Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
Kurz erklärt Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, im Kündigungsschreiben auf die Abfindung hinweist und Du die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist; erhebst Du Klage, entsteht er nicht.

Inhalt 4 Abschnitte
Welche Voraussetzungen hat der Anspruch?
§ 1a Abs. 1 KSchG verlangt drei Dinge:
- Der Arbeitgeber kündigt wegen dringender betrieblicher Erfordernisse, also eine betriebsbedingte Kündigung.
- Die Kündigungserklärung enthält den Hinweis, dass die Kündigung betriebsbedingt ist und Du bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kannst.
- Du erhebst bis zum Ablauf der Klagefrist von drei Wochen nach § 4 Satz 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage.
Der Anspruch entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Eine wirksame Kündigung setzt er nicht voraus: Das Angebot soll den Streit über die Wirksamkeit gerade vermeiden (BAG, Urteil vom 19.07.2016, 2 AZR 536/15).
Eine Ausnahme liegt im Geltungsbereich. § 1a steht im Ersten Abschnitt des KSchG, der nach § 23 Abs. 1 KSchG im Kleinbetrieb mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern nicht gilt; für Arbeitsverhältnisse aus der Zeit vor 2004 kann die alte Schwelle von fünf maßgeblich sein. Ob ein dort trotzdem erteilter Hinweis als vertragliches Angebot wirkt, ist eine Frage der Auslegung.
Wie wird die Abfindung berechnet?
Nach § 1a Abs. 2 KSchG beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste je Jahr des Arbeitsverhältnisses. Mehr als sechs Monate werden auf ein volles Jahr aufgerundet. Als Monatsverdienst gilt über § 10 Abs. 3 KSchG, was Dir bei regelmäßiger Arbeitszeit im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses an Geld und Sachbezügen zusteht.
Ein Rechenbeispiel: Du warst 7 Jahre und 8 Monate beschäftigt, Dein Monatsverdienst beträgt 3.000 Euro brutto. Die 8 Monate werden aufgerundet, es zählen also 8 Jahre. 8 × 0,5 × 3.000 Euro ergibt 12.000 Euro brutto. Bei 7 Jahren und 5 Monaten blieben es 7 Jahre und damit 10.500 Euro. Mehr Beispiele findest Du unter Abfindung berechnen.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber eine andere Summe nennt?
§ 1a KSchG verbietet nicht, eine Abfindung auf anderer Grundlage anzubieten, etwa höher oder niedriger. Will der Arbeitgeber aber vom gesetzlichen Betrag abweichen, muss sich das nach dem BAG eindeutig und unmissverständlich aus dem Kündigungsschreiben ergeben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs; spätere Gespräche ändern daran nichts (2 AZR 536/15).
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber auf „§ 1a KSchG“ verwiesen, aber eigentlich eine Abfindung aus einem Interessenausgleich gemeint. Das BAG sprach dem Arbeitnehmer die gesetzliche Abfindung zu. Die bereits gezahlte Sozialplanabfindung von 86.300 Euro durfte nicht angerechnet werden, weil beide Zahlungen unterschiedliche Zwecke haben. Ein Sozialplan darf die Abfindung nicht vom Verzicht auf die Klage abhängig machen.
Welche Folgen hat der Anspruch für Arbeitslosengeld und Steuer?
Wer eine Arbeitgeberkündigung nur hinnimmt, bekommt nach den Fachlichen Weisungen der BA zu § 159 SGB III keine Sperrzeit, auch mit Abfindung. Anders kann es liegen, wenn die Kündigung auf einer Absprache beruht, etwa wenn die Höhe der Abfindung von § 1a KSchG abweicht und das auf einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht. Hält der Arbeitgeber die ordentliche Kündigungsfrist ein, ruht das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III nicht wegen der Abfindung.
Steuerlich ist die Abfindung Arbeitslohn, der nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden kann, siehe Abfindung versteuern. Prüfe vor dem Verstreichenlassen der Frist, ob eine Klage mehr bringen könnte, siehe Höhe der Abfindung verhandeln.
Das Wichtigste in Kürze
- Voraussetzungen sind eine betriebsbedingte Kündigung, ein Hinweis im Kündigungsschreiben und keine Klage innerhalb von drei Wochen (§ 1a Abs. 1, § 4 Satz 1 KSchG).
- Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr; mehr als sechs Monate werden aufgerundet (§ 1a Abs. 2 KSchG).
- Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist und setzt keine wirksame Kündigung voraus (BAG 2 AZR 536/15).
- Ein abweichendes Angebot muss im Kündigungsschreiben eindeutig erkennbar sein; maßgeblich ist der Zugang.
- Die bloße Hinnahme der Kündigung ist nach den Weisungen der BA nicht sperrzeitrelevant.
