Verkehrsrechtsschutzversicherung
Kurz erklärt Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt für Dich die Kosten rechtlicher Streitigkeiten im Straßenverkehr, zum Beispiel für Anwalt, Gericht und Gutachter. Gesetzlich in §§ 125 bis 129 VVG geregelt, bestimmt Dein Vertrag den genauen Umfang. Die Geldbuße selbst zahlt Deine Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht, und versichert sind nur Fälle nach Vertragsbeginn.

Inhalt 4 Abschnitte
Was übernimmt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung?
Deine Verkehrsrechtsschutzversicherung muss die Leistungen erbringen, die für die Wahrnehmung Deiner rechtlichen Interessen erforderlich sind, und zwar „im vereinbarten Umfang“. So steht es in § 125 VVG. Was vereinbart ist, ergibt sich aus Police und Allgemeinen Bedingungen (ARB). Ein Blick hinein lohnt sich, bevor es ernst wird.
Im Bußgeldverfahren geht es vor allem um drei Posten: die Anwaltskosten im Bußgeldverfahren, Gerichtskosten nach einem Einspruch und Kosten für ein technisches Gutachten zur Messung. Dazu kommen die Gebühren und Auslagen im Bußgeldbescheid. Nach § 107 OWiG betragen die Gebühren 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro.
Die Geldbuße selbst gehört nicht dazu. Sie ist eine persönliche Sanktion und bleibt bei Dir. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten deckt der Verkehrsbaustein ebenfalls nicht ab, dafür gibt es die Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht.
Ab wann greift der Schutz und was gilt rückwirkend?
Versichert sind nur Rechtsschutzfälle, die nach Vertragsbeginn eintreten. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist das in der Regel der Tag des vorgeworfenen Verstoßes. Wer erst nach dem Blitzerfoto abschließt, ist für diesen Fall nicht versichert. Ob zusätzlich eine Wartezeit gilt, steht in den ARB Deines Vertrags.
Der Ablauf ist einfach. Du oder Dein Anwalt stellt eine Deckungsanfrage, die Verkehrsrechtsschutzversicherung antwortet mit einer Deckungszusage oder einer Ablehnung. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung zahlst Du selbst. Bei Strafverfahren, etwa wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort, kann der Schutz davon abhängen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Auch das regeln die Bedingungen.
Darfst Du Deinen Anwalt selbst aussuchen?
Ja. Nach § 127 VVG darfst Du den Anwalt für Gerichts- und Verwaltungsverfahren frei wählen. Das gilt auch für die außergerichtliche Vertretung, wenn Dein Vertrag sie umfasst. Von dieser Regel darf die Verkehrsrechtsschutzversicherung nach § 129 VVG nicht zu Deinem Nachteil abweichen. Ein empfohlener Partneranwalt ist ein Angebot, keine Pflicht.
Was tun, wenn die Verkehrsrechtsschutzversicherung ablehnt?
Lehnt der Versicherer ab, weil er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg sieht oder die Sache für mutwillig hält, greift § 128 VVG. Der Vertrag muss dann ein Gutachterverfahren oder ein gleichwertiges unparteiisches Verfahren vorsehen, und der Versicherer muss Dich darauf hinweisen. Fehlt beides, gilt Dein Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall als anerkannt.
Oft hilft es, die Ablehnung mit Fakten zu beantworten. Über die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren lässt sich zeigen, wo Messung oder Bescheid Schwächen haben. Wie die Erfolgsaussichten des Einspruchs im konkreten Fall aussehen, lässt sich erst nach dieser Prüfung sagen. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen läuft unabhängig von der Deckungsfrage bei Deiner Verkehrsrechtsschutzversicherung weiter.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Rechtsschutzversicherung ist in §§ 125 bis 129 VVG geregelt, den Umfang bestimmen Police und ARB.
- Versichert sind nur Fälle, die nach Vertragsbeginn eintreten; im Bußgeldrecht zählt in der Regel der Tag des Verstoßes.
- Die Geldbuße zahlt die Versicherung nicht, wohl aber nach Vertrag Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten.
- Den Anwalt darfst Du nach § 127 VVG frei wählen.
- Bei einer Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht steht Dir nach § 128 VVG ein Gutachter- oder Stichentscheidverfahren zu.
Häufige Fragen (11)
Was übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung?
Je nach Vertrag die Kosten Deines Anwalts, des Gerichts, von Zeugen und Sachverständigen sowie Gebühren der Behörde. Typisch ist der Einsatz bei Bußgeldbescheiden, Unfällen und Streit um die Fahrerlaubnis. Grundlage ist § 125 VVG, der auf den vereinbarten Umfang verweist. Was Deine Verkehrsrechtsschutzversicherung genau versichert, steht in Police und Bedingungen, deshalb lohnt sich ein genauer Blick vor der Deckungsanfrage.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung auch das Bußgeld?
