Einstellung des Bußgeldverfahrens
Kurz erklärt Die Einstellung des Bußgeldverfahrens beendet das Verfahren, ohne dass eine Geldbuße festgesetzt wird. Die Behörde kann einstellen, solange das Verfahren bei ihr liegt, weil die Verfolgung nach § 47 Abs. 1 OWiG in ihrem Ermessen steht; das Gericht nach § 47 Abs. 2 OWiG in der Regel nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Eingestellt wird auch bei fehlendem Nachweis oder Verjährung.

Inhalt 4 Abschnitte
Aus welchen Gründen erfolgt die Einstellung des Bußgeldverfahrens?
Zwei Gruppen von Gründen lassen sich unterscheiden. Zum einen kann die Tat nicht nachweisbar sein oder ein Verfahrenshindernis bestehen, etwa die Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG oder § 31 OWiG. Lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, zum Beispiel weil das Foto ihn nicht zeigt (Fahrer nicht erkennbar), fehlt der Tatverdacht gegen eine bestimmte Person; über § 46 Abs. 1 OWiG gilt dann sinngemäß § 170 Abs. 2 StPO.
Zum anderen kann die Behörde einstellen, obwohl der Vorwurf zutrifft. Nach § 47 Abs. 1 OWiG liegt die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, das Opportunitätsprinzip. Im Strafverfahren gilt dagegen nach § 152 Abs. 2 StPO der Verfolgungszwang.
Wer kann das Verfahren wann einstellen?
Solange das Verfahren bei der Bußgeldstelle anhängig ist, entscheidet sie allein (§ 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Nach einem Einspruch prüft sie im Zwischenverfahren, ob sie den Bescheid aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 69 Abs. 2 OWiG). Gibt sie die Akten ab, kann nach § 69 Abs. 4 OWiG die Staatsanwaltschaft einstellen.
Liegt das Verfahren bei Gericht, kann dieses nach § 47 Abs. 2 OWiG in jeder Lage einstellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten hält. Nötig ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Sie entfällt, wenn der Bescheid eine Geldbuße bis 100 Euro festsetzt und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, an der Hauptverhandlung nicht teilzunehmen. Der Beschluss zur Einstellung des Bußgeldverfahrens ist unanfechtbar. Nach § 47 Abs. 3 OWiG darf die Einstellung nicht von einer Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung abhängig gemacht werden.
Wer trägt nach der Einstellung des Bußgeldverfahrens die Kosten?
Die Kostenentscheidung bei Einstellung hängt vom Verfahrensstand ab. Nimmt die Behörde einen erlassenen Bußgeldbescheid zurück und stellt ein, gilt über § 105 Abs. 1 OWiG sinngemäß § 467a StPO: Deine notwendigen Auslagen, etwa Anwaltskosten, sind auf Antrag der Staatskasse aufzuerlegen. Davon kann nach § 109a Abs. 2 OWiG abgesehen werden, soweit Du sie durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hättest vermeiden können.
Stellt das Gericht ein, fallen die notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO in der Regel der Staatskasse zur Last; bei einer Ermessenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG kann das Gericht davon absehen (§ 467 Abs. 4 StPO). Bei Halt- und Parkverstößen ohne ermittelten Fahrer trägt nach § 25a StVG der Halter die Verfahrenskosten, siehe Halterhaftung.
Was bedeutet die Einstellung für Punkte und Führerschein?
Die Einstellung des Bußgeldverfahrens ist kein Schuldspruch. Es gibt keine Geldbuße, kein Fahrverbot und keine Punkte, denn ins Fahreignungsregister kommen nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG nur rechtskräftige Entscheidungen mit Geldbuße ab 60 Euro oder Fahrverbot. Einen Anspruch auf Einstellung des Bußgeldverfahrens hast Du wegen des behördlichen Ermessens nicht; Du kannst sie aber mit Argumenten anregen, etwa zu Messfehlern oder einer unklaren Fahreridentität.
Konnte der Fahrer nicht festgestellt werden, kann die Behörde dem Halter nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch auferlegen. Ob eine Verkehrsrechtsschutzversicherung eigene Anwaltskosten übernimmt, die nicht erstattet werden, richtet sich nach Deinem Vertrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 47 Abs. 1 OWiG).
- Das Gericht kann nach § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen; bis 100 Euro entfällt sie, wenn die Staatsanwaltschaft nicht teilnimmt.
- Eine Einstellung gegen Geldauflage ist nach § 47 Abs. 3 OWiG unzulässig.
- Nach Rücknahme des Bescheids sind notwendige Auslagen auf Antrag der Staatskasse aufzuerlegen (§ 105 Abs. 1 OWiG, § 467a StPO).
- Bei Halt- und Parkverstößen ohne ermittelten Fahrer trägt der Halter die Kosten (§ 25a StVG), Gebühr 20 Euro (§ 107 Abs. 2 OWiG).
Häufige Fragen (11)
Was bedeutet die Einstellung des Bußgeldverfahrens?
Das Verfahren ist beendet, ohne dass eine Geldbuße, ein Fahrverbot oder Punkte festgesetzt werden. Über Schuld oder Unschuld ist damit nicht entschieden. Grund kann sein, dass die Tat nicht nachweisbar oder verjährt ist, oder dass die Behörde die Verfolgung nach § 47 Abs. 1 OWiG für nicht geboten hält. Eine Einstellungsmitteilung solltest Du aufbewahren, falls später Kostenfragen auftauchen.
