Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Es gilt vor allem im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften. Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung musst Du nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Vielfältige Personengruppe in einer modernen deutschen Bürolobby, die das Anliegen des Allgemeinen Gleichbehandlungsg
Inhalt 4 Abschnitte

Wen und wovor schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

§ 1 AGG nennt sechs Merkmale: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Andere Gründe wie Familienstand oder Wohnort sind nicht erfasst, können aber über den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere Gesetze geschützt sein.

Im Arbeitsleben gilt das Gesetz für Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, aber auch für Bewerber und Ausgeschiedene (§ 6 Abs. 1 AGG). Es erfasst Stellenanzeigen, Einstellung, Bezahlung, Beförderung und Arbeitsbedingungen (§ 2 Abs. 1 AGG). Außerhalb des Arbeitsrechts verbietet § 19 AGG Benachteiligungen bei Massengeschäften und privaten Versicherungen.

Das Gesetz unterscheidet unmittelbare und mittelbare Benachteiligung, Belästigung und sexuelle Belästigung (§ 3 AGG). Ein Beispiel ist die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.

Wann ist eine unterschiedliche Behandlung trotzdem erlaubt?

Nach § 8 Abs. 1 AGG ist sie zulässig, wenn das Merkmal wegen der Art der Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist und die Anforderung angemessen ist. Für das Alter erlaubt § 10 AGG Unterscheidungen, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.

Bei der Kündigung ist das Verhältnis komplizierter. § 2 Abs. 4 AGG verweist auf den Kündigungsschutz. Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass eine diskriminierende Kündigung eines Arbeitnehmers, für den das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt, nach § 134 BGB mit §§ 1, 3, 7 AGG unwirksam ist (BAG, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12). Das betrifft etwa die Probezeit oder den Kleinbetrieb.

Welche Ansprüche hast Du nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bei einer Benachteiligung?

§ 15 AGG unterscheidet zwei Ansprüche. Nach Abs. 1 muss der Arbeitgeber Vermögensschäden ersetzen, etwa entgangenen Lohn, außer er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Nach Abs. 2 gibt es eine angemessene Entschädigung nach dem AGG für den immateriellen Schaden. Bei einer Nichteinstellung ist sie auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn Du auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wärst. Einen Anspruch auf die Stelle selbst gibt es nach § 15 Abs. 6 AGG nicht. Außerdem hast Du nach § 13 AGG ein Beschwerderecht im Betrieb.

Welche Fristen gelten und wer muss was beweisen?

Die Fristen sind kurz. Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG musst Du innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen, soweit kein Tarifvertrag etwas anderes regelt. Bei einer Bewerbung beginnt die Frist mit Zugang der Absage, sonst mit Kenntnis der Benachteiligung. Danach bleiben nach § 61b Abs. 1 ArbGG drei Monate für die Klage auf Entschädigung beim Arbeitsgericht.

Beim Beweis hilft § 22 AGG: Beweist Du Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen. Bei der Bezahlung genügt nach BAG, Urteil vom 23.10.2025, 8 AZR 300/24 schon ein einzelner Kollege des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit und höherem Entgelt. Das bessere Verhandlungsgeschick des Kollegen widerlegt die Vermutung allein nicht (BAG, 16.02.2023, 8 AZR 450/21). Auskunftsrechte zur Bezahlung regelt das Entgelttransparenzgesetz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das AGG schützt nach § 1 vor Benachteiligung wegen sechs Merkmalen, im Arbeitsleben auch Bewerber und Ausgeschiedene.
  • Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung müssen nach § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
  • Die Klage auf Entschädigung muss nach § 61b Abs. 1 ArbGG innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben werden.
  • Nach § 22 AGG kehrt sich die Beweislast um, wenn Du Indizien beweist; beim Entgelt genügt ein einzelner besser bezahlter Kollege (BAG 8 AZR 300/24).

Häufige Fragen (10)

Welche Diskriminierungsmerkmale nennt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

Sechs: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität (§ 1 AGG). Benachteiligungen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft gelten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG als Benachteiligung wegen des Geschlechts. Andere Merkmale wie Familienstand, Aussehen oder soziale Herkunft schützt das AGG nicht direkt.

Welche Frist gilt für Ansprüche nach dem AGG?

