Zulagen für Beamte

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Kurz erklärt Zulagen für Beamte sind Bestandteile der Besoldung, die neben dem Grundgehalt für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse oder befristete Aufgaben gezahlt werden. Für Bundesbeamte regeln sie §§ 42 bis 47 BBesG, für Landesbeamte das Besoldungsrecht des jeweiligen Landes. Ob eine Zulage die Pension erhöht, hängt von ihrer Art ab: Im Bund sind Amtszulagen stets ruhegehaltfähig, Erschwerniszulagen nie.

Deutscher Polizist vor einem Rathaus, der auf Zulagen für Beamte im öffentlichen Dienst angewiesen ist
Inhalt 4 Abschnitte

Welche Zulagen für Beamte gibt es?

Zulagen sind neben Grundgehalt und Familienzuschlag eigene Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG). Die folgenden Angaben zu Zulagen für Beamte gelten für den Bund. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das Besoldungsgesetz ihres Landes, in Hamburg das Hamburgische Besoldungsgesetz mit eigenen Regeln zu Zulagen und Beträgen. Was Dir konkret zusteht, zeigt Deine Bezügemitteilung.

Im Bund lassen sich vier Gruppen unterscheiden. Amtszulagen und Stellenzulagen gibt es für herausgehobene Funktionen (§ 42 BBesG). Leistungsprämien und Leistungszulagen honorieren herausragende Leistungen (§ 42a BBesG). Die Zulage für befristete Funktionen kann ab dem siebten Monat für höchstens fünf Jahre gezahlt werden (§ 45 BBesG). Erschwerniszulagen gleichen besondere Belastungen aus, etwa Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 47 BBesG). Wie sich die Besoldung insgesamt zusammensetzt, zeigen die Besoldungsgruppen.

Was unterscheidet bei Zulagen für Beamte die Amtszulage, Stellenzulage und Erschwerniszulage?

Bei den Zulagen für Beamte sind Amtszulagen unwiderruflich, ruhegehaltfähig und gelten als Teil des Grundgehalts (§ 42 Abs. 2 BBesG). Stellenzulagen sind an die Funktion gebunden. Sie werden nur gezahlt, solange Du die herausgehobene Funktion wahrnimmst, sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn das Gesetz es bestimmt (§ 42 Abs. 3 und 4 BBesG). Beide dürfen in der Regel höchstens 75 Prozent des Unterschieds zum Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe betragen.

Bekanntes Beispiel ist die Stellenzulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach Vorbemerkung Nr. 9 der Anlage I zum BBesG, etwa für Polizeivollzugsbeamte des Bundes. Sie gilt auch den Aufwand für Streifen- und Nachtdienst ab. Erschwerniszulagen sind dagegen widerruflich und nie ruhegehaltfähig (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Einzelheiten regelt die Erschwerniszulagenverordnung. Mehr zur Lage bei der Polizei steht unter Polizeibeamte.

Wie viel gibt es für Dienst zu ungünstigen Zeiten?

Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erhalten Bundesbeamte, wenn sie mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zu solchen Zeiten Dienst leisten (§ 3 Abs. 1 EZulV). Ungünstig sind Sonn- und Feiertage, Samstage nach 13 Uhr und die übrigen Tage zwischen 20 und 6 Uhr. Bereitschaftsdienst zählt voll mit, Rufbereitschaft und Reisezeiten nicht.

Die Sätze stehen in § 4 EZulV (Bund, Stand: Oktober 2026). An Sonn- und Feiertagen gibt es 6,31 Euro je Stunde. Derselbe Satz gilt an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 31. Dezember jeweils nach 12 Uhr. An übrigen Samstagen zwischen 13 und 20 Uhr sind es 1,49 Euro, sonst zwischen 20 und 6 Uhr 2,97 Euro je Stunde. Angefangene Stunden werden anteilig vergütet. Ob Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten ist, beantwortet der Eintrag Mehrarbeit von Beamten.

Was passiert mit der Zulage bei Versetzung oder im Ruhestand?

Fällt eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen weg, die Du nicht zu vertreten hast, gibt es im Bund eine Ausgleichszulage. Voraussetzung ist, dass Dir die Zulage in den letzten sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zustand. Der Ausgleich sinkt nach jedem Jahr um 20 Prozent des Ausgangsbetrags (§ 13 Abs. 1 BBesG). Bei einer Versetzung von Beamten nach § 28 Abs. 3 BBG verkürzt sich die Bezugszeit auf zwei Jahre.

Für die Pension zählen Zulagen nur, wenn das Besoldungsrecht sie als ruhegehaltfähig bezeichnet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG). Die Polizeizulage des Bundes ist nach Vorbemerkung Nr. 3a Abs. 1 der Anlage I BBesG ruhegehaltfähig, wenn Du mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet wurdest. Kürzer genügen zwei Jahre, wenn der Dienst wegen Tod oder dienstbedingter Dienstunfähigkeit endet. Leistungsprämien und Erschwerniszulagen fließen nie in das Ruhegehalt ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zulagen sind eigene Dienstbezüge neben Grundgehalt und Familienzuschlag (§ 1 Abs. 2 BBesG); die Angaben hier gelten für den Bund.
  • Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig, Stellenzulagen widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn das Gesetz es bestimmt (§ 42 BBesG).
  • Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig (§ 47 Abs. 1 BBesG).
  • Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten beträgt im Bund 6,31 Euro je Stunde an Sonn- und Feiertagen (§ 4 EZulV, Stand: Oktober 2026).
  • Die Polizeizulage des Bundes ist nach zehn Jahren zulageberechtigender Verwendung ruhegehaltfähig (Vorbemerkung Nr. 3a Anlage I BBesG).

