Abmahnung
Kurz erklärt Eine Abmahnung ist die formelle Rüge Deines Arbeitgebers für einen konkreten Pflichtverstoß, verbunden mit der Warnung vor einer Kündigung im Wiederholungsfall. Ihre rechtliche Grundlage findet sich in § 314 Abs. 2 BGB und der BAG-Rechtsprechung. Es gibt keine feste Frist, wie lange eine Abmahnung gültig ist; dies hängt vom Einzelfall ab.

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Inhalt und Form: Was macht eine Abmahnung wirksam?
Eine Abmahnung erfüllt zwei Aufgaben. Sie rügt ein bestimmtes Fehlverhalten und dokumentiert es, und sie warnt Dich vor arbeitsrechtlichen Folgen bei einer Wiederholung (BAG, Urteil vom 19.07.2012, 2 AZR 782/11). Deshalb muss der Verstoß konkret beschrieben sein, mit Datum, Uhrzeit und Ablauf. Ein Satz wie „Sie kommen ständig zu spät“ genügt dafür nicht.
Dazu gehören die Aufforderung, sich künftig vertragstreu zu verhalten, und der Hinweis, dass sonst der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Fehlt diese Warnung, handelt es sich nur um eine Ermahnung. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Schon wegen der Beweislast im späteren Prozess ist die schriftliche Abmahnung für den Arbeitgeber aber sinnvoll.
In der Regel ist sie Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Das folgt aus § 314 Abs. 2 BGB, der bei Pflichtverletzungen in Dauerschuldverhältnissen vor der Kündigung eine erfolglose Abmahnung verlangt, mit Ausnahmen für besonders schwere Fälle.
Musst Du die Abmahnung unterschreiben und wie kannst Du reagieren?
Eine gesetzliche Pflicht, die Abmahnung zu unterschreiben, gibt es nicht. Unterschreibst Du, bestätigst Du in der Regel nur den Empfang, nicht die Richtigkeit der Vorwürfe. Wer unsicher ist, kann den Zusatz „Erhalten am …“ verwenden.
Du hast mehrere Möglichkeiten:
- Du kannst eine schriftliche Gegendarstellung zur Abmahnung verfassen. Sie muss auf Dein Verlangen zur Personalakte genommen werden (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
- Du kannst Deine Personalakte einsehen und dazu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 BetrVG).
- Du kannst die Entfernung verlangen und notfalls beim Arbeitsgericht einklagen.
Eine gesetzliche Frist für diese Schritte gibt es nicht.
Wann kannst Du die Entfernung der Abmahnung verlangen?
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwei Fälle (2 AZR 782/11). Eine unberechtigte Abmahnung musst Du nicht hinnehmen. Unberechtigt ist die Abmahnung etwa, wenn sie unbestimmt ist, falsche Tatsachen enthält, das Verhalten rechtlich falsch bewertet oder unverhältnismäßig ist. Der Anspruch auf Entfernung folgt dann aus §§ 242, 1004 BGB analog.
Eine berechtigte Abmahnung muss nur entfernt werden, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist. Dass die Warnfunktion nach längerer Zeit nachlässt, reicht allein nicht, weil der Arbeitgeber ein Interesse an der Dokumentation behalten kann. Ein schwerer Verstoß im Vertrauensbereich wirkt länger nach als ein kleiner Ordnungsverstoß. Mehr dazu unter Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Gibt es die Abmahnung auch im Mietrecht?
Ja. Auch Vermieter müssen vor einer fristlosen Kündigung wegen einer Vertragsverletzung in der Regel abmahnen oder eine Frist zur Abhilfe setzen (§ 543 Abs. 3 BGB). Ausnahmen gelten etwa beim Zahlungsverzug mit der Miete. Einzelheiten erklärt der Eintrag Abmahnung des Mieters.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine wirksame Abmahnung beschreibt den Verstoß konkret und warnt vor einer Kündigung im Wiederholungsfall (BAG, 2 AZR 782/11).
- Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung nötig (§ 314 Abs. 2 BGB).
- Deine Gegendarstellung muss auf Verlangen zur Personalakte genommen werden (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
- Eine berechtigte Abmahnung muss erst entfernt werden, wenn sie in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist; Zeitablauf allein genügt nicht.
- Eine feste Frist, nach der eine Abmahnung verfällt, kennt das Gesetz nicht.
Häufige Fragen (11)
Wie lange ist eine Abmahnung gültig?
Eine feste Gültigkeitsdauer gibt es nicht. Faustregeln wie 2 oder 3 Jahre stehen in keinem Gesetz. Nach dem Bundesarbeitsgericht kann die Warnfunktion durch längeres einwandfreies Verhalten nachlassen, der Arbeitgeber darf die Abmahnung aber zur Dokumentation behalten, solange sie nicht in jeder Hinsicht bedeutungslos ist (2 AZR 782/11). Je schwerer der Verstoß, desto länger wirkt die Abmahnung nach.
