Punkteauskunft beim KBA

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Die Punkteauskunft beim KBA gibt Dir einen Überblick über Deine Eintragungen im Fahreignungsregister und Deinen aktuellen Punktestand. Diese unentgeltliche Auskunft nach § 30 Abs. 8 StVG kannst Du online mit Deinem Online-Ausweis, schriftlich per Post oder persönlich in Flensburg beantragen. Sie enthält ausschließlich rechtskräftige Entscheidungen zu Verkehrsverstößen.

Person vor einem modernen Verwaltungsgebäude in Deutschland, hält einen Brief in der Hand, bei der Punkteauskunft beim KBA
Inhalt 4 Abschnitte

Wie beantragst Du eine Punkteauskunft beim KBA?

Das KBA bietet drei Wege an, alle gebührenfrei (KBA, Auskunft aus dem Fahreignungsregister):

  • Online: über die Online-Registerauskunft mit BundID und Online-Ausweis. Du brauchst ein NFC-fähiges Smartphone oder einen Kartenleser, die AusweisApp und Deine sechsstellige PIN. Die Punkteauskunft beim KBA steht danach als PDF zum Download bereit.
  • Per Post: Antragsformular ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und mit Kopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder Reisepasses nach Flensburg schicken. Statt der Kopie geht auch eine amtlich beglaubigte Unterschrift.
  • Vor Ort: im Auskunftspavillon des KBA in Flensburg mit gültigem Ausweis.

Die Unentgeltlichkeit steht im Gesetz (§ 30 Abs. 8 StVG). Für eine kostenpflichtige Abfrage über Drittanbieter gibt es also keinen Grund.

Was steht in der Punkteauskunft beim KBA?

Die Auskunft zeigt den Inhalt des Fahreignungsregisters (FAER): Verkehrsstraftaten, in Anlage 13 FeV aufgeführte Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße ab 60 Euro oder mit Fahrverbot (§ 28 Abs. 3 StVG). Dazu kommen Maßnahmen wie eine Ermahnung oder Verwarnung im Punktesystem oder ein angeordnetes Aufbauseminar.

Eingetragen wird erst, was rechtskräftig ist. Ein Bußgeldbescheid, gegen den Du Einspruch eingelegt hast, taucht deshalb noch nicht auf. Die Punkte entstehen trotzdem schon mit der Tat (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Umgekehrt kann ein Verstoß noch sichtbar sein, obwohl seine Tilgungsfrist abgelaufen ist: Während der einjährigen Überliegefrist darf das KBA Dir weiter darüber Auskunft geben (§ 29 Abs. 6 StVG).

Wie liest Du Punktestand und Tilgungsfristen richtig?

Die Tilgungsfristen hängen von der Schwere ab (§ 29 Abs. 1 StVG). Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt werden nach 2 Jahren und 6 Monaten getilgt, solche mit 2 Punkten und Straftaten nach 5 Jahren. Bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis sind es 10 Jahre. Die Frist läuft ab Rechtskraft der Entscheidung. Mehr dazu unter Tilgungsfrist für Punkte.

Für Maßnahmen zählt der Punktestand am Tag der letzten Tat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei 4 oder 5 Punkten folgt eine Ermahnung, bei 6 oder 7 Punkten eine Verwarnung, ab 8 Punkten der Führerscheinentzug bei 8 Punkten. Spätere Tilgungen ändern daran nichts mehr.

Wann lohnt sich die Abfrage Deiner Punkte?

Vor allem vor Entscheidungen, bei denen jeder Punkt zählt. Wer einen neuen Bußgeldbescheid bekommt, kann mit der Auskunft abschätzen, ob ein weiterer Punkt eine Stufe auslöst. Das kann bei der Frage helfen, ob ein Einspruch geprüft werden sollte.

Auch für den Punkteabbau ist der aktuelle Stand wichtig. Ein freiwilliges Fahreignungsseminar bringt nur bei 1 bis 5 Punkten einen Punkt Abzug und das nur einmal in 5 Jahren. Die Teilnahmebescheinigung muss innerhalb von 2 Wochen bei der Fahrerlaubnisbehörde sein (§ 4 Abs. 7 StVG).

Wer beruflich fährt, braucht die Auskunft manchmal für den Arbeitgeber. Ein eigenes Auskunftsrecht hat der Arbeitgeber nach § 30 Abs. 8 StVG nicht, die Auskunft steht nur Dir zu. Droht wegen Punkten der Führerschein, betrifft das oft auch den Job, siehe Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister ist nach § 30 Abs. 8 StVG unentgeltlich.
  • Online brauchst Du den Online-Ausweis mit PIN, per Post einen Identitätsnachweis und Deine eigenhändige Unterschrift.
  • Eingetragen werden nur rechtskräftige Entscheidungen; Ordnungswidrigkeiten nur, wenn sie in Anlage 13 FeV stehen und mit mindestens 60 Euro oder Fahrverbot geahndet werden (§ 28 Abs. 3 StVG).
  • Tilgungsfristen: 2,5 Jahre, 5 Jahre oder 10 Jahre ab Rechtskraft, danach 1 Jahr Überliegefrist (§ 29 StVG).
  • Ein Fahreignungsseminar bringt bei 1 bis 5 Punkten einen Punkt Abzug, einmal in 5 Jahren (§ 4 Abs. 7 StVG).

Häufige Fragen (11)

Kann man Punkte in Flensburg online abfragen?

