Arbeitszeit von Beamten
Kurz erklärt Die Arbeitszeit von Beamten ist die Zeit, in der sie Dienst leisten müssen. Sie richtet sich nicht nach dem Arbeitszeitgesetz, sondern nach Beamtenrecht: Im Bund gelten § 87 BBG und die Arbeitszeitverordnung mit regelmäßig 41 Wochenstunden, in Hamburg die Arbeitszeitverordnung mit 40 Stunden. Mehrarbeit über fünf Stunden im Monat ist auszugleichen.

Inhalt 4 Abschnitte
Welche Regeln bestimmen die Arbeitszeit von Beamten pro Woche?
Das Arbeitszeitgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, also Arbeiter und Angestellte (§ 2 Abs. 2 ArbZG). Für Beamte gilt das Beamtenrecht ihres Dienstherrn.
Im Bund darf die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten (§ 87 Abs. 1 BBG). Konkret sind es 41 Stunden nach § 3 Abs. 1 AZV. Auf Antrag sinkt sie auf 40 Stunden, wenn Du schwerbehindert bist, für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhältst oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreust.
In Hamburg beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden (§ 1 Abs. 1 ArbzVO, Fassung vom 26.06.2012). Die Verordnung beruht auf § 61 des Hamburgischen Beamtengesetzes. Andere Länder legen für die Arbeitszeit von Beamten eigene Werte fest; maßgeblich ist immer das Recht Deines Dienstherrn.
Welche Pausen und Ruhezeiten stehen Dir zu?
Im Bund ist die Arbeit spätestens nach 6 Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, nach mehr als 9 Stunden müssen es 45 Minuten sein (§ 5 Abs. 1 AZV). Pausen zählen in der Regel nicht zur Arbeitszeit von Beamten; Ausnahmen gelten etwa bei viel Nachtdienst. Dazu kommen 11 Stunden Ruhe je 24 Stunden und einmal pro Woche 24 Stunden am Stück.
Bei Gleitzeit darfst Du im Bund höchstens 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen (§ 7 Abs. 4 AZV). Bei automatisierter Zeiterfassung sind bis zu zwölf Gleittage möglich, in besonderen Fällen 24. Für Tarifbeschäftigte gilt die Pausenregelung des ArbZG.
Wann musst Du Mehrarbeit leisten und wie wird sie ausgeglichen?
Beamte müssen ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt (§ 88 BBG, Bund). Wirst Du durch angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beansprucht, steht Dir Dienstbefreiung für die gesamte Mehrarbeit zu, und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr. Bei Teilzeit werden die fünf Stunden anteilig gekürzt.
Geld gibt es nur, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, und nur in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern. Die Länder regeln Mehrarbeit in ihren Beamtengesetzen eigenständig. Für Arbeitnehmer ist die Rechtslage anders, siehe Überstunden.
Zählen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zur Arbeitszeit von Beamten?
Bereitschaftsdienst ist die Pflicht, Dich an einer bestimmten Stelle bereitzuhalten, wenn Zeiten ohne Arbeit überwiegen (§ 2 Nr. 4 AZV). Er zählt zur Arbeitszeit von Beamten. Im Bund darf die Arbeitszeit dann verlängert werden, im Durchschnitt von zwölf Monaten aber nicht über 48 Stunden pro Woche (§ 13 Abs. 1 AZV). Bis zu 54 Stunden sind nur mit Deiner schriftlichen oder elektronischen Erklärung möglich, die Du mit sechs Monaten Frist widerrufen kannst. In Hamburg sind mit Bereitschaftsdienst bis zu 48 Stunden zulässig, im Einsatzdienst der Feuerwehr gelten 48 Stunden als Regel (§ 1 Abs. 2 ArbzVO).
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit (§ 12 AZV). Leistest Du mehr als zehn Stunden im Monat, gibt es im Bund ein Achtel der darüber liegenden Zeit als Freizeitausgleich. Die Abgrenzung erklärt Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für Beamte (§ 2 Abs. 2 ArbZG); maßgeblich ist das Beamtenrecht von Bund oder Land.
- Bundesbeamte arbeiten regelmäßig 41 Stunden pro Woche, auf Antrag in bestimmten Fällen 40 Stunden (§ 3 Abs. 1 AZV).
- Hamburger Beamte arbeiten durchschnittlich 40 Stunden pro Woche (§ 1 Abs. 1 ArbzVO).
- Mehr als fünf Stunden Mehrarbeit im Monat lösen im Bund Dienstbefreiung für die gesamte Mehrarbeit aus, Ausschlussfrist ein Jahr (§ 88 BBG).
- Mit Bereitschaftsdienst sind im Bund durchschnittlich 48 Stunden, mit schriftlicher Zustimmung bis 54 Stunden möglich (§ 13 AZV).
Häufige Fragen (12)
Wie lang ist die Arbeitszeit von Beamten pro Woche?
Das hängt vom Dienstherrn ab. Bundesbeamte arbeiten regelmäßig 41 Stunden (§ 3 Abs. 1 AZV), die Obergrenze aus § 87 Abs. 1 BBG liegt bei durchschnittlich 44 Stunden. Hamburger Landes- und Kommunalbeamte arbeiten durchschnittlich 40 Stunden nach § 1 Abs. 1 ArbzVO. Die übrigen Länder legen eigene Werte fest. Für Teilzeitbeschäftigte verringert sich die Stundenzahl im Verhältnis der bewilligten Teilzeit.
Gilt das Arbeitszeitgesetz für die Arbeitszeit von Beamten?
