Tatkündigung

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Kurz erklärt Eine Tatkündigung ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber auf eine nachgewiesene Pflichtverletzung oder Straftat des Arbeitnehmers stützt, nicht nur auf einen Verdacht. Rechtsgrundlage ist § 626 BGB für die fristlose oder § 1 Abs. 2 KSchG für die ordentliche Kündigung. Fristlos muss der Arbeitgeber binnen zwei Wochen ab Kenntnis kündigen.

Mitarbeiter verlässt mit einer Kiste einen deutschen Bürokomplex, was eine Tatkündigung nach schwerwiegendem Fehlverhalten andeutet
Inhalt 4 Abschnitte

Was unterscheidet die Tatkündigung von der Verdachtskündigung?

Bei der Tatkündigung muss das Gericht davon überzeugt sein, dass Du die kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen hast. Die Tatsachen dafür müssen unstreitig oder bewiesen sein. Bei der Verdachtskündigung genügt dagegen ein dringender Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, der das Vertrauen zerstört (BAG, Urteil vom 31.01.2019, 2 AZR 426/18, Rn. 23).

Tatkündigung und Verdachtskündigung sind eigenständige Kündigungsgründe, stehen aber nicht beziehungslos nebeneinander. Kündigt der Arbeitgeber nur wegen Verdachts und steht im Prozess die Tat fest, bleibt die Kündigung materiell wirksam. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat über alle Umstände informiert wurde, die auch den Tatvorwurf tragen (BAG, Urteil vom 21.11.2013, 2 AZR 797/11). Deshalb sprechen Arbeitgeber oft eine Tatkündigung aus und stützen sich hilfsweise auf den Verdacht.

Wann rechtfertigt eine nachgewiesene Tat die fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus. Vorsätzliche Taten gegen das Vermögen des Arbeitgebers können das auch bei geringem Wert sein. Absolute Kündigungsgründe kennt das Gesetz aber nicht. Es braucht immer eine Abwägung im Einzelfall, und dabei ist zu prüfen, ob eine ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung gereicht hätte.

Wie das ausgehen kann, zeigt der Fall „Emmely“: Eine Kassiererin hatte zwei fremde Pfandbons über 0,48 und 0,82 Euro eingelöst. Das BAG sah die Tat als erwiesen an. Trotzdem waren weder die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung wirksam, unter anderem wegen über 30 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09). Mehr zur Abwägung steht unter Kündigung wegen Diebstahls.

Welche Fristen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Fristlos kündigen kann der Arbeitgeber nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem er die maßgebenden Tatsachen kennt (§ 626 Abs. 2 BGB). Einzelheiten erklärt die Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist an diese Frist nicht gebunden, braucht aber im Anwendungsbereich des KSchG eine soziale Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.

Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Willst Du Dich wehren, gilt die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG), auch bei fristloser Kündigung. Danach gilt die Kündigung in der Regel als wirksam (§ 7 KSchG).

Wo liegen bei der Tatkündigung typische Angriffspunkte?

Bei der Tatkündigung trägt der Arbeitgeber im Prozess die Beweislast für die Tat. Häufige Streitfragen sind, ob Zeugen und Unterlagen die Tat wirklich belegen, ob ein Beweismittel verwertbar ist und ob die Zwei-Wochen-Frist eingehalten wurde. Hinzu kommt die Interessenabwägung: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Höhe eines Schadens, Wiederholungsgefahr und ob eine Abmahnung genügt hätte.

Eine Anhörung des Arbeitnehmers vor der Kündigung hat das BAG ausdrücklich für die Verdachtskündigung als Wirksamkeitsvoraussetzung verlangt (2 AZR 426/18, Rn. 28). Stützt der Arbeitgeber die Kündigung hilfsweise auch auf den Verdacht, kommt es deshalb auch darauf an, ob er Dich zu den Vorwürfen gehört hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Tatkündigung muss die Pflichtverletzung zur Überzeugung des Gerichts feststehen, bei der Verdachtskündigung genügt ein dringender Verdacht (BAG 2 AZR 426/18).
  • Steht im Prozess die Tat fest, trägt auch eine nur auf den Verdacht gestützte Kündigung, wenn der Betriebsrat vollständig informiert war (BAG 2 AZR 797/11).
  • Absolute Kündigungsgründe gibt es nicht; auch bei erwiesener Tat entscheidet die Interessenabwägung (BAG 2 AZR 541/09, Fall Emmely).
  • Die fristlose Kündigung muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
  • Für die Kündigungsschutzklage gilt die Drei-Wochen-Frist ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG).

Häufige Fragen (11)

Was ist eine Tatkündigung?

Eine Tatkündigung stützt der Arbeitgeber darauf, dass Du eine bestimmte Pflichtverletzung tatsächlich begangen hast, etwa einen Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder eine Beleidigung. Er muss die Tat im Prozess beweisen. Gelingt das, prüft das Gericht noch, ob die Tat nach Abwägung aller Umstände die Kündigung rechtfertigt. Sie kann fristlos nach § 626 BGB oder ordentlich als verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ausgesprochen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Tatkündigung und Verdachtskündigung?

