Probezeit im Arbeitsverhältnis

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Kurz erklärt Die Probezeit im Arbeitsverhältnis ist ein vereinbarter Zeitraum zu Beginn Deiner Anstellung, in dem beide Seiten mit verkürzter Frist kündigen können. Nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist dann zwei Wochen, längstens für sechs Monate. Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG greift erst nach sechs Monaten.

Person steht vor dem Eingang eines Bürogebäudes in Deutschland, reflektiert über die Probezeit im Arbeitsverhältnis
Inhalt 4 Abschnitte

Wie lange dauert die Probezeit im Arbeitsverhältnis?

Eine Probezeit gibt es nur, wenn sie im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist. Die verkürzte Kündigungsfrist gilt nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens sechs Monate. Kürzere Probezeiten sind jederzeit möglich, Tarifverträge dürfen abweichen (§ 622 Abs. 4 BGB).

Beim befristeten Arbeitsvertrag kommt eine Grenze hinzu. Die Probezeit muss nach § 15 Abs. 3 TzBfG im Verhältnis zur erwarteten Befristungsdauer und zur Art der Tätigkeit stehen. Eine Probezeit über die gesamte Laufzeit ist in der Regel unverhältnismäßig (BAG, Urteil vom 05.12.2024, 2 AZR 275/23). Einen festen Prozentwert gibt es aber nicht: Das BAG hielt vier Monate Probezeit bei einer Befristung auf ein Jahr für zulässig (BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24). In der Ausbildung gelten eigene Regeln: ein bis vier Monate nach § 20 BBiG.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Zwei Wochen, und zwar für beide Seiten und ohne festen Endtermin. Die Kündigung muss also nicht zum 15. oder zum Monatsende erfolgen. Entscheidend ist, dass sie noch innerhalb der Probezeit zugeht; das Arbeitsverhältnis darf auch erst danach enden. Wie Zugang funktioniert, erklärt Zugang der Kündigung.

Auch in der Probezeit braucht die Kündigung die Schriftform des § 623 BGB. Eine E-Mail oder WhatsApp genügt nicht, siehe Schriftform der Kündigung. Nach der Probezeit gilt die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB).

Kündigungsgrund während der Probezeit im Arbeitsverhältnis?

In den ersten sechs Monaten meist nicht. Der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen beginnt nach § 1 Abs. 1 KSchG erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, und nur in Betrieben oberhalb der Schwelle des § 23 KSchG. Diese Wartezeit im Kündigungsschutz läuft unabhängig von der Probezeit. Wer nur drei Monate Probezeit hat, ist nach deren Ende also noch nicht automatisch geschützt.

Rechtlos ist die Probezeit im Arbeitsverhältnis trotzdem nicht. Ein Betriebsrat muss vorher angehört werden (§ 102 BetrVG). Schwangere sind nach § 17 MuSchG geschützt, siehe Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit. Diskriminierende oder maßregelnde Kündigungen bleiben unwirksam. Wer sich wehren will, muss die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG einhalten.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Innerhalb der Sechsmonatsgrenze ja, wenn beide Seiten es vereinbaren. Wurden zunächst drei Monate vereinbart, lässt sich die Probezeit einvernehmlich auf bis zu sechs Monate ausdehnen. Für die Zeit danach gibt es keine verkürzte Frist mehr, und die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes endet ohnehin nach sechs Monaten.

Auch Urlaub ist in der Probezeit möglich. Den vollen Anspruch erwirbst Du nach sechs Monaten (§ 4 BUrlG), vorher entsteht nach § 5 BUrlG ein Zwölftel pro vollem Monat. Mehr dazu unter Urlaub in der Probezeit. Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber erst nach vier Wochen Beschäftigung Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Das Wichtigste in Kürze

  • In der Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, höchstens für sechs Monate.
  • Der Kündigungsschutz nach § 1 KSchG beginnt erst nach mehr als sechs Monaten, unabhängig von der Länge der Probezeit.
  • Bei Befristungen muss die Probezeit nach § 15 Abs. 3 TzBfG verhältnismäßig sein; einen festen Regelwert gibt es nicht (BAG, 2 AZR 160/24).
  • Auch in der Probezeit braucht die Kündigung Schriftform (§ 623 BGB) und die Anhörung eines Betriebsrats (§ 102 BetrVG).
  • Gegen eine Probezeitkündigung musst Du innerhalb von drei Wochen klagen (§ 4 KSchG).

Häufige Fragen (11)

Wie lange ist die Probezeit im Arbeitsverhältnis maximal?

Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen darf nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens für sechs Monate vereinbart werden. Eine längere Probezeit im Arbeitsverhältnis ändert an der Frist nichts: Ab dem siebten Monat gelten die normalen Fristen. In der Berufsausbildung beträgt die Probezeit nach § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Ein bestimmter Endtermin wie der 15. oder das Monatsende ist nicht nötig. Der Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine längere Frist vorsehen. Ein Tarifvertrag kann nach § 622 Abs. 4 BGB auch kürzere Fristen festlegen.

Kann man während der Probezeit im Arbeitsverhältnis ohne Grund gekündigt werden?

In den ersten sechs Monaten in der Regel ja, weil das Kündigungsschutzgesetz nach § 1 Abs. 1 KSchG erst danach gilt. Unwirksam bleibt eine Kündigung aber, wenn sie diskriminiert, eine zulässige Rechtsausübung bestraft (§ 612a BGB), die Schriftform fehlt oder der Betriebsrat nicht angehört wurde. Auch Sonderkündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft, gilt ab dem ersten Tag.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Ja, aber nur bis zur Grenze von insgesamt sechs Monaten und nur einvernehmlich. Der Arbeitgeber kann die Probezeit nicht einseitig verlängern. Eine Vereinbarung über sechs Monate hinaus bringt keine verkürzte Kündigungsfrist mehr. Ab dem siebten Monat greift außerdem in Betrieben oberhalb der Schwelle des § 23 KSchG der allgemeine Kündigungsschutz.

Kann die Probezeit verkürzt werden oder ganz entfallen?

Ja. Eine Probezeit gibt es nur, wenn sie vereinbart ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sie kürzer ansetzen, ganz weglassen oder später einvernehmlich vorzeitig beenden. Ohne Probezeit gelten von Anfang an die Fristen des § 622 Abs. 1 BGB. Die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes von sechs Monaten lässt sich nur zugunsten des Arbeitnehmers abkürzen.

Darf man in der Probezeit Urlaub nehmen?

Ja, soweit ein Anspruch besteht und der Arbeitgeber den Urlaub gewährt. Den vollen Jahresurlaub erwirbst Du nach § 4 BUrlG erst nach sechs Monaten. Vorher entsteht nach § 5 Abs. 1 BUrlG für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel. Endet das Arbeitsverhältnis in der Probezeit, wird nicht genommener Teilurlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten.

Kündigung wegen Krankheit während der Probezeit im Arbeitsverhältnis?

Eine Krankheit schützt während der Probezeit im Arbeitsverhältnis nicht vor einer Kündigung, weil das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt. Eine Kündigung während der Krankschreibung ist deshalb nicht automatisch unwirksam. Entgeltfortzahlung erhältst Du nach § 3 Abs. 3 EFZG erst nach vier Wochen Beschäftigung. Kündigt der Arbeitgeber wegen der Krankheit, besteht der Anspruch nach § 8 EFZG trotzdem fort.

Gilt der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft auch in der Probezeit?

Ja. Das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG gilt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, auch in der Probezeit. Es setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Schwangerschaft kennt oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Geschützt sind auch Frauen bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Muss der Betriebsrat bei einer Kündigung in der Probezeit angehört werden?

Ja. § 102 Abs. 1 BetrVG verlangt die Anhörung vor jeder Kündigung, also auch in der Probezeit. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Da in der Wartezeit keine sozialen Gründe nötig sind, genügt es meist, dass der Arbeitgeber seine subjektiven Gründe mitteilt. Fehler bei der Anhörung sind ein häufiger Prüfpunkt.

Wie lange darf die Probezeit bei einem befristeten Vertrag sein?

Sie muss nach § 15 Abs. 3 TzBfG im Verhältnis zur erwarteten Befristungsdauer und zur Art der Tätigkeit stehen. Einen Regelwert gibt es nicht (BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24). Eine Probezeit über die gesamte Laufzeit ist in der Regel unverhältnismäßig (BAG, Urteil vom 05.12.2024, 2 AZR 275/23). Dann gilt die längere Frist, nicht die zweiwöchige.

Was ändert sich nach Ende der Probezeit im Arbeitsverhältnis?

Die Kündigungsfrist verlängert sich auf die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), sofern der Vertrag nichts Längeres vorsieht. Mit wachsender Betriebszugehörigkeit steigt die Frist für den Arbeitgeber weiter. Nach mehr als sechs Monaten greift zudem der Kündigungsschutz nach § 1 KSchG, wenn der Betrieb groß genug ist.

Quellen

  1. § 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 1 KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 15 TzBfG Ende des befristeten Arbeitsvertrages
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 30.10.2025, 2 AZR 160/24 (Probezeit bei Befristung)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 05.12.2024, 2 AZR 275/23 (Probezeit gleich Befristungsdauer)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 17 MuSchG Kündigungsverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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