Umsetzung
Kurz erklärt Eine Umsetzung ist die Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde, bei der Dein Statusamt und Deine Besoldung unverändert bleiben. Ein eigenes Gesetz regelt die Umsetzung nicht; die Befugnis folgt aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn und der Folgepflicht nach § 35 BeamtStG oder § 62 BBG. Gerichte prüfen nur, ob der Dienstherr sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Inhalt 4 Abschnitte
Was unterscheidet die Umsetzung von Versetzung und Abordnung?
Bei einer Umsetzung bekommst Du innerhalb Deiner Behörde einen anderen Dienstposten. Dein Amt im statusrechtlichen Sinn, also etwa A 11, bleibt gleich, ebenso Dein abstrakt-funktionelles Amt bei dieser Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht beschreibt sie als innerbehördliche Maßnahme, die eine besondere gesetzliche Grundlage nicht braucht (BVerwG, Beschluss vom 21.06.2012, 2 B 23.12). Seit 1980 ist geklärt, dass die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist.
Anders liegt es bei der Versetzung von Beamten: Sie überträgt ein Amt bei einer anderen Dienststelle auf Dauer, im Bund nach § 28 BBG. Die Abordnung ist nur vorübergehend (§ 27 BBG). Für Landes- und Kommunalbeamte regelt das Beamtenstatusgesetz in §§ 14 und 15 BeamtStG nur den Wechsel zu einem anderen Land oder zum Bund; Wechsel innerhalb des Landes stehen im jeweiligen Landesbeamtengesetz, in Hamburg im Hamburgischen Beamtengesetz.
Aus welchen Gründen darf der Dienstherr Dich umsetzen?
Der Dienstherr braucht einen dienstlichen Grund. Das kann jeder sachliche Grund sein, der der Aufgabenerfüllung dient: Umorganisation, Personalbedarf an anderer Stelle, aber auch gestörte Zusammenarbeit. Auf Dein Verschulden kommt es dabei nicht an. Im Fall des BVerwG vom 04.07.2014, 2 B 33.14 reichte es, dass ein Beamter durch sein Verhalten zu Spannungen mit Vertragspartnern der Behörde beigetragen hatte; die Klage blieb ohne Erfolg.
Grenzen setzt das Ermessen. Die Umsetzung muss amtsangemessen sein, ein „unterwertiger“ Dienstposten ist unzulässig. Zusagen muss der Dienstherr einhalten. Aus seiner Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt, dass er Deine Belange gewichten muss: Je schwerer die Folgen für Familie, Gesundheit oder Werdegang, desto gewichtiger muss der dienstliche Grund sein.
Muss der Personalrat einer Umsetzung zustimmen?
Nur in bestimmten Fällen. Im Bund bestimmt der Personalrat nach § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG mit, wenn die Umsetzung länger als drei Monate dauert, mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort außerhalb des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts liegt. Ab Besoldungsgruppe A 16 entfällt sie (§ 78 Abs. 4 BPersVG).
Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Personalvertretungsgesetze der Länder, in Hamburg das Hamburgische Personalvertretungsgesetz. Fehlt bei der Umsetzung eine dort vorgeschriebene Beteiligung, ist das ein eigener Angriffspunkt.
Wie wehrst Du Dich gegen eine Umsetzung?
Weil die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist, passt die Anfechtungsklage nicht. Der richtige Weg ist die allgemeine Leistungsklage auf Rückgängigmachung. Vorher verlangt § 54 Abs. 2 BeamtStG ein Vorverfahren, also den Widerspruch, soweit Dein Land es nicht abgeschafft hat; im Bund gilt § 126 Abs. 2 BBG. Den Ablauf beschreibt der Eintrag zum Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht.
Folgen musst Du zunächst trotzdem. Bei drohenden schweren Nachteilen kommt eine einstweilige Anordnung im Beamtenrecht nach § 123 VwGO in Betracht. Einen Anspruch auf einen bestimmten neuen Posten („Hin-Umsetzung“) vermittelt die Fürsorgepflicht in aller Regel nicht (BVerwG, Urteil vom 19.11.2015, 2 A 6.13). Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gelten andere Regeln: Dort geht es um die arbeitsrechtliche Versetzung kraft Direktionsrecht.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer Umsetzung bleiben Statusamt und Besoldung gleich; nur der Dienstposten innerhalb der Behörde wechselt.
- Nach BVerwG 2 B 33.14 genügt jeder sachliche dienstliche Grund, auch gestörte Zusammenarbeit ohne Dein Verschulden.
- Im Bund bestimmt der Personalrat nach § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG nur bei Ortswechsel außerhalb des Einzugsgebiets und mehr als drei Monaten mit.
- Gegen eine Umsetzung hilft nicht die Anfechtungsklage, sondern Widerspruch und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 BeamtStG oder § 126 Abs. 2 BBG.
Häufige Fragen (11)
Kann ein Beamter gegen seinen Willen umgesetzt werden?
