Einigungsstelle

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Kurz erklärt Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Schlichtungsgremium, das Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entscheidet. Geregelt ist sie in § 76 BetrVG; sie besteht aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden. Ermessensfehler ihres Spruchs müssen binnen zwei Wochen ab Zuleitung beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

Besprechungsraum mit mehreren Personen in sachlicher Diskussion, die eine Einigungsstelle darstellen könnten
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist eine Einigungsstelle und wann ist sie zuständig?

Nach § 76 Abs. 1 BetrVG wird bei Bedarf eine Einigungsstelle gebildet, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat beizulegen.

Das Gesetz unterscheidet zwei Arten. Im erzwingbaren Verfahren genügt der Antrag einer Seite, und der Spruch ersetzt die Einigung (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Das betrifft vor allem die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 2 BetrVG und den Sozialplan nach § 112 Abs. 4 BetrVG.

Im freiwilligen Verfahren müssen beide Seiten zustimmen, und der Spruch bindet nur, wenn sie sich ihm unterworfen oder ihn angenommen haben (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Beim Interessenausgleich sieht § 112 Abs. 4 BetrVG keinen verbindlichen Spruch vor, anders als beim Sozialplan.

Wie wird die Einigungsstelle gebildet und wie läuft das Verfahren ab?

Arbeitgeber und Betriebsrat benennen für die Einigungsstelle gleich viele Beisitzer und einigen sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Gelingt das nicht, bestellt das Arbeitsgericht den Vorsitzenden und entscheidet auch über die Zahl der Beisitzer.

Dieses Bestellungsverfahren ist auf Tempo angelegt (§ 100 ArbGG). Es entscheidet der Vorsitzende der Kammer allein, Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Dagegen ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich, danach gibt es kein Rechtsmittel.

Die Einigungsstelle muss unverzüglich tätig werden und beschließt nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit (§ 76 Abs. 3 BetrVG).

Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?

Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 76a Abs. 1 BetrVG). Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten keine zusätzliche Vergütung; für sie gilt die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG entsprechend.

Der Vorsitzende und betriebsfremde Beisitzer haben dagegen einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber (§ 76a Abs. 3 BetrVG). Maßstab sind der Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit und ein Verdienstausfall. Die Beisitzer sind niedriger zu vergüten als der Vorsitzende (§ 76a Abs. 4 Satz 4 BetrVG).

Wann und wie kann man einen Spruch der Einigungsstelle anfechten?

Der Spruch ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Seiten zuzuleiten (§ 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht nimmt das ernst: Fehlt in der zugeleiteten Fassung ein Bestandteil des beschlossenen Spruchs, ist er unwirksam; ein späterer Berichtigungsbeschluss heilt das nicht (Beschluss vom 20.05.2025, 1 ABR 11/24).

Inhaltlich entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der Beschäftigten. Eine Überschreitung dieses Ermessens kann nur binnen zwei Wochen ab Zuleitung beim Arbeitsgericht gerügt werden (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG). Geprüft wird nach dem BAG allein die getroffene Regelung als solche, nicht der Weg dorthin.

Die Zweiwochenfrist betrifft nach ihrem Wortlaut nur Ermessensfehler. Die Anfechtung hemmt den Spruch nicht: Der Arbeitgeber muss ihn ungeachtet einer Anfechtung durchführen (BAG, 1 ABR 11/24, unter Hinweis auf § 77 Abs. 1 BetrVG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG besteht aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden.
  • In erzwingbaren Fällen wie § 87 Abs. 2 und § 112 Abs. 4 BetrVG genügt der Antrag einer Seite, und der Spruch ersetzt die Einigung.
  • Einigen sich die Seiten nicht auf den Vorsitz, bestellt ihn das Arbeitsgericht im Eilverfahren nach § 100 ArbGG mit 48 Stunden Ladungsfrist.
  • Die Kosten trägt nach § 76a Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber.
  • Ermessensfehler müssen binnen zwei Wochen ab Zuleitung gerügt werden (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG); ein unvollständig zugeleiteter Spruch ist unwirksam (BAG, 1 ABR 11/24).

Häufige Fragen (11)

Was macht die Einigungsstelle?

Sie löst Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wenn Verhandlungen gescheitert sind (§ 76 Abs. 1 BetrVG). In mitbestimmungspflichtigen Fragen entscheidet sie verbindlich, ihr Spruch ersetzt dann die fehlende Einigung. Typische Themen sind Schichtpläne, Urlaubsgrundsätze, Überwachungstechnik oder ein Sozialplan. Einzelne Arbeitnehmer können die Einigungsstelle nicht selbst anrufen.

Wer kann die Einigungsstelle anrufen?

Anrufen können Arbeitgeber oder Betriebsrat, je nach Ebene auch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat. In den Fällen, in denen der Spruch die Einigung ersetzt, reicht der Antrag einer Seite (§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). In allen anderen Fällen wird sie nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder einverstanden sind (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Ein einzelner Beschäftigter hat kein Antragsrecht.

