Feiertagsvergütung

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Feiertagsvergütung ist das Arbeitsentgelt, das Arbeitgeber für Arbeitszeit zahlen müssen, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Du erhältst so viel, wie Du ohne den Feiertag verdient hättest; wer am letzten Arbeitstag davor oder am ersten danach unentschuldigt fehlt, verliert den Anspruch.

Ein Arbeiter steht an einem Feiertag in einer leeren deutschen Fabrikhalle, was die Situation der Feiertagsvergütung verdeutlicht
Inhalt 4 Abschnitte

Wann muss die Feiertagsvergütung gezahlt werden?

Fällt Deine Arbeit aus, weil ein gesetzlicher Feiertag ist, zahlt der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 EFZG das Entgelt weiter, das Du ohne den Ausfall bekommen hättest. Das gilt für Vollzeit, Teilzeit, Minijob und Werkstudierende gleichermaßen. Abweichen darf der Arbeitsvertrag davon nicht zu Deinen Lasten (§ 12 EFZG).

Voraussetzung für die Feiertagsvergütung ist, dass der Feiertag die alleinige Ursache für den Ausfall ist. Arbeitest Du in Teilzeit nur montags bis mittwochs und liegt der Feiertag auf einem Donnerstag, fällt keine Arbeit aus, und es gibt nichts zu bezahlen. Anders ist es, wenn der Dienstplan Dich nur wegen des Feiertags frei lässt: Dann bleibt der Anspruch bestehen. So hat es das BAG für einen Zeitungszusteller entschieden, dessen Vertrag Feiertage kurzerhand zu Nicht-Arbeitstagen erklärte (BAG, Urteil vom 16.10.2019, 5 AZR 352/18). Die Klausel war unwirksam.

Wie wird die Feiertagsvergütung berechnet?

Für die Feiertagsvergütung gilt das Entgeltausfallprinzip. Das BAG rechnet mit zwei Faktoren: der Arbeitszeit, die an dem Tag ausgefallen ist, und dem Geld, das Du für diese Zeit bekommen hättest. Bei 7,5 ausgefallenen Stunden und einem Stundenlohn von 16 Euro sind das 120 Euro brutto. Der Mindestlohn bildet dabei die Untergrenze des Geldfaktors.

Zuschläge, die Du an diesem Tag regelmäßig verdient hättest, gehören dazu. Reiner Aufwendungsersatz wie Kilometergeld zählt nicht. Schwankt Deine Arbeitszeit stark, etwa bei Arbeit auf Abruf, darf der Arbeitgeber nicht pauschal einen Durchschnitt zahlen. Gefragt ist eine Schätzung, die dem tatsächlichen Ausfall möglichst nahe kommt. Vor- oder nacharbeiten musst Du die ausgefallene Zeit nicht.

Was gilt bei Krankheit, Urlaub und Kurzarbeit?

Bist Du an einem Feiertag krankgeschrieben, richtet sich die Höhe nach § 4 Abs. 2 EFZG ebenfalls nach § 2, also nach der Feiertagsvergütung. Mehr zur Krankheit unter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Im Urlaub zählt ein Feiertag nicht als Urlaubstag. § 3 Abs. 2 BUrlG nimmt Sonn- und Feiertage aus den Werktagen heraus, Du verbrauchst dafür also keinen Tag Deines Urlaubsanspruchs.

Fällt an einem Feiertag zugleich wegen Kurzarbeit die Arbeit aus, gilt die Zeit nach § 2 Abs. 2 EFZG als feiertagsbedingt ausgefallen. Für diesen Tag zahlt dann der Arbeitgeber, nicht die Agentur für Arbeit.

Wann gibt es keinen Anspruch, und was gilt bei Arbeit am Feiertag?

Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt fehlt, verliert den Anspruch auf die Feiertagsvergütung für den Feiertag (§ 2 Abs. 3 EFZG). Bei Krankheit mit Attest oder genehmigtem Urlaub fehlt es an der Unentschuldigtheit.

Musst Du am Feiertag arbeiten, etwa in Pflege oder Gastronomie, bekommst Du Lohn für die geleistete Arbeit. Einen gesetzlichen Zuschlag gibt es nicht; er kann sich aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben, siehe Zulagen und Zuschläge. Für die Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, steht Dir nach § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen zu. Gezahlte Feiertagszuschläge sind nach § 3b EStG bis 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai bis 150 Prozent.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, zahlt der Arbeitgeber das volle Entgelt weiter (§ 2 Abs. 1 EFZG).
  • Der Feiertag muss die alleinige Ursache für den Ausfall sein; wer ohnehin frei gehabt hätte, bekommt nichts (BAG 5 AZR 352/18).
  • Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitstag vor oder nach dem Feiertag lässt den Anspruch entfallen (§ 2 Abs. 3 EFZG).
  • Feiertage zählen nicht als Urlaubstage (§ 3 Abs. 2 BUrlG).
  • Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber bis 125 Prozent, an bestimmten Tagen bis 150 Prozent steuerfrei (§ 3b EStG).

Häufige Fragen (10)

Muss die Feiertagsvergütung für einen gesetzlichen Feiertag gezahlt werden?