Nein. Die Geldbuße ist eine Sanktion, die Dich persönlich treffen soll, und wird nicht übernommen. Versichert sind die Kosten, die durch die Verteidigung entstehen, etwa Anwaltsgebühren, Gerichtskosten nach einem Einspruch oder ein Messgutachten. Endet das Verfahren mit einer Geldbuße, bleibt diese bei Dir. Die Verfahrenskosten trägt dann im vereinbarten Umfang die Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Wann greift die Verkehrsrechtsschutzversicherung?
Wenn der Rechtsschutzfall nach Vertragsbeginn eingetreten ist und der Bereich vom Vertrag erfasst wird. Bei einem Verkehrsverstoß kommt es in der Regel auf das Datum der vorgeworfenen Tat an, nicht auf den Zugang des Bescheids. Ob außerdem eine Wartezeit zu beachten ist, regeln die Versicherungsbedingungen. Für die Kostenübernahme brauchst Du eine Deckungszusage.
Welche Verkehrsrechtsschutzversicherung greift rückwirkend?
Für bereits begangene Verstöße greift in aller Regel keine. Versicherungen decken Risiken ab, die beim Abschluss noch ungewiss sind. Ist der Verstoß schon passiert, ist das Risiko bereits eingetreten. Wer nach dem Blitzer abschließt, trägt die Kosten dieses Verfahrens selbst. Der neue Vertrag hilft dann erst bei späteren Fällen.
Ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung sinnvoll?
Das hängt von Deinem Fahrprofil ab. Wer viel fährt, beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist oder in der Probezeit steckt, trägt ein höheres Kostenrisiko. Ein Einspruch mit Messgutachten kann schnell mehrere hundert Euro kosten. Ob sich der Beitrag lohnt, kannst nur Du nach Vergleich von Tarif, Selbstbeteiligung und Leistungsumfang entscheiden.
Was kostet eine Verkehrsrechtsschutzversicherung im Jahr?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Der Beitrag hängt vom Anbieter, vom gewählten Umfang, von der Selbstbeteiligung und davon ab, ob nur ein Fahrzeug oder alle Fahrten als Fahrer, Radfahrer und Fußgänger versichert sind. Vergleiche Angebote deshalb immer mit Blick auf die Leistungen. Ein günstiger Tarif ohne Gutachterkosten kann im Ernstfall teuer werden.
Darf ich meinen Anwalt bei der Rechtsschutzversicherung frei wählen?
Ja. § 127 VVG sichert Dir die freie Anwaltswahl für Gerichts- und Verwaltungsverfahren und, soweit versichert, auch außergerichtlich. Der Versicherer darf Dir einen Anwalt empfehlen, aber keinen vorschreiben. Nach § 129 VVG darf der Vertrag davon nicht zu Deinem Nachteil abweichen. Achte nur darauf, dass Dein Anwalt die Deckungsanfrage rechtzeitig stellt.
Was tun, wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnt?
Lies zuerst die Begründung. Lehnt die Verkehrsrechtsschutzversicherung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ab, muss sie Dich auf ein Gutachter- oder Stichentscheidverfahren hinweisen (§ 128 VVG). Tut er das nicht, gilt Dein Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt. Bei anderen Gründen, etwa einem angeblichen Ausschluss, kann eine schriftliche Stellungnahme helfen mit Verweis auf die Bedingungen.
Muss ich vor dem Einspruch die Zusage der Versicherung abwarten?
Nein, und das solltest Du auch nicht. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach § 67 OWiG läuft unabhängig von der Deckungsfrage. Ein fristwahrender Einspruch lässt sich später zurücknehmen, solange noch kein Urteil vorliegt. Die Deckungsanfrage kann parallel laufen. So verlierst Du keine Rechte, während der Versicherer prüft.
Gilt der Verkehrsrechtsschutz auch als Radfahrer oder Fußgänger?
Das kommt auf den Vertrag an. Manche Tarife sind an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, andere schützen Dich als Person in jeder Rolle im Straßenverkehr, also auch auf dem Fahrrad, im E-Scooter oder zu Fuß. Welche Variante Du hast, steht in der Police. Wer häufig mit Rad oder Roller unterwegs ist, sollte darauf beim Abschluss achten.
Was bedeutet Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung?
Die Deckungszusage ist die schriftliche Erklärung des Versicherers, dass er die Kosten für einen bestimmten Fall im vereinbarten Umfang übernimmt. Sie kann auf einzelne Schritte begrenzt sein, etwa zunächst nur auf die außergerichtliche Vertretung oder auf die erste Instanz. Für ein Gutachten oder ein Rechtsmittel kann dann eine weitere Zusage nötig sein.
Quellen
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