Zustimmung: Im Bund braucht eine nicht amtsgemäße Tätigkeit über zwei Jahre Deine Zustimmung, eine Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung darf höchstens fünf Jahre dauern (§ 27 Abs. 3 BBG). Bei länderübergreifenden Abordnungen gilt ebenfalls die Fünfjahresgrenze (§ 14 Abs. 3 BeamtStG).
Kann man eine Abordnung als Beamter ablehnen?
Nur wenn Deine Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist. In allen anderen Fällen ist die Abordnung eine dienstliche Anordnung, der Du zunächst folgen musst. Gegen sie kannst Du Widerspruch einlegen, der aber keine aufschiebende Wirkung hat. Persönliche Gründe wie Pflege, Kinderbetreuung oder Gesundheit solltest Du früh und belegt vortragen, damit der Dienstherr sie im Ermessen berücksichtigen muss.
Was ist der Unterschied zwischen Abordnung und Versetzung?
Die Abordnung ist vorübergehend, die Versetzung auf Dauer. Bei der Abordnung gehörst Du weiter Deiner bisherigen Dienststelle an (§ 27 Abs. 1 BBG). Bei der Versetzung wird Dir ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle dauerhaft übertragen (§ 28 Abs. 1 BBG), bei einem Wechsel des Dienstherrn setzt sich das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fort. Beide Maßnahmen haben unterschiedliche Zustimmungsregeln.
Ist eine Abordnung ein Verwaltungsakt?
Ja. Die Abordnung regelt Deine Rechtsstellung als Beamter mit Außenwirkung und ist deshalb ein Verwaltungsakt. Du kannst sie mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen. Anders als sonst haben diese Rechtsbehelfe hier keine aufschiebende Wirkung (§ 126 Abs. 4 BBG, § 54 Abs. 4 BeamtStG). Für vorläufigen Schutz brauchst Du einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Bekommt man bei einer Abordnung mehr Geld?
In der Regel nicht, weil sich Dein Amt nicht ändert. Deine Besoldung läuft weiter, zahlungspflichtig ist neben dem abgebenden auch der aufnehmende Dienstherr (§ 27 Abs. 6 BBG, § 14 Abs. 4 BeamtStG). Zusätzliche Kosten durch längere Fahrten oder eine Zweitwohnung können je nach Reise-, Umzugs- und Trennungsgeldrecht Deines Dienstherrn ausgeglichen werden. Die Voraussetzungen unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern.
Kann ein Beamter auf Probe abgeordnet werden?
Ja. § 27 BBG und § 14 BeamtStG unterscheiden nicht nach der Art des Beamtenverhältnisses. Auch Beamte auf Probe können also abgeordnet werden. Die Probezeit läuft weiter, und Deine Leistungen während der Abordnung fließen in die Bewährungsfeststellung ein. Ob eine Abordnung in der Probezeit sinnvoll ist, muss der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung mit abwägen.
Muss der Personalrat einer Abordnung zustimmen?
Im Bund bestimmt der Personalrat bei Abordnungen für mehr als drei Monate mit (§ 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG). Er kann seine Zustimmung nur aus den Gründen des § 78 Abs. 5 BPersVG verweigern, etwa bei einem Gesetzesverstoß oder einer ungerechtfertigten Benachteiligung. Für Landesbeamte gilt das Personalvertretungsgesetz des jeweiligen Landes, in Hamburg das Hamburgische Personalvertretungsgesetz.
Wer zahlt bei einer Abordnung die Besoldung und die Beihilfe?
Die Besoldung schulden beide Dienstherren: der abgebende und nach § 27 Abs. 6 BBG beziehungsweise § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtStG auch der aufnehmende. Für Bezüge, Krankenfürsorge und Versorgung gelten aber weiter die Regeln Deines Stammdienstherrn (§ 27 Abs. 5 BBG, § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Beihilfe und Pension bleiben also dort angesiedelt, wo Du verbeamtet bist.
Kann man nur teilweise abgeordnet werden?
Ja. Eine Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 14 Abs. 1 BeamtStG). Bei einer Teilabordnung arbeitest Du zum Beispiel an einigen Wochentagen bei der anderen Dienststelle und sonst an Deiner Stammdienststelle. Auch für Teilabordnungen gelten die Regeln zu dienstlichen Gründen, Zumutbarkeit, Zustimmung und Mitbestimmung des Personalrats.
Welche Regeln gelten für Hamburger Landesbeamte?
Für eine Abordnung innerhalb Hamburgs gilt das Hamburgische Beamtengesetz, für eine Abordnung in ein anderes Land oder zum Bund § 14 BeamtStG. Für Beteiligung des Personalrats gilt das Hamburgische Personalvertretungsgesetz. Bundesbeamte, die in Hamburg Dienst tun, unterliegen dagegen dem BBG. Für den Rechtsschutz gilt in beiden Fällen, dass Widerspruch und Klage die Abordnung nicht aufschieben.
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Abordnung Widerspruch einzulegen?
Einen Monat ab Bekanntgabe der Verfügung (§ 70 Abs. 1 VwGO). Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist nach § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr. Weil der Widerspruch die Abordnung nicht aufschiebt, solltest Du parallel prüfen lassen, ob ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht sinnvoll ist. Je früher Du handelst, desto eher lässt sich ein Dienstantritt noch verhindern.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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