Rauchen und Raucherpausen

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Rauchen und Raucherpausen betreffen Unterbrechungen der Arbeit, um zu rauchen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht: Rauchen kannst Du in den Ruhepausen nach § 4 ArbZG, zusätzliche Pausen brauchen die Erlaubnis des Arbeitgebers und werden in der Regel nicht bezahlt. Nichtraucher muss der Arbeitgeber nach § 5 ArbStättV schützen, notfalls durch ein Rauchverbot.

Symbolbild zu Rauchen und Raucherpausen: Bauarbeiter macht eine Pause auf einer Baustelle in Deutschland, ein Beispiel für die Einhaltung der Pausenregelung
Inhalt 4 Abschnitte

Rauchen und Raucherpausen: Hast Du ein Recht darauf?

Nein. Das Gesetz kennt nur Ruhepausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden, im Voraus feststehend und teilbar in Blöcke von 15 Minuten (§ 4 ArbZG). Wie Du diese Pausen nutzt, ist Deine Sache, also auch zum Rauchen, soweit am Ort kein Rauchverbot gilt. Mehr dazu unter Pausenregelung.

Bei Rauchen und Raucherpausen ist jede weitere Unterbrechung keine gesetzliche Pause. Wer ohne Erlaubnis den Arbeitsplatz verlässt, erfüllt in dieser Zeit seine Arbeitspflicht aus § 611a Abs. 1 BGB nicht. Das kann eine Abmahnung nach sich ziehen. Wie mit Raucherpausen umgegangen wird, legt der Arbeitgeber über sein Direktionsrecht fest (§ 106 GewO), in Betrieben mit Betriebsrat meist in einer Betriebsvereinbarung.

Werden Raucherpausen bezahlt?

In der Regel nicht. Bei Rauchen und Raucherpausen gibt es Lohn nur für geleistete Arbeit, und während der Zigarette arbeitest Du nicht. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Arbeitgeber Raucherpausen nicht vergüten muss. Auch wenn er sie jahrelang nicht erfasst und deshalb nichts abgezogen hatte, entstand daraus keine betriebliche Übung (LAG Nürnberg, Urteil vom 21.07.2015, 7 Sa 131/15). Ebenso urteilte eine andere Kammer am 05.11.2015 (5 Sa 58/15): Die Beschäftigten durften nicht darauf vertrauen, dass die Praxis fortgeführt wird. Die Revision ließ das Gericht in beiden Fällen nicht zu.

Verlangt der Arbeitgeber, dass Du Dich für Raucherpausen ausstempelst, musst Du Dich daran halten. Wer Zeiterfassung bewusst manipuliert, riskiert mehr als eine Abmahnung, siehe Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs.

Wie schützt der Arbeitgeber Nichtraucher bei Rauchen und Raucherpausen?

Nach § 5 Abs. 1 ArbStättV muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit nicht rauchende Beschäftigte wirksam vor Rauch und Dämpfen von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, erlässt er ein allgemeines oder auf Bereiche beschränktes Rauchverbot. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, etwa in der Gastronomie, genügen der Art des Betriebs angepasste Maßnahmen (§ 5 Abs. 2 ArbStättV). Für Rauchen und Raucherpausen muss er keinen Raucherraum einrichten.

Die Pflicht ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und des Arbeitsschutzes. In Hamburg ist die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zuständig. In Einrichtungen des Bundes gilt zusätzlich das Rauchverbot nach § 1 Bundesnichtraucherschutzgesetz, mit der Möglichkeit gesonderter Raucherräume.

Darf der Betriebsrat beim Rauchverbot mitreden?

Ja, soweit kein Gesetz den Inhalt vorgibt. Regeln zum Rauchen betreffen die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer; dabei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“. Ob überhaupt Nichtraucherschutz nötig ist, entscheidet § 5 ArbStättV. Wie er umgesetzt wird, also Raucherzonen, Zeiten oder Ausstempeln, regeln Arbeitgeber und Betriebsrat häufig in einer Betriebsvereinbarung. Ohne Betriebsrat bestimmt der Arbeitgeber die Regeln zu Rauchen und Raucherpausen nach billigem Ermessen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen gibt es nicht; rauchen kannst Du in den Ruhepausen nach § 4 ArbZG.
  • Zusätzliche Raucherpausen werden in der Regel nicht bezahlt; eine betriebliche Übung entsteht nach LAG Nürnberg (7 Sa 131/15) nicht schon durch fehlende Erfassung.
  • Der Arbeitgeber muss Nichtraucher vor Tabak-, Cannabis- und E-Zigaretten-Rauch schützen (§ 5 Abs. 1 ArbStättV).
  • Bei der Ausgestaltung des Rauchens im Betrieb hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
  • Wer gegen ein Rauchverbot verstößt oder Zeiterfassung umgeht, riskiert eine Abmahnung.

Häufige Fragen (11)

Hat man bei Rauchen und Raucherpausen ein Recht auf eine Pause?

Ein solches Recht gibt es nicht. Das Arbeitszeitgesetz schreibt nur Ruhepausen vor: 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeit (§ 4 ArbZG). In diesen Pausen darfst Du rauchen, wenn am Ort kein Verbot gilt. Zusätzliche Unterbrechungen zum Rauchen sind nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber sie gestattet, ausdrücklich, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine gelebte Regelung im Betrieb.

Zählen Rauchen und Raucherpausen zur Arbeitszeit?

Nein, wenn nichts anderes vereinbart ist. Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen, und während einer Zigarette arbeitest Du nicht. Der Arbeitgeber darf deshalb verlangen, dass Raucherpausen nachgearbeitet oder vom Zeitkonto abgezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bezahlte Kurzpausen vorsehen.