Ja, wenn Du an diesem Tag sonst gearbeitet hättest. § 2 Abs. 1 EFZG verpflichtet den Arbeitgeber, das ausgefallene Entgelt zu zahlen. Die Regel ist zwingend: Ein Arbeitsvertrag kann sie nach § 12 EFZG nicht zu Deinen Lasten aushebeln. Hättest Du an dem Tag ohnehin frei gehabt, etwa wegen Deiner festen Teilzeitverteilung, fällt keine Arbeit aus und es gibt keine Feiertagsvergütung.

Gibt es im Minijob Feiertagsvergütung?

Minijobber haben dieselben Rechte wie andere Beschäftigte. Fällt Deine geplante Schicht wegen eines Feiertags aus, bekommst Du den Lohn für diese Stunden. Schwierig wird es, wenn es keine festen Arbeitstage gibt. Dann muss geschätzt werden, ob und wie lange Du ohne den Feiertag gearbeitet hättest.

Wie wird die Feiertagsvergütung berechnet, wenn ich nicht arbeite?

Du bekommst den Lohn, den Du an diesem Tag regulär verdient hättest. Maßgeblich sind die ausgefallenen Stunden und Dein Stundenentgelt einschließlich regelmäßiger Zuschläge, etwa für Nachtarbeit, die Du an diesem Tag gehabt hättest. Bei Festgehalt ändert sich am Monatsbetrag nichts. Bei Stundenlohn muss der Feiertag als bezahlte Zeit in der Abrechnung auftauchen.

Bekomme ich mehr Geld, wenn ich an einem Feiertag arbeite?

Nicht automatisch. Das Gesetz schreibt keinen Feiertagszuschlag vor. Ansprüche ergeben sich nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Gezahlte Zuschläge sind nach § 3b EStG steuerfrei, soweit sie 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen, am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai bis 150 Prozent. Zusätzlich steht Dir ein Ersatzruhetag zu.

Wann entfällt die Feiertagsvergütung?

In drei typischen Fällen. Erstens, wenn Du an dem Tag ohnehin nicht gearbeitet hättest. Zweitens, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, etwa in Elternzeit ohne Teilzeit. Drittens, wenn Du am letzten Arbeitstag vor oder am ersten nach dem Feiertag unentschuldigt fehlst (§ 2 Abs. 3 EFZG). Dann entfällt der Anspruch für den Feiertag, nicht nur für den Fehltag.

Zählt ein Feiertag im Urlaub als Urlaubstag?

Nein. Nach § 3 Abs. 2 BUrlG gelten als Werktage nur Tage, die keine Sonn- oder gesetzlichen Feiertage sind. Liegt ein Feiertag in Deinem Urlaub, wird er nicht von Deinem Urlaubskonto abgezogen. Für den Feiertag selbst bekommst Du Feiertagsvergütung. Nimmst Du eine Woche mit Feiertag frei, brauchst Du also einen Urlaubstag weniger.

Was bekomme ich, wenn ich an einem Feiertag krank bin?

Dein Entgelt wird weitergezahlt, die Höhe richtet sich aber nach den Regeln zur Feiertagsvergütung (§ 4 Abs. 2 EFZG). Der Feiertag zählt trotzdem zum Sechs-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung. Für Dich macht das meist keinen Unterschied. Wichtig ist es, wenn sich Feiertagsvergütung und Krankenlohn unterscheiden, etwa weil Überstundenvergütung bei Krankheit nach § 4 Abs. 1a EFZG nicht mitzählt.

Wird ein Feiertag am Wochenende bezahlt?

Nur wenn Du an diesem Samstag oder Sonntag regulär gearbeitet hättest. Arbeitest Du von Montag bis Freitag, fällt durch einen Feiertag am Wochenende keine Arbeit aus, und es entsteht kein Anspruch. In Branchen mit Wochenendschichten sieht es anders aus: Hättest Du laut Dienstplan gearbeitet und fällt die Schicht nur wegen des Feiertags aus, gibt es Feiertagsvergütung.

Muss ich die Stunden eines Feiertags nacharbeiten?

Nein. Das BAG hat klargestellt, dass Beschäftigte die feiertagsbedingt ausgefallene Arbeitszeit nicht unentgeltlich vor- oder nacharbeiten müssen. Wie ein Feiertag auf einem Arbeitszeitkonto zu verbuchen ist, hängt von der Kontoregelung im Betrieb ab. Minusstunden allein wegen des Feiertags wären mit diesem Grundsatz aber schwer zu vereinbaren, weil der Arbeitgeber die ausgefallene Zeit bezahlen muss.

Welche Feiertage gelten für meine Bezahlung?

Maßgeblich sind die gesetzlichen Feiertage am Ort Deiner Arbeitsstätte. Welche das sind, bestimmen weitgehend die Feiertagsgesetze der Länder. Für die Steuerfreiheit von Zuschlägen sagt § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG das ausdrücklich. Kirchliche Feiertage ohne gesetzlichen Schutz, Heiligabend oder Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage; ob dort frei ist, regelt Dein Vertrag.

Quellen

  1. § 2 EFZG Entgeltzahlung an Feiertagen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. BAG, Urteil vom 16.10.2019, 5 AZR 352/18 (Feiertagsvergütung Zeitungszusteller)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 11 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 3b EStG Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Arbeitsrecht

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.