Bei der Tatkündigung muss das Gericht überzeugt sein, dass Du die Pflichtverletzung begangen hast. Bei der Verdachtskündigung reicht ein dringender, auf objektive Tatsachen gestützter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung (BAG 2 AZR 426/18). Für die Verdachtskündigung gelten strengere Voraussetzungen: Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt aufklären und Dich vorher anhören. Selbst als ordentliche Kündigung muss der Verdacht ein Verhalten betreffen, das sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte.

Warum kündigen Arbeitgeber wegen der Tat und hilfsweise wegen Verdachts?

Weil sie sich so beide Wege offenhalten. Kann der Arbeitgeber die Tat im Prozess nicht vollständig beweisen, kann die Kündigung noch als Verdachtskündigung tragen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Steht die Tat dagegen fest, genügt das auch dann, wenn ursprünglich nur der Verdacht genannt war (BAG 2 AZR 797/11). Wichtig ist, dass der Betriebsrat zu beiden Varianten mit allen Umständen angehört wurde. Sonst kann die Kündigung schon daran scheitern.

Muss der Arbeitgeber mich vor einer Tatkündigung anhören?

Eine Anhörung als Wirksamkeitsvoraussetzung hat das BAG ausdrücklich für die Verdachtskündigung verlangt (2 AZR 426/18, Rn. 28). Das Gesetz schreibt eine Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Tatkündigung nicht vor. Kündigt der Arbeitgeber aber hilfsweise auch wegen Verdachts, wird die fehlende Anhörung für diesen Teil wichtig. Den Betriebsrat muss er nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anhören, sonst ist die Kündigung unwirksam.

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für eine fristlose Tatkündigung?

Zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist die Kenntnis der Tatsachen, die die Kündigung tragen sollen, nicht ein erster vager Hinweis. Wann das der Fall war, ist im Prozess oft umstritten. Verstreicht die Frist, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Eine ordentliche Kündigung bleibt dann aber möglich.

Ist bei einer Tatkündigung immer eine Abmahnung nötig?

Nein, aber sie muss immer mitgedacht werden. Nach dem BAG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte (2 AZR 541/09, Rn. 35). Bei schweren Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit offensichtlich ist und deren Hinnahme ausgeschlossen erscheint, kann sie entbehrlich sein. Bei leichteren Verstößen oder langer beanstandungsfreier Beschäftigung kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung dagegen unverhältnismäßig sein.

Kann man wegen einer Kleinigkeit fristlos gekündigt werden?

Möglich ist es, aber nicht automatisch wirksam. Nach dem BAG können vorsätzliche Taten gegen das Vermögen des Arbeitgebers auch bei geringem Wert ein wichtiger Grund sein (2 AZR 541/09, Leitsatz 1). Auch eine Tatkündigung kennt aber keine absoluten Kündigungsgründe. Im Fall Emmely ging es um Pfandbons über zusammen 1,30 Euro; nach über 30 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit war die Kündigung unwirksam. Ob es reicht, entscheidet immer die Abwägung im Einzelfall.

Wer muss die Tat im Kündigungsschutzprozess beweisen?

Der Arbeitgeber. Er muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich die Pflichtverletzung ergibt. Bestreitest Du die Vorwürfe substantiiert, muss er Beweise vorlegen, etwa Zeugen, Dokumente oder Videoaufnahmen. Das Gericht prüft dann auch, ob die Beweismittel verwertbar sind. Kann der Arbeitgeber die Tat nicht beweisen, scheitert die Tatkündigung. Ob dann eine hilfsweise Verdachtskündigung trägt, ist gesondert zu prüfen.

Muss ich nach einer Tatkündigung gegen die Kündigung klagen?

Wenn Du die Kündigung angreifen willst, ja, und zwar innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht (§ 4 KSchG). Das gilt auch für fristlose Kündigungen (§ 13 Abs. 1 KSchG). Versäumst Du die Frist, gilt die Kündigung in der Regel als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Eine verspätete Klage kann nur ausnahmsweise nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden.

Was passiert, wenn das Strafverfahren eingestellt wird?

Für den Kündigungsschutzprozess ist das nicht bindend. Das Arbeitsgericht prüft selbst, ob die Pflichtverletzung feststeht. Eine Einstellung im Strafverfahren, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts, kann aber ein Indiz sein, dass der Arbeitgeber die Tat schwer beweisen kann. Umgekehrt kann eine Pflichtverletzung arbeitsrechtlich relevant sein, auch wenn sie keine Straftat ist. Entscheidend ist der objektive Sachverhalt, wie er sich dem Arbeitsgericht nach der Beweisaufnahme darstellt.

Bekomme ich nach einer fristlosen Tatkündigung eine Sperrzeit?

Das ist möglich. Hat Dein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben und hast Du die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III verhängen. Sie dauert in der Regel zwölf Wochen. Gewinnst Du den Kündigungsschutzprozess oder schließt einen Vergleich, kann das die Bewertung ändern. Melde Dich trotzdem sofort arbeitsuchend.

Quellen

  1. § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. BAG, Urteil vom 21.11.2013, 2 AZR 797/11 (erwiesene Tat bei Verdachtskündigung)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09 (Emmely)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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