Zwei Monate für die schriftliche Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG, es sei denn, ein Tarifvertrag sieht etwas anderes vor. Bei Bewerbungen beginnt die Frist mit Zugang der Absage. Danach musst Du die Entschädigungsklage innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung beim Arbeitsgericht erheben (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Wer eine Frist versäumt, verliert den Anspruch.

Wie hoch ist die Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz?

Das Gesetz nennt keinen festen Betrag, sondern eine angemessene Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG). Die Höhe hängt von Art und Schwere der Benachteiligung, ihrer Dauer und den Folgen ab. Eine feste Grenze gibt es nur bei der Nichteinstellung: höchstens drei Monatsgehälter, wenn Du auch ohne Diskriminierung nicht eingestellt worden wärst. Bezahlte Gehaltsdifferenzen kommen als Schadensersatz hinzu.

Muss ich eine Diskriminierung beweisen?

Nicht vollständig. Nach § 22 AGG reicht es, wenn Du Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen, etwa eine altersbezogene Formulierung in der Stellenanzeige. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Bei Entgeltunterschieden genügt nach dem BAG schon der Vergleich mit einem einzigen besser bezahlten Kollegen des anderen Geschlechts.

Gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch bei einer Kündigung?

Ja, wenn auch über einen Umweg. § 2 Abs. 4 AGG verweist für Kündigungen auf den Kündigungsschutz. Gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht, ist eine diskriminierende Kündigung nach § 134 BGB in Verbindung mit dem AGG unwirksam (BAG 6 AZR 190/12). Die Drei-Wochen-Frist für die Klage nach § 4 KSchG gilt trotzdem.

Wo kann ich eine AGG-Klage einreichen?

Bei Streit mit dem Arbeitgeber oder wegen einer Bewerbung ist das Arbeitsgericht zuständig, in der Regel am Sitz des Arbeitgebers oder am gewöhnlichen Arbeitsort. Geht es um Benachteiligung bei Alltagsgeschäften nach § 19 AGG, etwa beim Zutritt zu einem Club oder bei einer Versicherung, entscheiden die ordentlichen Gerichte, also Amts- oder Landgericht.

Gilt das AGG auch für Bewerber?

Ja. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gelten Bewerberinnen und Bewerber als Beschäftigte. Schon die Stellenausschreibung muss neutral sein; § 11 AGG verbietet Ausschreibungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Wirst Du wegen eines Merkmals abgelehnt, steht Dir eine Entschädigung zu, aber kein Anspruch auf Einstellung (§ 15 Abs. 6 AGG).

Was ist eine mittelbare Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz?

Eine scheinbar neutrale Regel, die Menschen mit einem bestimmten Merkmal in besonderer Weise benachteiligt (§ 3 Abs. 2 AGG). Ein Beispiel sind Nachteile für Teilzeitkräfte, wenn davon überwiegend Frauen betroffen sind. Die Regel ist zulässig, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel angemessen und erforderlich sind.

Was muss der Arbeitgeber nach dem AGG tun?

Er muss nach § 12 AGG vorbeugende Maßnahmen treffen, etwa durch Schulungen, und bei Benachteiligungen durch Kollegen oder Dritte geeignete Schritte ergreifen, von der Abmahnung bis zur Kündigung des Täters. Außerdem muss er eine Beschwerdestelle benennen und Beschwerden nach § 13 AGG prüfen. Das Gesetz und Informationen zur Beschwerdestelle muss er im Betrieb bekannt machen.

Darf ich wegen einer AGG-Beschwerde benachteiligt werden?

Nein. § 16 AGG verbietet dem Arbeitgeber, Dich wegen der Inanspruchnahme Deiner Rechte nach dem AGG oder wegen Deiner Weigerung, eine benachteiligende Anweisung auszuführen, zu benachteiligen. Das gilt auch für Kollegen, die Dich unterstützen oder als Zeugen aussagen. Eine Kündigung als Reaktion auf eine berechtigte Beschwerde kann deshalb unwirksam sein.

Quellen

  1. § 1 AGG Ziel des Gesetzes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 15 AGG Entschädigung und Schadensersatz
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 22 AGG Beweislast
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 61b ArbGG Klage wegen Benachteiligung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 23.10.2025, 8 AZR 300/24 (Entgeltgleichheit, Paarvergleich)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Arbeitsrecht

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.