Rücknahme des Einspruchs

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Kurz erklärt Mit der Rücknahme des Einspruchs ziehst Du Deinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurück. Der Bescheid wird dann rechtskräftig, Geldbuße, Punkte und ein Fahrverbot gelten wie festgesetzt. Möglich ist das nach § 71 OWiG in Verbindung mit § 411 Abs. 3 StPO bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug.

Person verlässt ein Amt mit einem geschlossenen Umschlag, nach der Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid
Inhalt 4 Abschnitte

Bis wann und wie kannst Du den Einspruch zurücknehmen?

Solange die Akte bei der Bußgeldstelle liegt, also im Zwischenverfahren, richtest Du die Rücknahme an die Behörde. Ist die Sache beim Amtsgericht, gehört sie dorthin. Die Rücknahme ist bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich (§ 411 Abs. 3 StPO, anwendbar über § 71 Abs. 1 OWiG). Wähle dafür dieselbe Form wie für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, also schriftlich oder zur Niederschrift.

Hat die Hauptverhandlung schon begonnen, braucht die Rücknahme die Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 StPO). Nimmt die Staatsanwaltschaft nicht teil, entfällt das (§ 75 Abs. 2 OWiG). Dein Verteidiger darf den Einspruch nur mit ausdrücklicher Ermächtigung zurücknehmen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG mit § 302 Abs. 2 StPO). Eine Vollmacht, die die Rücknahme von Rechtsmitteln ausdrücklich erlaubt, reicht dafür aus (OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2003, 3 Ss OWi 781/03).

Was passiert nach der Rücknahme des Einspruchs?

Mit der wirksamen Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Die Geldbuße ist zu zahlen, Punkte werden im Fahreignungsregister eingetragen. Ein Fahrverbot wird nach § 25 Abs. 2 StVG spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam; wer in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot hatte, bekommt die Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 3 StVG. Mehr dazu unter Fahrverbot antreten.

Du musst nicht alles zurücknehmen. Nach § 67 Abs. 2 OWiG lässt sich der Einspruch auf bestimmte Punkte beschränken, etwa auf die Rechtsfolgen. Das OLG Hamm hat eine solche Teilrücknahme für wirksam gehalten (3 Ss OWi 781/03). So kannst Du den Tatvorwurf akzeptieren und nur noch über ein Absehen vom Fahrverbot streiten. Details erklärt die Beschränkung des Einspruchs.

Welche Kosten entstehen bei der Rücknahme?

Bei der Rücknahme des Einspruchs kommt es auf den Zeitpunkt an. Nimmst Du den Einspruch zurück, solange die Akte noch bei der Behörde liegt, fallen keine Gerichtsgebühren an. Es bleibt bei den Gebühren und Auslagen im Bußgeldbescheid: 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, plus Auslagen wie 3,50 Euro je förmlicher Zustellung (§ 107 Abs. 1 und 3 OWiG).

Liegt die Akte beim Gericht und hat die Hauptverhandlung noch nicht begonnen, erhebt das Gericht nach Nr. 4111 KV GKG eine Gebühr von 0,25 der Gebühr für ein Urteil, mindestens 19 Euro. Nach Beginn der Hauptverhandlung sind es 0,5 (Nr. 4112). Die volle Gebühr beträgt 10 Prozent der Geldbuße, mindestens 60 Euro (Nr. 4110, Stand Oktober 2026). Ein Verteidiger kann nach Nr. 5115 VV RVG eine zusätzliche Gebühr verdienen; ist schon ein Termin bestimmt, nur bei Rücknahme früher als zwei Wochen vorher.

Wann ist eine Rücknahme des Einspruchs sinnvoll?

Nach dem Einspruch ist das Gericht nicht an den Bescheid gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Kündigt der Richter eine höhere Geldbuße oder ein Fahrverbot an, droht eine Verböserung nach Einspruch; die Rücknahme sichert dann den alten Bescheid. Sinnvoll kann sie auch sein, wenn die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren keine Angriffspunkte ergibt. Je früher die Rücknahme des Einspruchs erfolgt, desto geringer die Kosten. Ob sich das Weitermachen lohnt, hängt vom Einzelfall ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden (§ 71 OWiG, § 411 Abs. 3 StPO).
  • Nach Beginn der Hauptverhandlung braucht es die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, außer sie nimmt nicht teil (§ 303 StPO, § 75 Abs. 2 OWiG).
  • Der Verteidiger braucht für die Rücknahme eine ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO).
  • Mit der Rücknahme wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig; ein Fahrverbot wird spätestens einen Monat danach wirksam, mit Viermonatsfrist später (§ 25 StVG).
  • Bei Gericht kostet die Rücknahme vor der Verhandlung 0,25, danach 0,5 der Urteilsgebühr (Nr. 4111, 4112 KV GKG).

Häufige Fragen (10)

Kann man einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurückziehen?

Ja, jederzeit bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug. Das ergibt sich aus § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 411 Abs. 3 StPO. Vor der Abgabe an das Gericht richtest Du die Rücknahme an die Bußgeldstelle, danach an das Amtsgericht. Mit der Rücknahme wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.

