Synchroner und asynchroner Unterricht

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Kurz erklärt Synchroner und asynchroner Unterricht unterscheiden sich im Zeitpunkt: Live-Call in Echtzeit oder Lernvideo zeitversetzt. Das entscheidet nach dem BGH über die räumliche Trennung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG. Überwiegen asynchrone Anteile, liegt Fernunterricht nahe, der ohne Zulassung zur Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG führt.

Synchroner und asynchroner Unterricht: Studierende in einem modernen deutschen Universitätsgebäude, die gleichzeitig an Online-Vorlesungen teilnehmen oder Lernv
Inhalt 4 Abschnitte

Synchroner und asynchroner Unterricht: Warum kommt es darauf an?

Fernunterricht setzt nach § 1 Abs. 1 FernUSG voraus, dass Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Weil bei Online-Programmen alle in getrennten Räumen sitzen, legt der BGH das Merkmal einschränkend aus. Räumlich getrennt ist man nur, soweit die Wissensvermittlung nicht synchron in beide Richtungen läuft. Synchron heißt: Du kannst wie im Präsenzunterricht ohne besondere Anstrengung Kontakt zum Lehrenden aufnehmen (BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 137/25).

Ein Live-Call mit Fragen in Echtzeit zählt danach wie Direktunterricht. Synchroner und asynchroner Unterricht lassen sich so trennen: Lernvideos, Skripte und Workbooks, die Du Dir selbst einteilst, sind asynchron. Ob das Fernunterrichtsschutzgesetz greift, hängt oft am Verhältnis beider Teile.

Zählt eine Aufzeichnung als asynchron?

Ja. Werden synchrone Unterrichtsteile aufgezeichnet und anschließend bereitgestellt, gelten sie als asynchroner Unterricht. Sie lassen sich zeitversetzt anschauen und machen die Live-Teilnahme entbehrlich (BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24, Rn. 26). Der BGH verwies am 07.05.2026 ein Business-Mentoring für 16.000 Euro an das OLG Dresden zurück (III ZR 142/25). Weil die Gruppen-Calls als Aufzeichnung verfügbar waren, sprach dort einiges für ein Überwiegen der asynchronen Anteile.

Die Einordnung als Fernunterricht verlangt zusätzlich eine Überwachung des Lernerfolgs. Dafür genügt nach dem BGH ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht zum eigenen Verständnis des Stoffs.

Synchroner und asynchroner Unterricht: Wonach wird gewichtet, nach Vertrag oder tatsächlicher Nutzung?

Synchroner und asynchroner Unterricht werden nach dem Vertrag gewichtet. Wie der Unterricht tatsächlich ablief und welche Leistungen Du genutzt hast, ist unerheblich (III ZR 137/25, Rn. 30 f.). Einen Vergleich der tatsächlich genutzten Video- und Call-Minuten durch das OLG Oldenburg hob der BGH auf. Anknüpfungspunkte sind Inhalt und Bedeutung der vereinbarten Teilleistungen für den Lernerfolg und die Dauer der vorgesehenen Lerneinheiten.

Die Darlegungs- und Beweislast trägt, wer sich auf das FernUSG beruft, im Rückforderungsprozess also meist der Teilnehmer (III ZR 137/25, Rn. 38; Beweislast im Coaching-Streit). Sichere deshalb Programmbeschreibung und Vertragsbestätigung. Ohne ZFU-Zulassung ist ein Fernunterrichtsvertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG), siehe Nichtigkeit des Coachingvertrags.

Bleibt das FernUSG bestehen?

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Räumliche Trennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG liegt nur vor, soweit nicht synchron in Echtzeit unterrichtet wird (BGH III ZR 137/25).
  • Aufgezeichnete Live-Calls, die zum Abruf bereitstehen, gelten als asynchroner Unterricht (BGH III ZR 109/24, III ZR 142/25).
  • Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang, nicht die tatsächliche Nutzung.
  • Wer sich auf das FernUSG beruft, muss das Überwiegen der asynchronen Anteile darlegen und beweisen.
  • Stand Oktober 2026 gilt das FernUSG unverändert; der Referentenentwurf vom 27.08.2026 ist nicht beschlossen.

Häufige Fragen (10)

Synchroner und asynchroner Unterricht: Was ist der Unterschied?

Synchron bedeutet gleichzeitig: Lehrende und Lernende sind zur selben Zeit verbunden, etwa im Live-Call, und können direkt miteinander sprechen. Asynchron bedeutet zeitversetzt: Du rufst Videos, Skripte oder Aufgaben ab, wann Du willst, und lernst selbst. Für das Fernunterrichtsschutzgesetz ist der Unterschied rechtlich erheblich, weil der BGH synchronen Online-Unterricht wie Präsenzunterricht behandelt und nur asynchrone Anteile als räumlich getrennt wertet (III ZR 137/25).

Zählen Live-Calls als Fernunterricht?

Reine Live-Calls mit der Möglichkeit, in Echtzeit Fragen zu stellen, zählen nach dem BGH nicht als räumlich getrennter Unterricht (III ZR 137/25). Sie gelten wie Direktunterricht. Werden die Calls aber aufgezeichnet und anschließend zum Abruf bereitgestellt, behandelt der BGH sie als asynchronen Unterricht (III ZR 109/24, Rn. 26). Ein Programm mit vielen aufgezeichneten Calls und Lernvideos kann deshalb insgesamt Fernunterricht sein.