Ja, Deine Zustimmung ist nicht nötig. Die Umsetzung ist eine dienstliche Anordnung, der Du nach § 35 BeamtStG oder im Bund nach § 62 BBG folgen musst. Der Dienstherr braucht aber einen sachlichen dienstlichen Grund und muss Deine persönlichen Belange in die Abwägung einstellen. Fehlt das, ist die Umsetzung ermessensfehlerhaft und gerichtlich angreifbar.
Ist eine Umsetzung ein Verwaltungsakt?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon 1980 entschieden, dass die Umsetzung eine innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsakt-Qualität ist, und das 2015 im Verfahren 2 A 6.13 bestätigt. Praktisch heißt das: Es gibt keine Rechtsbehelfsbelehrung und keine Anfechtungsklage. Du gehst mit Widerspruch und allgemeiner Leistungsklage vor.
Was ist die Rechtsgrundlage für eine Umsetzung?
Ein eigener Paragraf existiert nicht. Die Befugnis folgt aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn, Deine Pflicht zum Folgen aus der Folgepflicht nach § 35 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte und § 62 BBG für Bundesbeamte. Nach BVerwG 2 B 23.12 braucht es dafür keine besondere gesetzliche Grundlage, weil Dein Statusamt unberührt bleibt.
Muss der Personalrat bei einer Umsetzung beteiligt werden?
Im Bund nur, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: Dauer von mehr als drei Monaten, Wechsel des Dienstortes und neuer Dienstort außerhalb des Einzugsgebiets nach Umzugskostenrecht (§ 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG). Für Beamte ab A 16 entfällt die Mitbestimmung. In den Ländern entscheidet das jeweilige Personalvertretungsgesetz, die Regeln können dort weiter oder enger sein.
Kann ich eine Umsetzung auf eigenen Wunsch beantragen?
Ja, Du kannst einen entsprechenden Antrag stellen, etwa aus familiären oder gesundheitlichen Gründen. Einen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hast Du aber in aller Regel nicht. Nach BVerwG 2 A 6.13 kann die Fürsorgepflicht allenfalls ausnahmsweise eine Umsetzung weg von einem belastenden Posten verlangen, etwa wenn dieser Deine Gesundheit gefährdet.
Wie lege ich Widerspruch gegen eine Umsetzung ein?
Schriftlich bei Deiner Dienststelle, mit kurzer Begründung, warum die Umsetzung ermessensfehlerhaft ist. Weil kein Verwaltungsakt vorliegt, läuft keine Monatsfrist wie bei einem Bescheid. Trotzdem solltest Du zügig handeln, sonst kann der Einwand verwirkt sein. Das Vorverfahren ist nach § 54 Abs. 2 BeamtStG Pflicht, außer Dein Landesrecht verzichtet ausdrücklich darauf.
Hat ein Widerspruch gegen die Umsetzung aufschiebende Wirkung?
Nein. Die aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO setzt einen Verwaltungsakt voraus, und den gibt es hier nicht. Du musst den neuen Dienstposten also antreten, während das Verfahren läuft. Drohen Dir schwere, nicht wiedergutzumachende Nachteile, kannst Du beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beantragen.
Wann ist eine Umsetzung ermessensfehlerhaft?
Wenn sie auf sachfremden Gründen beruht oder Deine Belange gar nicht oder falsch gewichtet wurden. Beispiele sind eine Umsetzung als verdeckte Strafe ohne dienstlichen Anlass, die Missachtung einer Zusage oder eine unterwertige Beschäftigung. Auch erhebliche gesundheitliche oder familiäre Folgen, die der Dienstherr übergangen hat, können die Entscheidung fehlerhaft machen. Maßstab ist § 114 VwGO.
Gilt für schwerbehinderte Beamte bei einer Umsetzung etwas Besonderes?
Ja, die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Abs. 2 SGB IX in allen Angelegenheiten zu unterrichten und anzuhören, die einen schwerbehinderten Menschen berühren, also auch vor einer Umsetzung. Außerdem muss der Dienstherr die Behinderung bei der Ermessensabwägung besonders berücksichtigen. Eine unterbliebene Beteiligung kannst Du im Widerspruch rügen.
Wird die Besoldung bei einer Umsetzung gekürzt?
Nein. Weil Dein Statusamt bei der Umsetzung unverändert bleibt, bleibt auch Dein Grundgehalt gleich. Fallen allerdings Zulagen weg, die an den bisherigen Dienstposten gebunden waren, etwa eine Stellenzulage für eine bestimmte Funktion, kann sich Dein Nettobetrag ändern. Ob eine Zulage entfällt, ergibt sich aus der jeweiligen Zulagenregelung von Bund oder Land.
Was ist der Unterschied zwischen Umsetzung und Versetzung?
Die Umsetzung bleibt in Deiner Behörde und ist kein Verwaltungsakt. Die Versetzung überträgt Dir auf Dauer ein Amt bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn und ist ein Verwaltungsakt mit eigenen Zustimmungsregeln, im Bund nach § 28 BBG, länderübergreifend nach § 15 BeamtStG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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