Wann ist die Einigungsstelle zuständig?

Zuständig ist sie, wenn das BetrVG ausdrücklich auf ihre Entscheidung verweist, etwa in § 87 Abs. 2 für soziale Angelegenheiten oder in § 112 Abs. 4 für den Sozialplan. Außerdem kann sie bei jeder Meinungsverschiedenheit tätig werden, wenn beide Seiten zustimmen (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Ist sie offensichtlich unzuständig, lehnt das Arbeitsgericht die Bestellung eines Vorsitzenden ab (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Wann Einigungsstelle, wann Arbeitsgericht?

Die Einigungsstelle regelt, wie etwas künftig im Betrieb gestaltet wird, etwa ein Schichtmodell. Das Arbeitsgericht klärt Rechtsfragen, zum Beispiel ob ein Mitbestimmungsrecht besteht oder ein Spruch wirksam ist. Bei der Bildung der Einigungsstelle hilft das Arbeitsgericht über § 100 ArbGG. Nach dem Spruch prüft es auf Antrag, ob das Ermessen überschritten oder Recht verletzt wurde.

Wie viele Beisitzer hat eine Einigungsstelle?

Das Gesetz nennt keine feste Zahl, verlangt aber gleich viele Beisitzer von Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Können sich die Seiten nicht einigen, entscheidet das Arbeitsgericht über die Zahl (§ 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Beisitzer müssen nicht dem Betrieb angehören. Betriebsfremde Beisitzer erhalten eine Vergütung vom Arbeitgeber, betriebsangehörige nicht.

Was kostet eine Einigungsstelle?

Feste Beträge legt das Gesetz nicht fest. Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 76a Abs. 1 BetrVG). Vergütet werden der Vorsitzende und betriebsfremde Beisitzer nach Zeitaufwand, Schwierigkeit und Verdienstausfall, wobei Beisitzer weniger erhalten als der Vorsitzende (§ 76a Abs. 3 und 4 BetrVG). Ein Tarifvertrag oder eine zulässige Betriebsvereinbarung kann abweichende Sätze bestimmen.

Wie lange dauert ein Einigungsstellenverfahren?

Eine feste Dauer schreibt das Gesetz nicht vor, die Einigungsstelle muss aber unverzüglich tätig werden (§ 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Schon die gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden ist eng getaktet: Zustellung des Beschlusses soll binnen zwei Wochen erfolgen, spätestens vier Wochen danach (§ 100 Abs. 1 Satz 6 ArbGG). Wie viele Sitzungen der Einigungsstelle folgen, hängt vom Streitstoff und von der Verhandlungsbereitschaft ab.

Ist der Spruch der Einigungsstelle bindend?

Im erzwingbaren Verfahren ja, er ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Im freiwilligen Verfahren bindet er nur, wenn sich beide Seiten vorher unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Selbst während einer Anfechtung muss der Arbeitgeber einen verbindlichen Spruch durchführen (BAG, Beschluss vom 20.05.2025, 1 ABR 11/24).

Wie kann man einen Spruch der Einigungsstelle anfechten?

Durch einen Antrag beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Wer geltend macht, die Einigungsstelle habe die Grenzen ihres Ermessens überschritten, muss das binnen zwei Wochen ab Zuleitung tun (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG). Das Gericht prüft dann nur, ob die Regelung selbst einen angemessenen Interessenausgleich darstellt. Formfehler, etwa eine unvollständige Zuleitung, führen nach dem BAG zur Unwirksamkeit.

Wer zahlt den Anwalt des Betriebsrats in der Einigungsstelle?

Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber (§ 76a Abs. 1 BetrVG). Ist ein Rechtsanwalt als betriebsfremder Beisitzer benannt, richtet sich seine Vergütung nach § 76a Abs. 3 BetrVG. Für Kosten der Betriebsratsarbeit gilt außerdem § 40 BetrVG, der eine Erforderlichkeit voraussetzt. Ob eine Beauftragung im Einzelfall erforderlich war, ist häufig Gegenstand von Streit.

Kann der Betriebsrat einen Sozialplan über die Einigungsstelle erzwingen?

Ja, kommt keine Einigung über den Sozialplan zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Beim Interessenausgleich über das Ob und Wie der Betriebsänderung gibt es dagegen keinen verbindlichen Spruch. Vorher können beide Seiten den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen (§ 112 Abs. 2 BetrVG).

Quellen

  1. § 76 BetrVG Einigungsstelle
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 76a BetrVG Kosten der Einigungsstelle
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 100 ArbGG Entscheidungen über die Besetzung der Einigungsstelle
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 87 BetrVG Mitbestimmungsrechte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 112 BetrVG Interessenausgleich und Sozialplan
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  6. BAG, Beschluss vom 20.05.2025, 1 ABR 11/24 (Zuleitung und Ermessenskontrolle)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026

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