Teilnahmezertifikat ohne Zulassung
Kurz erklärt Ein Teilnahmezertifikat ohne Zulassung ist eine Bescheinigung, die ein Kurs- oder Coachinganbieter selbst ausstellt, ohne dass der Lehrgang von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen ist. Das Wort „Zertifikat“ ist gesetzlich nicht geschützt. Ist der Kurs Fernunterricht, braucht er nach § 12 FernUSG eine Zulassung, sonst ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Inhalt 3 Abschnitte
Was sagt ein Teilnahmezertifikat ohne Zulassung über den Kurs aus?
Rechtlich wenig. „Zertifikat“ ist kein geschützter Begriff, jeder Anbieter kann eine Teilnahmebescheinigung so nennen. Ein Teilnahmezertifikat ohne Zulassung belegt, dass Du teilgenommen hast, nicht, dass eine Behörde den Lehrgang geprüft hat. Davon zu trennen ist die ZFU-Zulassung nach § 12 FernUSG, die sich auf den Lehrgang bezieht, nicht auf das Abschlussdokument. Wieder etwas anderes ist ein staatlich anerkannter Abschluss, etwa eine Prüfung vor einer Kammer.
Ist der Kurs Fernunterricht, muss der Anbieter Dich vor Vertragsschluss über „die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses“ informieren (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 FernUSG). Erweckt Werbung den Eindruck einer staatlichen Anerkennung, die es nicht gibt, kann das nach § 5 UWG irreführend sein. Bezahlt Dein Arbeitgeber den Kurs, regelt eine Rückzahlung von Fortbildungskosten der Vertrag, unabhängig vom Zertifikat.
Wann braucht ein Online-Kurs eine ZFU-Zulassung?
Wenn er Fernunterricht ist. Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist das die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Solche Lehrgänge bedürfen nach § 12 Abs. 1 FernUSG der Zulassung. Ausgenommen sind Kurse, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, sie müssen nur angezeigt werden.
Der BGH hat die Merkmale weit ausgelegt. Räumliche Trennung liegt bei Online-Unterricht jedenfalls vor, wenn asynchrone Anteile wie Videos überwiegen, und das FernUSG gilt auch für Unternehmer (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24). Ob ein Coaching darunter fällt, hängt nach dem Urteil vom 15.01.2026 (III ZR 80/25) vom Schwerpunkt ab. Im dortigen Fall stufte der BGH beide Programme als Fernunterricht ein, die Anbieterin unterlag. Was als Überwachung des Lernerfolgs genügt, erklärt ein eigener Eintrag.
Was bedeutet ein Teilnahmezertifikat ohne Zulassung für Dein Geld?
Fehlt die erforderliche Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Gezahlte Beträge kannst Du dann nach Bereicherungsrecht zurückfordern, Einzelheiten unter Nichtigkeit des Coachingvertrags. Wertersatz für erhaltene Leistungen muss der Anbieter darlegen. Der BGH bemisst ihn nach der ersparten üblichen Vergütung, höchstens nach dem Vertragspreis, im Fall III ZR 109/24 war er nicht ausreichend dargelegt. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zulassungspflicht teilt der BGH nicht (Urteil vom 05.02.2026, III ZR 74/25). Wer zulassungspflichtige Lehrgänge ohne Zulassung vertreibt, handelt zudem ordnungswidrig, die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 21 FernUSG).
Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.
Das Wichtigste in Kürze
- „Zertifikat“ ist kein geschützter Begriff, eine Teilnahmebescheinigung belegt keine staatliche Prüfung.
- Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 FernUSG braucht nach § 12 Abs. 1 FernUSG eine Zulassung, außer bei reinen Freizeit- und Unterhaltungskursen.
- Ohne erforderliche Zulassung ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, das gilt nach BGH III ZR 109/24 auch für Unternehmer.
- Der Vertrieb ohne Zulassung ist nach § 21 FernUSG eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
- Ein Referentenentwurf vom 27.08.2026 will die Zulassungspflicht zum 01.07.2027 abschaffen, beschlossen ist das nicht (Stand Oktober 2026).
Häufige Fragen (10)
Was unterscheidet ein ZFU-Zertifikat von einem Teilnahmezertifikat ohne Zulassung?
Ein eigenes ZFU-Zertifikat für Teilnehmer gibt es nicht. Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht lässt Lehrgänge zu, also das Kursangebot, und vergibt dafür eine Zulassungsnummer. Das Abschlussdokument stellt der Anbieter selbst aus. Ist ein Lehrgang zugelassen, darf der Anbieter auf die Zulassung hinweisen, etwa mit der Nummer im Zertifikat. Die Zulassung besagt, dass der Lehrgang nach § 12 FernUSG geprüft wurde, nicht, dass der Abschluss staatlich anerkannt ist.
