Anfechtung des Aufhebungsvertrags
Kurz erklärt Die Anfechtung des Aufhebungsvertrags beseitigt Deine Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend. Möglich ist sie nach § 123 BGB bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, seltener nach § 119 BGB wegen Irrtums. Für Täuschung und Drohung gilt eine Frist von einem Jahr ab Entdeckung oder Ende der Zwangslage (§ 124 BGB).

Inhalt 3 Abschnitte
Ist die Anfechtung des Aufhebungsvertrags nach der Unterschrift noch möglich?
Ein Aufhebungsvertrag ist bindend, sobald beide Seiten schriftlich unterschrieben haben (§ 623 BGB). Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nicht. Auch die Regeln über Verträge außerhalb von Geschäftsräumen greifen nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Vertrag in der Wohnung des Arbeitnehmers unterschrieben wurde (BAG, Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Mehr dazu unter kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag. Ausnahmen bestehen nur, wenn ein Tarifvertrag oder der Vertrag selbst ein Rücktrittsrecht einräumt.
Bleibt die Anfechtung des Aufhebungsvertrags. Sie wirkt nach § 142 Abs. 1 BGB so, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Das Arbeitsverhältnis besteht dann fort, Leistungen aus dem Vertrag wie eine Abfindung sind in der Regel zurückzugewähren. Die Erklärung der Anfechtung des Aufhebungsvertrags richtet sich an den Arbeitgeber (§ 143 BGB). Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor, schon zum Beweis ist ein Schreiben mit Zugangsnachweis sinnvoll.
Welche Gründe tragen eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags?
Die meisten Fälle betreffen die Drohung nach § 123 BGB. Droht der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung oder einer Strafanzeige, ist das nicht automatisch widerrechtlich. Widerrechtlich ist die Drohung mit Kündigung nur, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Ob sie vor Gericht gehalten hätte, ist nicht entscheidend (BAG, Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Im entschiedenen Fall stand ein Manipulationsvorwurf im Raum, die Anfechtung scheiterte.
Die arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Arbeitgeber bewusst falsche Tatsachen vorspiegelt, etwa eine angeblich beschlossene Betriebsschließung. Ein Irrtum nach § 119 BGB hilft selten. Wer sich über Folgen wie das Arbeitslosengeld irrt, irrt in der Regel nicht über den Inhalt seiner Erklärung.
Welche Fristen gelten und was ist mit fairem Verhandeln?
Bei Täuschung und Drohung hast Du nach § 124 BGB ein Jahr Zeit. Die Frist beginnt mit der Entdeckung der Täuschung oder mit dem Ende der Zwangslage. Nach zehn Jahren ist die Anfechtung ausgeschlossen. Bei einem Irrtum muss sie nach § 121 BGB unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine Klagefrist wie bei der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG gibt es nicht, weil keine Kündigung vorliegt.
Neben der Anfechtung steht das Gebot fairen Verhandelns. Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber eine unfaire Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt, etwa eine erkennbare krankheitsbedingte Schwäche (BAG 6 AZR 75/18). Die Rechtsfolge ist Schadensersatz, der unmittelbar zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führt. Kein unfaires Verhandeln ist es nach BAG 6 AZR 333/21, wenn der Arbeitgeber den Vertrag nur zur sofortigen Annahme anbietet und keine Bedenkzeit gewährt.
Wer am Aufhebungsvertrag festhält, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Sie dauert nach § 159 Abs. 3 SGB III in der Regel zwölf Wochen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein schriftlich geschlossener Aufhebungsvertrag kann nicht widerrufen werden (BAG 6 AZR 75/18).
- Die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung muss innerhalb eines Jahres ab Entdeckung oder Ende der Zwangslage erklärt werden (§ 124 BGB).
- Die Drohung mit Kündigung ist nur widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber sie nicht ernsthaft erwägen durfte (BAG 6 AZR 333/21).
- Nach erfolgreicher Anfechtung ist der Vertrag von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB), das Arbeitsverhältnis besteht fort.
- Unabhängig davon kann ein Aufhebungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns unwirksam sein.
Häufige Fragen (11)
Wie lange ist die Anfechtung des Aufhebungsvertrags möglich?
Für die Anfechtung des Aufhebungsvertrags hängt die Frist vom Grund ab. Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gilt nach § 124 Abs. 1 BGB eine Jahresfrist. Sie beginnt erst, wenn Du die Täuschung entdeckst oder die Zwangslage endet. Bei einem Irrtum nach § 119 BGB musst Du unverzüglich anfechten, sobald Du ihn erkennst (§ 121 BGB). In beiden Fällen ist nach zehn Jahren seit der Unterschrift Schluss.
Kann man einen Aufhebungsvertrag nach der Unterschrift widerrufen?