Muss man sich bei Rauchen und Raucherpausen ausstempeln?

Wenn der Arbeitgeber das anordnet, ja. Er kann Ort, Zeit und Verhalten im Betrieb nach § 106 GewO nach billigem Ermessen regeln. Gibt es einen Betriebsrat, muss er bei der Einführung mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG, wenn eine technische Erfassung genutzt wird). Wer sich trotz Anweisung nicht ausstempelt, riskiert eine Abmahnung; bewusste Manipulation der Zeiterfassung kann eine Kündigung rechtfertigen.

Darf der Arbeitgeber das Rauchen auf dem ganzen Gelände verbieten?

Das kann er, wenn sachliche Gründe es tragen. In Gebäuden ist er nach § 5 ArbStättV sogar verpflichtet, Nichtraucher wirksam zu schützen, notfalls durch ein Rauchverbot. Für das Außengelände stützt er Verbote auf sein Weisungsrecht nach § 106 GewO, das billiges Ermessen verlangt, etwa bei Brandschutz oder Lebensmittelhygiene. Besteht ein Betriebsrat, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen.

Gilt das Rauchverbot am Arbeitsplatz auch für E-Zigaretten?

Für den Nichtraucherschutz sind E-Zigaretten ausdrücklich erfasst. § 5 Abs. 1 ArbStättV verlangt Schutz vor Rauchen und Dämpfen von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten. Ein Rauchverbot zum Schutz der Kollegen kann deshalb auch das Dampfen umfassen. Ob eine betriebliche Regel E-Zigaretten erfasst, hängt aber von ihrem Wortlaut ab. Im Zweifel solltest Du nachfragen, bevor Du am Arbeitsplatz dampfst.

Kann man wegen zu vieler Raucherpausen abgemahnt werden?

Eine Abmahnung ist möglich. Wer ohne Erlaubnis oder über das erlaubte Maß hinaus die Arbeit unterbricht, verletzt seine Pflicht zur Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber kann das abmahnen. Im Wiederholungsfall nach einer Abmahnung ist auch eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar, wenn das Kündigungsschutzgesetz greift und die Interessenabwägung zu Deinen Lasten ausfällt. Eine Abmahnung kannst Du mit einer Gegendarstellung beantworten.

Haben Nichtraucher Anspruch auf zusätzliche Pausen als Ausgleich?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Manche Arbeitgeber gewähren freiwillig Ausgleichszeiten oder Bonustage. Bezahlt ein Arbeitgeber Rauchern ihre Pausen nach einer erkennbaren eigenen Regel, kann der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz relevant werden. Er verlangt, Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage bei einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln (BAG, Urteil vom 03.09.2014, 5 AZR 6/13). Ob das trägt, hängt vom Einzelfall ab.

Darf der Arbeitgeber bisher bezahlte Raucherpausen einfach streichen?

Häufig ja. Das LAG Nürnberg hat in zwei Urteilen vom 21.07.2015 (7 Sa 131/15) und 05.11.2015 (5 Sa 58/15) entschieden, dass keine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber Raucherpausen lediglich nicht erfasst und deshalb keinen Lohn abgezogen hat. Er kannte weder Häufigkeit noch Dauer. Anders kann es sein, wenn er die Bezahlung ausdrücklich zugesagt oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt hat.

Muss der Arbeitgeber für Rauchen und Raucherpausen einen Raucherraum einrichten?

Dazu ist er nicht verpflichtet. § 5 ArbStättV verlangt nur, Nichtraucher zu schützen. Wie er das tut, ob durch ein komplettes Rauchverbot, eine Raucherzone im Freien oder einen abgetrennten Raum, entscheidet er selbst, mit Mitbestimmung eines vorhandenen Betriebsrats. Einen Anspruch der Raucher auf einen Raum gibt das Gesetz nicht her. In Bundeseinrichtungen erlaubt § 1 Abs. 3 BNichtrSchG gesonderte Raucherräume, verlangt sie aber nicht.

Gilt in Behörden des Bundes ein Rauchverbot?

Dort ist es gesetzlich verboten: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnichtraucherschutzgesetz ist das Rauchen in Einrichtungen des Bundes verboten, dazu gehören Behörden, Dienststellen und Gerichte. Das Verbot gilt in Gebäuden und vollständig umschlossenen Räumen und umfasst Tabak, Cannabis und E-Zigaretten. Gesonderte, gekennzeichnete Raucherräume dürfen eingerichtet werden. Für Landes- und Kommunalbehörden gelten die Nichtraucherschutzgesetze der Länder.

Darf ich in meiner gesetzlichen Pause rauchen?

Ja. Ruhepausen nach § 4 ArbZG sind Zeiten, in denen Du nicht arbeiten musst und frei über Deine Zeit verfügst. Du darfst sie zum Rauchen nutzen, solange Du ein betriebliches Rauchverbot beachtest, etwa nur im Raucherbereich. Wo auf dem Betriebsgelände geraucht werden darf, kann der Arbeitgeber nach § 106 GewO vorgeben.

Quellen

  1. § 5 ArbStättV Nichtraucherschutz
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 4 ArbZG Ruhepausen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. LAG Nürnberg, Urteil vom 21.07.2015, 7 Sa 131/15 (Raucherpausen, keine betriebliche Übung)
    UrteilLandesarbeitsgericht Nürnberg · abgerufen am 28.10.2026
  5. LAG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2015, 5 Sa 58/15 (Raucherpausen)
    UrteilLandesarbeitsgericht Nürnberg · abgerufen am 28.10.2026
  6. § 1 BNichtrSchG Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Arbeitsrecht

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.