Ist ein Teilnahmezertifikat ohne Zulassung wertlos?
Ein Teilnahmezertifikat ohne Zulassung ist nicht unbedingt wertlos. Eine Teilnahmebescheinigung kann für Bewerbungen oder Kundinnen nützlich sein, auch ohne Zulassung. Rechtlich wichtig ist die fehlende Nummer aber für den Vertrag: Ist der Kurs Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG und fehlt die Zulassung nach § 12 FernUSG, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Dann kannst Du bereits gezahltes Geld unter Umständen zurückfordern.
Woran erkenne ich, ob ein Kurs ZFU-zugelassen ist?
Frag den Anbieter nach der Zulassungsnummer und gleiche sie über die Lehrgangssuche der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht unter https://zfu.de/lehrgangssuche ab. Nach § 19 Abs. 1 FernUSG kann die Zentralstelle ein Verzeichnis der zugelassenen Fernlehrgänge führen. Achte darauf, dass die Nummer zu genau diesem Lehrgang gehört, denn wesentliche Änderungen brauchen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG eine eigene Zulassung. Ein vorläufig zugelassener Kurs muss das kennzeichnen.
Darf ein Anbieter mit einem Teilnahmezertifikat ohne Zulassung werben?
Ein selbst ausgestelltes Zertifikat darf er anbieten, „Zertifikat“ ist nicht geschützt. Problematisch wird es, wenn die Werbung eine staatliche Prüfung oder Anerkennung vortäuscht, die es nicht gibt. Das kann eine Irreführung nach § 5 UWG sein. Ist der Kurs zulassungspflichtiger Fernunterricht, verstößt schon der Vertrieb ohne Zulassung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG gegen das Gesetz, die Geldbuße reicht bis 10.000 Euro.
Kann ich mein Geld zurückfordern, wenn mein Kurs nur ein Teilnahmezertifikat ohne Zulassung bietet?
Möglicherweise ja. Ist der Kurs Fernunterricht und fehlt die Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, und Du kannst gezahlte Beträge nach Bereicherungsrecht zurückverlangen. Der Anbieter kann Wertersatz geltend machen, muss ihn aber darlegen. Der BGH misst ihn an der ersparten üblichen Vergütung, höchstens am Vertragspreis (III ZR 109/24). Rückforderungen verjähren nach § 195 BGB regelmäßig in drei Jahren ab Ende des Jahres der Kenntnis.
Gilt das auch, wenn ich den Kurs als Selbstständige gebucht habe?
Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das FernUSG nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer gilt. Auch ein Business-Programm, das Du für Deine Selbstständigkeit buchst, kann deshalb zulassungspflichtiger Fernunterricht sein. Entscheidend sind die Merkmale aus § 1 Abs. 1 FernUSG: Wissensvermittlung, überwiegend räumliche Trennung und Überwachung des Lernerfolgs. Ob sie vorliegen, hängt vom konkreten Programm ab.
Ist jedes Online-Coaching zulassungspflichtig?
Nein. Der BGH hat am 15.01.2026 (III ZR 80/25) entschieden, dass das nicht abstrakt zu beantworten ist. Maßgeblich ist, ob der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten liegt oder auf individueller Beratung und Begleitung. Fehlt jede Überwachung des Lernerfolgs, ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG nicht erfüllt. Im entschiedenen Fall wertete der BGH allerdings beide Programme als Fernunterricht, auch das stark auf Einzelgespräche gestützte.
Was bedeutet „Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses“?
Das ist eine Pflichtinformation für Fernunterricht nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 FernUSG. Der Anbieter muss Dir vor Vertragsschluss sagen, welchen Abschluss Du erhältst und was er gilt. Gemeint ist etwa, ob es nur eine Teilnahmebescheinigung ist, ein anbieterinternes Zertifikat oder die Vorbereitung auf eine externe Prüfung. Bei Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder externe Prüfung muss er nach Nr. 4 auch über die Zulassungsvoraussetzungen informieren.
Wird die ZFU-Zulassungspflicht abgeschafft?
Geplant, aber nicht beschlossen. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 einen Referentenentwurf veröffentlicht, aktueller Bearbeitungsstand 05.10.2026. Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht, das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert. Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.
Brauchen kostenlose Online-Kurse eine Zulassung?
In der Regel nicht. Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG setzt eine entgeltliche Vermittlung voraus. Auf unentgeltlichen Fernunterricht ist das Gesetz nach § 1 Abs. 2 FernUSG nur anwendbar, soweit es das ausdrücklich vorsieht, etwa für die Anerkennung unentgeltlicher berufsbildender Lehrgänge. Achte aber auf Gratis-Einstiege, die in ein kostenpflichtiges Programm übergehen: Für den bezahlten Teil gelten wieder die normalen Regeln.
Quellen
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