Verböserung nach Einspruch
Kurz erklärt Verböserung nach Einspruch bedeutet, dass das Amtsgericht nach Deinem Einspruch eine höhere Geldbuße oder zusätzliche Nebenfolgen festsetzt als der Bußgeldbescheid. Möglich ist das, weil das Gericht im Urteil nicht an den Bescheid gebunden ist (§ 71 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO). Im schriftlichen Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ist eine Verschlechterung dagegen verboten.

Inhalt 4 Abschnitte
Wie kommt es zur Verböserung nach Einspruch?
Mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid prüft das Amtsgericht die Sache neu. Es entscheidet nach den Regeln, die für den Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten (§ 71 Abs. 1 OWiG). Dort steht, dass das Gericht bei der Urteilsfällung an den angefochtenen Ausspruch nicht gebunden ist (§ 411 Abs. 4 StPO). Ein Verbot der Verschlechterung, wie es im Rechtsmittelrecht gilt, gibt es bei der Verböserung nach Einspruch also nicht. Darauf weist schon der Bescheid hin (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG).
Typische Auslöser: Das Gericht nimmt Vorsatz statt Fahrlässigkeit an, dann verdoppelt sich der Regelsatz über 55 Euro (§ 3 Abs. 4a BKatV); Hintergründe unter Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung. Oder es berücksichtigt Voreintragungen im Fahreignungsregister und ordnet ein Fahrverbot an, das im Bescheid fehlte.
Wann ist eine Verböserung nach Einspruch ausgeschlossen?
Entscheidet das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss, darf es von der Entscheidung im Bescheid nicht zu Deinem Nachteil abweichen (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Dieses Verfahren setzt voraus, dass weder Du noch die Staatsanwaltschaft widersprechen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat (§ 72 Abs. 1 OWiG). Mehr dazu unter Beschlussverfahren nach § 72 OWiG.
Auch in der nächsten Instanz bist Du geschützt. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Revisionsvorschriften der StPO entsprechend (§ 79 Abs. 3 OWiG). Danach darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu Deinem Nachteil geändert werden, wenn nur Du oder die Staatsanwaltschaft zu Deinen Gunsten das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 StPO).
Muss das Gericht Dich vorher warnen?
Ja, bei einer Verböserung nach Einspruch in wichtigen Fällen. Über § 71 OWiG gilt § 265 StPO entsprechend: Ergeben sich erst in der Verhandlung Umstände, die eine schärfere Ahndung oder eine Nebenfolge wie das Fahrverbot rechtfertigen, ist ein besonderer Hinweis nötig (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Das betrifft etwa den Wechsel von Fahrlässigkeit zu Vorsatz.
Noch weiter reicht der Wechsel zur Straftat. Das Gericht ist an die Einordnung als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden, darf aber nach einem Strafgesetz nur entscheiden, wenn es Dich zuvor auf die veränderte rechtliche Bewertung hingewiesen hat (§ 81 Abs. 1 OWiG). Mit dem Hinweis wirst Du zum Angeklagten (§ 81 Abs. 2 OWiG). Wo die Grenze verläuft, erklärt Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
Wie lässt sich das Risiko begrenzen?
Der wichtigste Ausweg ist die Rücknahme des Einspruchs. Sie ist bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug möglich (§ 411 Abs. 3 StPO). Nach Beginn der Hauptverhandlung braucht es die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, außer sie nimmt an der Verhandlung nicht teil (§ 303 StPO, § 75 Abs. 2 OWiG). Danach gilt der ursprüngliche Bescheid.
Hilfreich ist auch, den Einspruch auf einzelne Punkte zu beschränken (§ 67 Abs. 2 OWiG), siehe Beschränkung des Einspruchs. Und bevor Du Dich festlegst, lohnt die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Erst dort zeigt sich, ob etwa Voreintragungen oder Hinweise auf Vorsatz in der Akte stehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach einem Einspruch ist das Amtsgericht im Urteil nicht an den Bescheid gebunden (§ 71 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO).
- Im Beschlussverfahren ohne Hauptverhandlung ist eine Verschlechterung verboten (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
- Bei Vorsatz verdoppelt sich ein Regelsatz von mehr als 55 Euro (§ 3 Abs. 4a BKatV).
- Vor einer Verurteilung wegen einer Straftat muss das Gericht einen Hinweis erteilen (§ 81 Abs. 1 OWiG).
- Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im 1. Rechtszug zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 StPO).
Häufige Fragen (10)
Ist eine Verböserung nach Einspruch möglich, also ein höheres Bußgeld?
Ja, wenn das Amtsgericht nach einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheidet. Es ist an den Bußgeldbescheid nicht gebunden (§ 71 Abs. 1 OWiG mit § 411 Abs. 4 StPO) und kann Geldbuße, Fahrverbot oder Punkte anders bewerten. Der Bescheid selbst weist auf diese Möglichkeit hin (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b OWiG). Entscheidet das Gericht dagegen im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG, ist eine Verschlechterung ausgeschlossen.