Häufige Fragen (10)

Welche Zulagen für Beamte werden gezahlt?

Welche Zulagen für Beamte gezahlt werden, hängt von Dienstherr und Tätigkeit ab. Im Bund gibt es Amts- und Stellenzulagen für herausgehobene Funktionen, Leistungsprämien und Leistungszulagen, die Zulage für befristete Funktionen sowie Erschwerniszulagen, etwa für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Welche Zulagen ein Amt mit sich bringt, regeln die Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen. Landesbeamte erhalten die Zulagen, die ihr Landesbesoldungsgesetz vorsieht.

Gibt es Zulagen für Beamte mit Kindern?

Für Kinder gibt es keine Zulage im engeren Sinn, sondern den Familienzuschlag. Er ist nach § 1 Abs. 2 BBesG ein eigener Bestandteil der Dienstbezüge. Im Bund richtet er sich nach Anlage V zum BBesG, abhängig von Besoldungsgruppe und Familienstufe (§ 39 BBesG). Die Länder regeln ihn eigenständig in ihren Besoldungsgesetzen. Die aktuelle Höhe steht in Deiner Bezügemitteilung.

Was ist eine Stellenzulage?

Eine Zulage für eine herausgehobene Funktion, die nur gezahlt wird, solange Du diese Funktion ausübst. Nach § 42 Abs. 3 und 4 BBesG ist sie widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn das Gesetz das bestimmt. Beispiele aus dem Bund sind die Zulagen für Polizeivollzugsbeamte, Feldjäger oder Beschäftigte bestimmter Sicherheitsbehörden. Die Beträge stehen in Anlage IX zum BBesG.

Ist die Polizeizulage ruhegehaltfähig?

Im Bund ja, unter Voraussetzungen. Nach Vorbemerkung Nr. 3a Abs. 1 der Anlage I zum BBesG zählt sie zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn Du mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet wurdest. Zwei Jahre genügen, wenn der Dienst wegen Tod oder dienstbedingter Dienstunfähigkeit endet oder Du nach Absatz 2 dienstbedingt polizeidienstuntauglich wirst und deshalb die Laufbahn wechselst. Für Landespolizisten gilt das jeweilige Landesrecht.

Sind Zulagen für Beamte wie die Erschwerniszulage steuerfrei?

Erschwerniszulagen sind grundsätzlich Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Eine Ausnahme kann § 3b EStG begründen: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei, etwa 25 Prozent für Nachtarbeit. Ob die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten darunter fällt, zeigt Deine Bezügeabrechnung. Im Zweifel hilft eine Steuerberatung.

Ist eine Erschwerniszulage pfändbar?

Nur eingeschränkt. Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Dasselbe gilt nach Nr. 1 zur Hälfte für Vergütungen von Mehrarbeit. Gefahren- und Erschwerniszulagen in üblicher Höhe bleiben Dir bei einer Lohnpfändung also erhalten. Was üblich ist, entscheidet im Streit das Vollstreckungsgericht.

Wie hoch ist die Erschwerniszulage für Beamte?

Das hängt von der Art der Erschwernis ab. Für Dienst zu ungünstigen Zeiten zahlt der Bund nach § 4 EZulV 6,31 Euro je Stunde an Sonn- und Feiertagen (Stand: Oktober 2026). An Samstagen zwischen 13 und 20 Uhr sind es 1,49 Euro, sonst zwischen 20 und 6 Uhr 2,97 Euro je Stunde. Für andere Erschwernisse enthält die Verordnung eigene Beträge. In den Ländern gelten eigene Verordnungen.

Bekomme ich die Zulage weiter, wenn ich versetzt werde?

Eine Stellenzulage endet grundsätzlich mit der Funktion. Im Bund fängt eine Ausgleichszulage den Wegfall aus dienstlichen Gründen auf, die Du nicht zu vertreten hast. Voraussetzung ist, dass Du die Zulage in sieben Jahren mindestens fünf Jahre bezogen hast (§ 13 BBesG). Sie sinkt jährlich um 20 Prozent. Wird Dir nur vorübergehend eine andere Funktion übertragen, kann die Stellenzulage unter den engen Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG weiterlaufen.

Was ist der Unterschied zwischen Amtszulage und Stellenzulage?

Die Amtszulage hängt am Amt, die Stellenzulage an der ausgeübten Funktion. Amtszulagen sind nach § 42 Abs. 2 BBesG unwiderruflich, ruhegehaltfähig und gelten als Teil des Grundgehalts. Stellenzulagen sind widerruflich und erhöhen die Pension nur, wenn das ausdrücklich geregelt ist. Für die Versorgung macht dieser Unterschied oft viel aus, weil nur ruhegehaltfähige Bezüge in die Berechnung nach § 5 BeamtVG eingehen.

Gibt es bei den Zulagen für Beamte eine Zulage für höherwertige Tätigkeit?

Im Bund ja, wenn Dir eine herausgehobene Funktion befristet übertragen wird. Nach § 45 BBesG kann eine Zulage ab dem siebten Monat ununterbrochener Wahrnehmung für höchstens fünf Jahre gezahlt werden. Sie reicht bis zur Differenz zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Funktion entspricht, höchstens drei Gruppen höher. Ob sie gezahlt wird, entscheidet die oberste Dienstbehörde im Rahmen des Haushalts.

Quellen

  1. § 42 BBesG Amtszulagen und Stellenzulagen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 47 BBesG Zulagen für besondere Erschwernisse
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 13 BBesG Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Anlage I BBesG, Vorbemerkungen Nr. 3a (Ruhegehaltfähigkeit) und Nr. 9 (Polizeizulage)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 4 EZulV Höhe der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  6. § 5 BeamtVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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