In der Regel nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht, auch nicht bei einem Vertragsschluss in der eigenen Wohnung (Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht gibt es nur, wenn ein Tarifvertrag oder der Aufhebungsvertrag selbst es vorsieht. Sonst bleiben die Anfechtung und die Berufung auf unfaires Verhandeln.
Ist die Drohung mit einer Kündigung eine widerrechtliche Drohung?
Nicht automatisch. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist sie nur widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Ob die Kündigung im Prozess Bestand gehabt hätte, spielt dafür keine Rolle. Gibt es einen nachvollziehbaren Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung, ist die Drohung häufig zulässig. Fehlt jeder sachliche Anlass, kann die Anfechtung greifen.
Darf der Arbeitgeber mit einer Strafanzeige drohen, damit ich unterschreibe?
Unter Umständen ja. Auch hier kommt es darauf an, ob ein verständiger Arbeitgeber eine Anzeige ernsthaft in Erwägung ziehen durfte und ob Druckmittel und Ziel in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Fall BAG 6 AZR 333/21 hielt das Gericht die behauptete Drohung mit Kündigung und Strafanzeige für nicht widerrechtlich, weil ein Manipulationsverdacht bestand. Erfundene Vorwürfe als Druckmittel sind dagegen nicht gedeckt.
Muss ich den Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?
Nein, Du musst gar nicht unterschreiben. Der Arbeitgeber darf das Angebot aber auf die sofortige Annahme beschränken. Das Bundesarbeitsgericht sieht darin kein unfaires Verhandeln, selbst wenn er Bedenkzeit und Rücksprache mit einem Anwalt verweigert (Urteil vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21). Lässt Du das Angebot verstreichen, bleibt es beim bestehenden Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung müsste der Arbeitgeber dann gesondert aussprechen.
Was ist das Gebot fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag?
Eine Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, die den Weg zum Vertragsschluss schützt, nicht den Inhalt. Unfair ist es, eine psychische Drucksituation zu schaffen oder eine erkennbare Schwäche auszunutzen, etwa eine Krankheit oder mangelnde Sprachkenntnisse. Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 klargestellt, dass ein so zustande gekommener Vertrag über den Schadensersatz unwirksam wird (6 AZR 75/18). Das Arbeitsverhältnis besteht dann zu unveränderten Bedingungen fort.
Welche Form braucht die Anfechtung des Aufhebungsvertrags?
Eine besondere Form schreibt § 143 BGB nicht vor, die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass Du den Vertrag wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen willst. Zur Beweissicherung empfiehlt sich ein unterschriebenes Schreiben, das Du mit Zugangsnachweis zustellst, etwa per Bote. Den Grund solltest Du kurz benennen, weil er später im Prozess eine Rolle spielt.
Muss ich nach der Anfechtung des Aufhebungsvertrags klagen?
Wenn der Arbeitgeber die Anfechtung nicht akzeptiert, ja. Dann klärt das Arbeitsgericht mit einer Feststellungsklage, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gilt nicht, weil sie nur Kündigungen betrifft. Lange warten solltest Du trotzdem nicht, schon wegen der Beweise. Spricht der Arbeitgeber nach der Anfechtung vorsorglich eine Kündigung aus, läuft dafür die Drei-Wochen-Frist ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Muss ich die Abfindung zurückzahlen, wenn die Anfechtung des Aufhebungsvertrags erfolgreich ist?
In der Regel ja. Die wirksame Anfechtung macht den Aufhebungsvertrag nach § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig. Damit entfällt auch die Grundlage für eine vereinbarte Abfindung. Im Gegenzug besteht das Arbeitsverhältnis fort, und Du hast für die Zwischenzeit unter den Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) Anspruch auf Vergütung. Wie die Beträge gegeneinander verrechnet werden, hängt vom Einzelfall ab.
Hilft ein Irrtum über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Meist nicht. § 119 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung, wenn Du Dich über den Inhalt Deiner Erklärung geirrt hast. Wer weiß, dass er das Arbeitsverhältnis beendet, sich aber über die Sperrzeit nach § 159 SGB III täuscht, irrt in der Regel nur über eine Rechtsfolge. Das reicht nicht. Anders kann es liegen, wenn der Arbeitgeber Dich bewusst falsch über die Folgen informiert hat, dann kommt § 123 BGB in Betracht.
Wer muss die Drohung oder Täuschung beweisen?
Grundsätzlich die Person, die anficht, also Du als Arbeitnehmer. Du musst darlegen und beweisen, dass der Arbeitgeber gedroht oder getäuscht hat und dass Dich das zur Unterschrift bewogen hat. Weil solche Gespräche oft unter vier Augen stattfinden, sind Notizen direkt nach dem Gespräch, Zeugen und Nachrichten wichtig. Ob die Drohung widerrechtlich war, beurteilt das Gericht anschließend aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers.
Quellen
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