Für Beamte gilt es nicht. § 2 Abs. 2 ArbZG definiert Arbeitnehmer als Arbeiter, Angestellte und Auszubildende; Beamte fallen nicht darunter. Für sie gelten die Arbeitszeitverordnungen von Bund und Ländern. Inhaltlich sind diese an die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gebunden, auf die etwa § 5 Abs. 3 AZV ausdrücklich verweist. Deshalb finden sich dort ähnliche Grenzen wie im ArbZG, etwa 11 Stunden Ruhezeit oder durchschnittlich 48 Wochenstunden.
Werden Überstunden bei Beamten bezahlt?
Meist nicht. Beamte müssen Mehrarbeit nach § 88 Satz 1 BBG zunächst ohne Vergütung leisten. Sind es mehr als fünf Stunden im Monat, gibt es im Bund Dienstbefreiung für die gesamte Mehrarbeit. Eine Vergütung kommt nur in Betracht, wenn diese Freistellung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, und nur in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern. Landesbeamte müssen in ihr Landesbeamtengesetz schauen.
Wann verfällt Mehrarbeit bei Beamten?
Im Bund nach einem Jahr. § 88 Satz 2 BBG sieht für die Dienstbefreiung eine Ausschlussfrist von einem Jahr vor. Wird der Ausgleich in dieser Zeit nicht gewährt, droht der Anspruch auf Freizeit unterzugehen. Den Ausgleich kann der Dienstherr auch einseitig anordnen. Es lohnt sich, angeordnete Mehrarbeit schriftlich festzuhalten und den Ausgleich rechtzeitig zu beantragen. Für Landesbeamte gelten die Fristen des jeweiligen Landesrechts.
Kann die Arbeitszeit von Beamten im Bund auf 40 Stunden reduziert werden?
Ja, in drei Fällen auf Antrag. § 3 Abs. 1 AZV nennt schwerbehinderte Beamte, Beamte, die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, und Beamte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen tatsächlich betreuen. Die Verkürzung beginnt mit dem Monat der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen. Änderungen musst Du unverzüglich anzeigen und auf Verlangen nachweisen. Arbeitest Du in Teilzeit, verkürzt sich auch die reduzierte Stundenzahl anteilig.
Wie lange muss die Pause bei Beamten sein?
Im Bund mindestens 30 Minuten nach spätestens 6 Stunden Arbeit, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten (§ 5 Abs. 1 AZV). Die Pausen dürfen in Abschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden. Sie zählen in der Regel nicht zur Arbeitszeit. Ausnahmen gelten nach § 5 Abs. 2 AZV bei mindestens 35 Nachtdienststunden im Monat oder bei operativen Tätigkeiten mit ständiger Einsatzbereitschaft, wenn die Behörde die Anrechnung zulässt.
Ist Rufbereitschaft bei Beamten Arbeitszeit?
Im Bund zählt sie nicht dazu, das stellt § 12 AZV ausdrücklich klar. Leistest Du über Deine Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der darüber hinausgehenden Zeit als Freizeit ausgeglichen. Wirst Du tatsächlich zum Dienst gerufen, ist dieser Einsatz Arbeitszeit. Für Rufbereitschaft genügt es, dass Du Dich außerhalb des Arbeitsplatzes bereithältst (§ 2 Nr. 14 AZV).
Zählt die Reisezeit bei Dienstreisen zur Arbeitszeit von Beamten?
Nur teilweise. Nach § 11 Abs. 1 AZV ist im Bund die Zeit für Dienstgeschäfte Arbeitszeit, Reise- und Wartezeiten dagegen nicht. Sie zählen aber, soweit sie in Deine regelmäßige tägliche Arbeitszeit fallen. Geht die Dienstreise darüber hinaus, erhältst Du ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeit als Freizeitausgleich, auch am Wochenende. Reisezeiten sind ausdrücklich keine Mehrarbeit im Sinne des § 88 BBG.
Wie viele Gleittage dürfen Bundesbeamte nehmen?
Bei automatisierter Zeiterfassung bis zu zwölf Gleittage im Abrechnungszeitraum, wenn es dienstlich förderlich oder zweckmäßig ist bis zu 24 (§ 7 Abs. 5 AZV). Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Als Gleittag gilt ein ganztägiger Zeitausgleich, auch ein Tag mit weniger als zwei Stunden Arbeit. Höchstens 40 Plusstunden dürfen in den nächsten Abrechnungszeitraum wandern.
Darf die Arbeitszeit von Beamten mehr als 48 Stunden pro Woche betragen?
Im Durchschnitt nur ausnahmsweise. Im Bund ist bei Bereitschaftsdienst eine Verlängerung bis zu 54 Stunden möglich, wenn ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und Du schriftlich oder elektronisch zustimmst (§ 13 Abs. 2 AZV). Lehnst Du ab, dürfen Dir keine Nachteile entstehen. Die Zustimmung kannst Du mit sechs Monaten Frist widerrufen. In Hamburg soll die Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten (§ 1 Abs. 3 ArbzVO).
Müssen Beamte am Samstag arbeiten?
Im Regelfall nicht. Im Bund wird die Wochenarbeitszeit bei Vollzeit auf Montag bis Freitag verteilt (§ 3 Abs. 2 AZV). Aus dienstlichen Gründen darf sie aber auf sechs Tage verteilt werden. Im Schichtdienst, bei Polizei, Feuerwehr oder Justizvollzug sind Wochenend- und Nachtdienste ohnehin üblich und werden über Dienstpläne geregelt. Landesbeamte finden die Regeln in der Arbeitszeitverordnung ihres Landes.
Haben Beamte an Heiligabend und Silvester frei?
Im Bund verkürzt sich die Wochenarbeitszeit für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit, ebenso für jeden gesetzlichen Feiertag (§ 3 Abs. 3 AZV). In Hamburg werden Beamte an den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 1 Abs. 6 ArbzVO). Musst Du arbeiten, steht Dir ein Ersatztag zu.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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