Muss ich nach der Einstellung des Bußgeldverfahrens trotzdem etwas zahlen?
Eine Geldbuße nicht. Kosten können aber trotzdem anfallen. Bei Halt- und Parkverstößen, bei denen der Fahrer nicht ermittelt wird, trägt der Halter nach § 25a StVG die Kosten des Verfahrens; die Gebühr beträgt nach § 107 Abs. 2 OWiG 20 Euro zuzüglich Auslagen. In anderen Fällen kommt es darauf an, ob Deine eigenen Auslagen, etwa für einen Anwalt, der Staatskasse auferlegt werden.
Wer zahlt die Anwaltskosten bei Einstellung des Bußgeldverfahrens?
Das hängt vom Stadium ab. Nimmt die Behörde einen Bußgeldbescheid zurück und stellt ein, sind die notwendigen Auslagen nach § 105 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467a StPO auf Antrag der Staatskasse aufzuerlegen. Stellt das Gericht nach § 47 Abs. 2 OWiG ein, kann es davon nach § 467 Abs. 4 StPO absehen. Bei Geldbußen bis 10 Euro sind Anwaltskosten nach § 109a Abs. 1 OWiG nur ausnahmsweise erstattungsfähig.
Wann wird ein Bußgeldverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt?
Eine feste Betragsgrenze gibt es nicht. Die Behörde entscheidet nach § 47 Abs. 1 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Ahndung geboten ist. Eine Rolle können etwa die Bedeutung der Tat, der Vorwurf und der Aufwand der Aufklärung spielen. Vor Gericht ist die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG bei Geldbußen bis 100 Euro erleichtert, weil die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entbehrlich sein kann.
Kann ich die Einstellung des Bußgeldverfahrens beantragen?
Einen förmlichen Anspruch auf Einstellung gibt es nicht, weil die Verfolgung im Ermessen der Behörde liegt. Du kannst eine Einstellung aber anregen, zum Beispiel im Anhörungsbogen, im Einspruch oder in der Hauptverhandlung. Überzeugend wird das mit konkreten Argumenten: Zweifel an der Messung, an der Fahreridentität, Verjährung oder besondere Umstände der Tat. Ob die Behörde folgt, liegt bei ihr.
Gibt es nach der Einstellung des Bußgeldverfahrens Punkte in Flensburg?
Nach der Einstellung des Bußgeldverfahrens entstehen keine Punkte. Ins Fahreignungsregister werden nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG nur rechtskräftige Entscheidungen eingetragen, die eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festsetzen oder ein Fahrverbot anordnen. Eine Einstellung setzt weder das eine noch das andere fest. Auch Maßnahmen in der Probezeit nach § 2a StVG knüpfen an eine rechtskräftige Entscheidung an und entfallen deshalb.
Darf die Behörde die Einstellung gegen eine Geldauflage anbieten?
Nein. Nach § 47 Abs. 3 OWiG darf die Einstellung nicht von der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden. Das unterscheidet das Bußgeldverfahren vom Strafverfahren, in dem eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO möglich ist. Bietet Dir jemand einen solchen Handel an, ist das unzulässig.
Was passiert, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann?
Dann wird das Verfahren gegen den Halter in der Regel eingestellt, weil ihm die Fahrereigenschaft nicht nachgewiesen werden kann. Bei Halt- und Parkverstößen trägt er nach § 25a StVG trotzdem die Verfahrenskosten. Bei anderen Verstößen kann die Behörde nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch für sein Fahrzeug anordnen, wenn die Feststellung des Fahrers nicht möglich war.
Wird das Verfahren eingestellt, wenn der Blitzer falsch gemessen hat?
Wenn die Messung nicht verwertbar ist, fehlt der Nachweis, und das Verfahren kann eingestellt oder der Betroffene freigesprochen werden. Ob ein Messfehler vorliegt, lässt sich nur mit Akteneinsicht prüfen, also mit Messprotokoll, Eichschein und gegebenenfalls Rohmessdaten. Eine Einschätzung, ob sich ein Einspruch deshalb lohnt, ist erst nach dieser Prüfung möglich.
Kann ich mich gegen den Kostenbescheid beim Parkverstoß wehren?
Dafür gibt es einen eigenen Rechtsbehelf. Gegen die Kostenentscheidung nach § 25a StVG kannst Du nach § 25a Abs. 3 StVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen. Vorher muss die Behörde Dich nach § 25a Abs. 2 StVG anhören. Von der Kostenbelastung wird nach § 25a Abs. 1 Satz 3 StVG abgesehen, wenn sie unbillig wäre. Ein Einspruch wie gegen einen Bußgeldbescheid ist hier nicht der richtige Weg.
Ist ein Einstellungsbeschluss des Gerichts anfechtbar?
Nein. Stellt das Gericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein, ist der Beschluss nach § 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbar. Das gilt für die Staatsanwaltschaft wie für Dich. Die Kostenfolge richtet sich nach § 467 StPO; bei einer solchen Ermessenseinstellung kann das Gericht nach Abs. 4 davon absehen, Deine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Quellen
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