Häufige Fragen (10)
Wie berechnet man die Abfindung nach § 1a KSchG?
Du multiplizierst die Zahl der Beschäftigungsjahre mit 0,5 und mit Deinem Monatsverdienst. Mehr als sechs Monate eines angefangenen Jahres werden nach § 1a Abs. 2 KSchG auf ein volles Jahr aufgerundet. Monatsverdienst ist nach § 10 Abs. 3 KSchG, was Dir im letzten Monat an Geld und Sachbezügen zusteht. Bei 10 Jahren und 3.500 Euro sind das 17.500 Euro brutto.
Gibt es bei einer Abfindung nach § 1a KSchG eine Sperrzeit?
In der Regel nicht. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III ist die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung nicht sperrzeitrelevant, auch wenn Du eine Abfindung annimmst. Anders kann es sein, wenn Du die Kündigung mit dem Arbeitgeber abgesprochen hast, etwa wenn die Höhe der Abfindung vom Gesetz abweicht und das auf einer Vereinbarung beruht. Dann prüft die Agentur eine Beteiligung.
Wird die Abfindung nach § 1a KSchG auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nein, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 Abs. 1 SGB III tritt nur ein, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Kündigt der Arbeitgeber mit der richtigen Frist, wird die Abfindung daher nicht verrechnet. Sie ist aber steuerpflichtig und kann nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden.
Was passiert, wenn ich trotzdem Kündigungsschutzklage erhebe?
Dann entsteht der Anspruch nach § 1a KSchG nicht, weil er voraussetzt, dass Du bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist keine Klage erhebst. Du setzt dann auf den Prozess: Gewinnst Du, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Eine Abfindung gibt es dann nur über einen Vergleich oder eine gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG. Diese Abwägung solltest Du vor Ablauf der Frist treffen.
Kann der Arbeitgeber eine höhere Abfindung als nach § 1a anbieten?
§ 1a KSchG schließt Angebote auf anderer Grundlage nicht aus. Nach dem Bundesarbeitsgericht muss sich aber eindeutig aus dem Kündigungsschreiben ergeben, dass der Arbeitgeber vom gesetzlichen Betrag abweichen will (Urteil vom 19.07.2016, 2 AZR 536/15). Bleibt das unklar, gilt der gesetzliche Anspruch. Beachte, dass eine verabredete Abweichung beim Arbeitslosengeld als Beteiligung gewertet werden kann.
Gilt § 1a KSchG auch im Kleinbetrieb?
Nach dem Wortlaut nicht. § 1a steht im Ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes, der nach § 23 Abs. 1 KSchG in Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern nicht gilt; ausgenommen davon sind nur die §§ 4 bis 7 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2. Für ältere Arbeitsverhältnisse aus der Zeit vor 2004 kann die Schwelle bei fünf liegen. Ein Hinweis im Kleinbetrieb kann aber als vertragliches Angebot auszulegen sein.
Wann wird die Abfindung nach § 1a KSchG fällig?
Der Anspruch entsteht nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Vorher hast Du noch keinen durchsetzbaren Anspruch, auch wenn die Klagefrist schon verstrichen ist. Zahlt der Arbeitgeber danach nicht, kannst Du die Abfindung beim Arbeitsgericht einklagen. Achte dabei auf mögliche Ausschlussfristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.
Muss die Kündigung für den Anspruch wirksam sein?
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.07.2016 (2 AZR 536/15) entschieden, dass der Anspruch nach § 1a KSchG keine wirksame Kündigung voraussetzt. Im Fall war die Betriebsratsanhörung möglicherweise unzureichend, der Arbeitgeber musste trotzdem zahlen. Das Angebot soll den Streit über die Wirksamkeit gerade vermeiden. Die Kündigung muss aber als betriebsbedingte Kündigung erklärt sein und den Hinweis enthalten.
Was muss im Kündigungsschreiben stehen?
Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG muss die Kündigungserklärung zwei Hinweise enthalten: dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und dass Du bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kannst. Die Höhe muss nicht beziffert sein, weil sie sich aus dem Gesetz ergibt. Fehlt einer der Hinweise, entsteht kein Anspruch nach § 1a KSchG. Die Kündigung selbst bedarf der Schriftform nach § 623 BGB.
Gilt die Abfindung auch, wenn ein Sozialplan besteht?
Ja, beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Im Fall des BAG vom 19.07.2016 (2 AZR 536/15) hatte der Arbeitnehmer bereits 86.300 Euro aus einem Interessenausgleich erhalten und bekam zusätzlich die Abfindung nach § 1a KSchG. Eine Anrechnung schied aus, weil die Zahlungen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Ob ein Sozialplan eine Anrechnung ausdrücklich regelt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Quellen
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