Synchroner und asynchroner Unterricht: Wann überwiegen die asynchronen Anteile?

Eine feste Prozentgrenze hat der BGH nicht festgelegt. Das Überwiegen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Mögliche Anknüpfungspunkte sind Inhalt und Bedeutung der einzelnen Leistungen für den Lernerfolg sowie die Dauer der nach dem Vertrag vorgesehenen Lerneinheiten (III ZR 137/25, Rn. 37). Es kommt dabei auf eine qualitative Gewichtung an, nicht nur auf Minuten. Entscheidend ist der Vertrag, nicht wie viel Du tatsächlich genutzt hast.

Kommt es darauf an, wie viele Calls ich tatsächlich besucht habe?

Nein. Der BGH stellt auf den vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt ab. Wie der Unterricht tatsächlich gestaltet war und in welchem Umfang Du Leistungen in Anspruch genommen hast, ist unerheblich (III ZR 137/25, Rn. 31). Hast Du nur Videos geschaut, obwohl der Vertrag viele Live-Termine vorsah, macht das allein das Programm nicht zu Fernunterricht. Umgekehrt ändert eine fleißige Teilnahme an Live-Calls nichts an einem überwiegend asynchronen Vertragsinhalt.

Ist ein Coaching mit Videos und Einzelgesprächen zulassungspflichtig?

Das hängt vom Einzelfall ab. Zulassungspflichtig nach § 12 FernUSG ist ein Programm, wenn es Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG ist: Wissensvermittlung gegen Entgelt, überwiegende räumliche Trennung und Überwachung des Lernerfolgs. Videos zählen als asynchron, live geführte Einzelgespräche als synchron, aufgezeichnete Gespräche wieder als asynchron. Zusätzlich prüfen Gerichte, ob der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder auf individueller Beratung liegt (III ZR 80/25).

Wer muss beweisen, dass der Unterricht überwiegend asynchron war?

Wer sich auf das FernUSG beruft. Im typischen Rückforderungsprozess ist das der Teilnehmer, der sein Geld zurückverlangt. Er trägt nach dem BGH die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt waren (III ZR 137/25, Rn. 38). Wichtige Belege sind Programmbeschreibung, Vertragsbestätigung, Leistungskatalog, Hinweise auf Aufzeichnungen und Screenshots aus dem Mitgliederbereich. Sichere sie, bevor der Zugang endet.

Was bedeutet räumliche Trennung im FernUSG?

Nach dem Wortlaut genügt, dass Lehrende und Lernende sich in getrennten Räumen aufhalten. Der BGH legt § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG wegen der heutigen Technik aber einschränkend aus (III ZR 137/25). Getrennt sind sie nur, soweit die Wissensvermittlung über Distanz und nicht in Echtzeit erfolgt. Das Gesetz von 1976 sollte Fernunterricht vom herkömmlichen Direktunterricht abgrenzen; synchroner Online-Unterricht entspricht nach dem BGH dem Direktunterricht.

Synchroner und asynchroner Unterricht: Ist ein Programm ohne Aufzeichnungen automatisch kein Fernunterricht?

Nicht automatisch. Auch ohne aufgezeichnete Calls können Lernvideos, Skripte, Workbooks oder Aufgaben zum Selbststudium den Schwerpunkt bilden. Besteht der vereinbarte Kern aber aus Live-Terminen mit direkter Fragemöglichkeit, spricht viel gegen eine überwiegende räumliche Trennung. Bei gemischten Programmen kommt es auf die vertragliche Gewichtung an. Fehlt die Lernerfolgskontrolle, etwa ein vereinbartes Fragerecht, liegt ohnehin kein Fernunterricht vor.

Synchroner und asynchroner Unterricht: Gilt die Unterscheidung auch für Unternehmer?

Ja. Das FernUSG schützt nach dem BGH nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer, etwa Selbstständige, die ein Business-Coaching buchen (III ZR 109/24). Synchroner und asynchroner Unterricht werden für alle Teilnehmer gleich abgegrenzt. Im Fall III ZR 142/25 buchte eine Teilnehmerin ein Programm zum Aufbau eines eigenen Online-Unternehmens. Für Rückforderungen von Unternehmern gelten dieselben Beweisregeln.

Wird das FernUSG bald abgeschafft?

Beschlossen ist das nicht. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht. Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, außer Kraft treten soll das Gesetz mit Ablauf des 30.06.2028. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG nach der ZFU unverändert, die Zulassungspflicht besteht fort. Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Quellen

  1. § 1 FernUSG Anwendungsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. BGH, Urteil vom 07.05.2026, III ZR 142/25 (Aufzeichnungen, Zurückverweisung)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  3. Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (veröffentlicht 27.08.2026, Bearbeitungsstand 05.10.2026)
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 27.10.2026
  4. ZFU: Einordnung des Referentenentwurfs zum FernUSG (07.09.2026)
    BehördeStaatliche Zentralstelle für Fernunterricht · abgerufen am 27.10.2026

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