Kann ich den Einspruch zurücknehmen, um eine Verböserung nach Einspruch zu vermeiden?
Ja, bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug (§ 71 OWiG, § 411 Abs. 3 StPO). Vor der Hauptverhandlung brauchst Du dafür niemandes Zustimmung. Nach ihrem Beginn muss die Staatsanwaltschaft zustimmen, wenn sie an der Verhandlung teilnimmt (§ 303 StPO, § 75 Abs. 2 OWiG). Mit der Rücknahme wird der ursprüngliche Bescheid rechtskräftig. Kosten, die im gerichtlichen Verfahren schon entstanden sind, können trotzdem anfallen.
Muss der Richter mich vor einer Verböserung nach Einspruch warnen?
In wichtigen Konstellationen ja. Über § 71 OWiG gilt § 265 StPO entsprechend. Ergeben sich erst in der Verhandlung Umstände, die eine höhere Ahndung oder eine Nebenfolge wie ein Fahrverbot rechtfertigen, verlangt § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO einen besonderen Hinweis. Soll statt einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat abgeurteilt werden, schreibt § 81 Abs. 1 OWiG den Hinweis ausdrücklich vor. Nach einem Hinweis bleibt Zeit für die Rücknahme.
Kann aus einer Ordnungswidrigkeit nach Einspruch eine Straftat werden?
Ja. Das Gericht ist nicht an die Einordnung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Ergibt die Verhandlung etwa Hinweise auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs, kann es nach dem Strafgesetz entscheiden. Vorher muss es Dich auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hinweisen. Mit dem Hinweis wirst Du zum Angeklagten, und die besonderen Vorschriften des Bußgeldverfahrens gelten nicht mehr (§ 81 Abs. 2 und 3 OWiG).
Kann bei der Verböserung nach Einspruch auch ein Fahrverbot hinzukommen, das im Bescheid nicht stand?
Im Urteil nach einer Hauptverhandlung ja, weil das Gericht an den Bescheid nicht gebunden ist. Das kommt etwa in Betracht, wenn Voreintragungen auftauchen, die eine beharrliche Pflichtverletzung nahelegen, oder wenn der Verstoß schwerer wiegt als angenommen. Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG darf das Gericht dagegen kein Fahrverbot hinzufügen, weil es nicht zu Deinem Nachteil abweichen darf (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Gilt das Verschlechterungsverbot bei der Rechtsbeschwerde?
Ja. Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften über die Revision entsprechend (§ 79 Abs. 3 OWiG). Nach § 358 Abs. 2 StPO darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu Deinem Nachteil geändert werden, wenn nur Du oder die Staatsanwaltschaft zu Deinen Gunsten Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Legt die Staatsanwaltschaft zu Deinen Lasten ein, gilt dieser Schutz nicht.
Gibt es die Verböserung auch beim Einspruch gegen einen Strafbefehl?
Ja, und aus demselben Grund. § 411 Abs. 4 StPO bestimmt, dass das Gericht bei der Urteilsfällung an den Strafbefehl nicht gebunden ist, soweit Einspruch eingelegt ist. Eine Ausnahme gilt, wenn Du den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkst und alle Beteiligten einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung zustimmen. Dann darf das Gericht nicht zu Deinem Nachteil abweichen (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Was ist der Unterschied zur Verböserung beim Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Im Steuerrecht entscheidet zuerst das Finanzamt über den Einspruch, und es darf zum Nachteil ändern, aber nur nach vorherigem Hinweis mit Gründen und Gelegenheit zur Äußerung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Wer dann seinen Einspruch zurücknimmt, vermeidet die Verböserung. Im Bußgeldverfahren entscheidet über den Einspruch das Amtsgericht, das nach einer Hauptverhandlung ebenfalls verschärfen kann. Die Rechtsgrundlagen der Verböserung nach Einspruch sind völlig verschieden.
Wer zahlt die Kosten, wenn der Einspruch scheitert?
In der Regel Du. Wirst Du vom Amtsgericht verurteilt, trägst Du die Kosten des Verfahrens (§ 46 Abs. 1 OWiG mit § 465 Abs. 1 StPO). Dazu gehören Gerichtsgebühren und Auslagen, etwa für Sachverständige. Deine eigenen Anwaltskosten bleiben ebenfalls bei Dir, sofern keine Rechtsschutzversicherung eintritt. Endet das Verfahren mit Freispruch oder Einstellung, sieht die Kostenverteilung anders aus und hängt von der jeweiligen Entscheidung ab.
Kann die Bußgeldstelle nach dem Einspruch selbst eine höhere Strafe verhängen?
Im Zwischenverfahren nennt das Gesetz nur zwei Wege: Die Behörde hält den Bescheid aufrecht oder nimmt ihn zurück (§ 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Dazu kann sie weiter ermitteln. Hält sie den Bescheid aufrecht, gibt sie die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab (§ 69 Abs. 3 OWiG). Die Frage einer höheren Ahndung stellt sich dann vor Gericht, nicht mehr bei der Behörde.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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