Wie ziehe ich einen Einspruch zurück?

Am sichersten schriftlich, mit Aktenzeichen, Name und dem klaren Satz, dass Du den Einspruch zurücknimmst. Adressat ist die Bußgeldstelle, solange sie die Akte hat, sonst das Amtsgericht. Eine Begründung ist nicht nötig. Willst Du nur einen Teil zurücknehmen, etwa den Schuldspruch akzeptieren und über das Fahrverbot weiter streiten, solltest Du das genau bezeichnen (§ 67 Abs. 2 OWiG).

Was kostet die Rücknahme des Einspruchs?

Vor der Abgabe an das Gericht entstehen keine Gerichtskosten, nur die Gebühren aus dem Bußgeldbescheid. Liegt die Akte beim Amtsgericht, fällt nach Nr. 4111 KV GKG eine Gebühr von 0,25 der Urteilsgebühr an, mindestens 19 Euro. Nach Beginn der Hauptverhandlung sind es 0,5 (Nr. 4112). Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten, die eine Rechtsschutzversicherung übernehmen kann.

Kann ich den Einspruch in der Verhandlung noch zurücknehmen?

Ja, bis zur Verkündung des Urteils. Nach Beginn der Hauptverhandlung braucht die Rücknahme aber grundsätzlich die Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 Satz 2 und § 303 StPO). Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Verhandlung nicht teil, wozu sie nach § 75 Abs. 1 OWiG nicht verpflichtet ist, entfällt dieses Erfordernis nach § 75 Abs. 2 OWiG.

Darf mein Anwalt den Einspruch ohne mich zurücknehmen?

Nur mit Deiner ausdrücklichen Ermächtigung. Das verlangt § 302 Abs. 2 StPO, der über § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG gilt. Enthält die unterschriebene Vollmacht ausdrücklich die Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmitteln, genügt das nach dem OLG Hamm (Beschluss vom 09.12.2003, 3 Ss OWi 781/03). Kläre deshalb vorab mit Deinem Verteidiger, wann er zurücknehmen soll.

Wann wird der Bußgeldbescheid nach der Rücknahme des Einspruchs rechtskräftig?

Mit der wirksamen Rücknahme. Ab diesem Zeitpunkt ist die Geldbuße fällig und die Behörde kann vollstrecken. Punkte werden mit Rechtskraft im Fahreignungsregister eingetragen. Für ein Fahrverbot laufen ab Rechtskraft die Fristen des § 25 Abs. 2 und 3 StVG, also spätestens ein Monat oder, bei Anspruch auf die Viermonatsfrist, bis zu vier Monate.

Kann ich den Einspruch nur teilweise zurücknehmen?

Ja. § 67 Abs. 2 OWiG erlaubt, den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken, und das gilt auch nachträglich. Typisch ist die Beschränkung auf die Rechtsfolgen: Du räumst den Verstoß ein und lässt nur noch die Höhe der Geldbuße oder das Fahrverbot prüfen. Das OLG Hamm hat eine solche teilweise Rücknahme als wirksam anerkannt (3 Ss OWi 781/03).

Lohnt sich die Rücknahme des Einspruchs, wenn das Gericht ein höheres Bußgeld ankündigt?

Oft ja. Nach Einspruch ist das Gericht nicht an den Bußgeldbescheid gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO über § 71 OWiG) und kann höher ahnden, etwa wegen Vorsatzes. Ein richterlicher Hinweis auf diese Möglichkeit ist ein Signal, die Erfolgsaussichten neu zu bewerten. Nimmst Du rechtzeitig zurück, bleibt es beim ursprünglichen Bescheid. Ob das die bessere Wahl ist, hängt vom Einzelfall ab.

Kann ich nach der Rücknahme erneut Einspruch einlegen?

In aller Regel nicht. Die Rücknahme führt zur Rechtskraft, und die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 OWiG ist zu diesem Zeitpunkt meist abgelaufen. Überlege die Rücknahme deshalb genau und kläre vorher, ob noch Angriffspunkte bestehen. Hat ein Verteidiger ohne ausdrückliche Ermächtigung zurückgenommen, ist die Rücknahme nach § 302 Abs. 2 StPO unwirksam.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Rücknahme des Einspruchs?

Das hängt von Deinem Vertrag ab. Ob eine Verkehrsrechtsschutzversicherung Anwalts- und Gerichtskosten im Bußgeldverfahren übernimmt, regeln ihre Versicherungsbedingungen, auch für den Fall einer Rücknahme. Hol vor dem Einspruch eine Deckungszusage ein und frag vor der Rücknahme nach, ob sie fortgilt. Ohne Versicherung trägst Du nach der Rücknahme Gerichtsgebühren und eigene Anwaltskosten selbst.

Quellen

  1. § 411 StPO Verfahren nach Einspruch (Abs. 3 Rücknahme)
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 302 StPO Zurücknahme und Verzicht (Abs. 2 Ermächtigung des Verteidigers)
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 75 OWiG Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Anlage 1 GKG Kostenverzeichnis (Nr. 4110 bis 4112)
    GesetzBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz · abgerufen am 28.10.2026

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Redaktion Kanzlei CleverLaw

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