Muss ich eine Abmahnung unterschreiben?
Nein, eine Pflicht dazu gibt es nicht. Verlangt der Arbeitgeber eine Unterschrift, geht es in der Regel nur um den Nachweis, dass Du die Abmahnung erhalten hast. Mit dem Zusatz „Erhalten am“ und Datum stellst Du klar, dass Du die Vorwürfe nicht anerkennst. Verweigerst Du jede Unterschrift, kann der Arbeitgeber den Zugang auch über Zeugen beweisen.
Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?
Das Gesetz nennt keine Zahl. Bereits nach einer einschlägigen Abmahnung kann eine verhaltensbedingte Kündigung möglich sein, wenn Du danach ein vergleichbares Fehlverhalten wiederholst. Bei ganz unterschiedlichen Verstößen kann dagegen die Warnung für den konkreten Fall fehlen. In besonders schweren Fällen ist eine Abmahnung sogar entbehrlich, etwa wenn die Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, 2 AZR 541/09).
Kann man gegen eine Abmahnung Widerspruch einlegen?
Ein förmliches Widerspruchsverfahren gibt es nicht. Du kannst aber eine Gegendarstellung schreiben, die der Arbeitgeber auf Dein Verlangen zur Personalakte nehmen muss (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Außerdem kannst Du die Entfernung der Abmahnung verlangen und notfalls vor dem Arbeitsgericht klagen. Ob das sinnvoll ist oder ob Du lieber abwartest, hängt vom Einzelfall und vom Klima im Betrieb ab.
Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?
Nein. Anders als die Kündigung, für die § 623 BGB die Schriftform vorschreibt, ist die Abmahnung an keine Form gebunden. Auch eine mündliche Abmahnung ist wirksam, wenn sie den Verstoß konkret benennt und vor Konsequenzen warnt. Der Arbeitgeber muss sie im Streitfall aber beweisen. Für ihn ist die schriftliche Abmahnung, die zur Personalakte genommen wird, deshalb der sichere Weg.
Wie lange darf der Arbeitgeber mit einer Abmahnung warten?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gilt nur für die fristlose Kündigung, nicht für die Abmahnung. Für Dich gilt umgekehrt: Je konkreter die Abmahnung Datum und Ablauf nennt, desto besser kannst Du den Vorwurf prüfen und Belege wie Zeiterfassung oder E-Mails sichern, solange sie noch greifbar sind.
Kann der Arbeitgeber eine Abmahnung zurücknehmen?
Ja, jederzeit freiwillig. Er kann sie aus der Personalakte entfernen, etwa nach einem klärenden Gespräch oder wenn sich der Vorwurf als falsch herausstellt. Einen Anspruch darauf hast Du, wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder das Verhalten für das Arbeitsverhältnis bedeutungslos geworden ist (BAG, 2 AZR 782/11). Eine schriftliche Bestätigung der Rücknahme ist für Dich als Nachweis hilfreich.
Was passiert, nachdem ich eine Abmahnung erhalten habe?
Zunächst nichts weiter: Das Arbeitsverhältnis läuft normal weiter, die Abmahnung kommt in die Personalakte. Wiederholst Du ein vergleichbares Fehlverhalten, kann der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Wie lange die Abmahnung dabei nachwirkt, hängt von der Schwere des Verstoßes ab (BAG, 2 AZR 782/11).
Kann auch ich als Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen?
Ja. § 314 Abs. 2 BGB gilt für beide Vertragsseiten. Zahlt der Arbeitgeber etwa wiederholt den Lohn nicht, kann vor einer fristlosen Eigenkündigung eine Abmahnung nötig sein. Sie sollte den Verstoß konkret benennen und die Kündigung für den Wiederholungsfall ankündigen. Achtung: Eine Eigenkündigung kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit auslösen, wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird (§ 159 SGB III).
Ist eine Abmahnung in der Probezeit erforderlich?
In der Regel nicht. In den ersten 6 Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG), der Arbeitgeber braucht dann für eine ordentliche Kündigung keinen Grund und damit auch keine vorherige Abmahnung. Dasselbe gilt im Kleinbetrieb nach § 23 KSchG. Eine Abmahnung in dieser Zeit kann trotzdem sinnvoll sein, weil sie ein Fehlverhalten dokumentiert.
Was ist der Unterschied zwischen Abmahnung und Ermahnung?
Der Unterschied liegt in der Warnung. Eine Abmahnung rügt einen konkreten Verstoß und kündigt für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung an. Eine Ermahnung rügt nur, ohne diese Warnung. Sie kann deshalb eine vor der verhaltensbedingten Kündigung nötige Abmahnung nicht ersetzen. Maßgeblich ist der Inhalt, nicht die Überschrift: Auch ein als „Ermahnung“ bezeichnetes Schreiben mit Kündigungsandrohung wirkt als Abmahnung.
Quellen
Weitere Begriffe in Kündigung
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