Ja. Das KBA bietet eine Online-Registerauskunft an. Du meldest Dich über die BundID an und identifizierst Dich mit dem Online-Ausweis, also Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion, eID-Karte oder elektronischem Aufenthaltstitel. Nötig sind ein NFC-fähiges Smartphone oder ein Kartenleser und Deine PIN. Rechtsgrundlage für die elektronische Auskunft ist § 30 Abs. 8 Satz 3 StVG. Danach lädst Du die Punkteauskunft beim KBA als PDF herunter.

Was kostet die Punkteauskunft beim KBA?

Nichts. § 30 Abs. 8 Satz 1 StVG schreibt vor, dass die Auskunft unentgeltlich erteilt wird. Das gilt online, per Post und vor Ort in Flensburg. Kosten entstehen höchstens für Porto oder eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift, wenn Du keine Ausweiskopie beilegen möchtest. Portale, die für die Abfrage Geld verlangen, liefern Dir nichts, was Du beim KBA nicht kostenlos bekommst.

Welche Unterlagen braucht man für die Punkteauskunft beim KBA per Post?

Den ausgefüllten Antragsvordruck des KBA, Deine eigenhändige Unterschrift und einen Identitätsnachweis. Das KBA verlangt eine Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Alternativ lässt Du die Unterschrift auf dem Formular amtlich beglaubigen. Die Pflicht zu Identitätsnachweis und eigenhändiger Unterschrift steht in § 30 Abs. 8 Satz 2 StVG. Das Formular schickst Du an das Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg.

Kann jemand anderes meine Punkte abfragen?

Privatpersonen und Arbeitgeber nicht. Die Selbstauskunft nach § 30 Abs. 8 StVG steht nur der betroffenen Person zu. Behörden dürfen Daten aus dem Register nur für ihre gesetzlichen Aufgaben erhalten, etwa Fahrerlaubnisbehörden, Bußgeldstellen oder Strafverfolger (§ 30 Abs. 1 StVG). Will Dein Arbeitgeber Deinen Punktestand sehen, kann er Dich nur bitten, eine selbst beantragte Auskunft vorzulegen.

Warum stehen neue Punkte noch nicht in der Punkteauskunft beim KBA?

Weil nur rechtskräftige Entscheidungen eingetragen werden. Ein Bußgeldbescheid wird erst rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist von 2 Wochen ohne Einspruch abläuft oder das Verfahren abgeschlossen ist. Danach meldet die Behörde die Entscheidung an das KBA (§ 28 Abs. 4 StVG). Bis zur Eintragung kann daher etwas Zeit vergehen. Für Maßnahmen zählen die Punkte aber ab dem Tattag, nicht ab der Eintragung.

Sieht man in der Auskunft auch getilgte Punkte?

Für eine Übergangszeit ja. Nach Ablauf der Tilgungsfrist bleibt eine Eintragung noch ein Jahr in der sogenannten Überliegefrist gespeichert (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG). In dieser Zeit darf das KBA Dir darüber weiter Auskunft erteilen, und Fahrerlaubnisbehörden dürfen sie noch für Maßnahmen im Punktesystem und in der Probezeit verwenden (§ 29 Abs. 6 Satz 3 StVG). Erst danach wird endgültig gelöscht.

Wie oft darf man eine Punkteauskunft beim KBA beantragen?

So oft Du möchtest. § 30 Abs. 8 StVG begrenzt die Zahl der Anträge nicht, und die Auskunft bleibt jedes Mal unentgeltlich. Sinnvoll ist eine neue Abfrage etwa, nachdem ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, vor dem Besuch eines Fahreignungsseminars oder wenn Du wissen willst, ob eine Eintragung inzwischen getilgt ist. Online geht das ohne Wartezeit auf die Post.

Kann man mit der Auskunft Punkte abbauen?

Nein, die Auskunft zeigt nur den Stand. Abbauen lässt sich ein Punkt über ein freiwilliges Fahreignungsseminar, aber nur bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten und nur einmal innerhalb von 5 Jahren (§ 4 Abs. 7 StVG). Bei 6 oder 7 Punkten gibt es dafür keinen Abzug mehr. Sonst verschwinden Punkte nur durch Tilgung nach Ablauf der Fristen des § 29 StVG.

Zeigt die Auskunft auch Maßnahmen aus der Probezeit?

Ja. Im Fahreignungsregister werden auch Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in der Probezeit gespeichert, etwa die Anordnung eines Aufbauseminars oder eine Verwarnung. Auch die Teilnahme am Seminar wird erfasst (§ 28 Abs. 3 Nr. 11 und 12 StVG). Eintragungen über diese Probezeit-Maßnahmen werden in der Regel ein Jahr nach Ablauf der Probezeit getilgt (§ 29 Abs. 1 StVG).

Was passiert ab 8 Punkten in Flensburg?

Bei 8 oder mehr Punkten gilt der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet, und die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Eine neue Fahrerlaubnis gibt es frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit der Entziehung, in der Regel nur mit positivem Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 4 Abs. 10 StVG).

Werden Punkte vom Tattag oder von der Rechtskraft an gezählt?

Beides spielt hinein, aber für Unterschiedliches. Die Punkte ergeben sich mit der Begehung der Tat, wenn sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Für Ermahnung, Verwarnung und Entzug zählt der Punktestand am Tag der letzten Tat (Tattagprinzip). Die Tilgungsfrist beginnt dagegen erst mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG).

Quellen

  1. § 30 StVG Übermittlung (Abs. 8 Auskunft an Betroffene)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Punktestand)
    BehördeKraftfahrt-Bundesamt · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 29 StVG Tilgung der Eintragungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 4 StVG Fahreignungs-Bewertungssystem
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 28 StVG Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.