Midijob

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Kurz erklärt Ein Midijob ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem regelmäßigen Monatsverdienst oberhalb der Minijob-Grenze bis 2.000 Euro. Rechtsgrundlage ist der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV. 2026 reicht er von 603,01 bis 2.000 Euro. Du zahlst reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, erwirbst aber volle Rentenansprüche aus dem tatsächlichen Verdienst.

Büroszene mit einer Person am Computer, die einen Midijob ausübt, im Übergangsbereich zwischen Minijob und Vollzeit
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist ein Midijob und wo liegt die Grenze?

Der Gesetzgeber nennt den Midijob „Übergangsbereich“. Er umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigen (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Die Untergrenze ist die Geringfügigkeitsgrenze des Minijobs. Sie hängt am Mindestlohn: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Bei 13,90 Euro im Jahr 2026 ergibt das 603 Euro, bei 14,60 Euro ab 01.01.2027 dann 633 Euro (§ 1 MiLoV5).

Hast Du mehrere Beschäftigungen, zählt für den Midijob das insgesamt erzielte Entgelt (§ 20 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB IV). Ein Minijob plus eine Teilzeitstelle können zusammen also im Übergangsbereich landen oder ihn überschreiten. Für Auszubildende gilt die Sonderberechnung nicht (§ 20 Abs. 2a letzter Satz SGB IV).

Wie werden die Sozialabgaben berechnet?

Anders als beim Minijob bist Du im Midijob in allen Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden aber nach einer Formel aus einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechnet. Für Deinen Arbeitnehmeranteil steigt diese Einnahme gleitend: Am unteren Rand zahlst Du fast nichts, bei 2.000 Euro den vollen Anteil. Der Arbeitgeber zahlt am unteren Rand entsprechend mehr. Den dafür nötigen Faktor F gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich im Bundesanzeiger bekannt (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Die genaue Höhe steht in Deiner Lohnabrechnung.

Für die Rente gilt seit 01.07.2019 eine Besonderheit: Die Entgeltpunkte werden aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, nicht aus der reduzierten Bemessungsgrundlage (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Geringere Beiträge führen also nicht zu geringerer Rente.

Welche Arbeitsrechte habe ich im Midijob?

Arbeitsrechtlich ist ein Midijob ein normales Arbeitsverhältnis, meist in Teilzeit. Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Du hast Anspruch auf mindestens den Mindestlohn, bezahlten Urlaubsanspruch anteilig nach Arbeitstagen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Kündigungsfristen und Kündigungsschutz gelten wie für alle anderen.

Steuerlich gibt es keine Pauschalierung: Die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG gilt nur für geringfügige Beschäftigungen. Im Midijob wird Lohnsteuer nach Deinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen einbehalten.

Was passiert, wenn ich die Grenze über- oder unterschreite?

Maßgeblich ist das regelmäßige Entgelt. Liegst Du dauerhaft über 2.000 Euro, endet der Übergangsbereich, und die Beiträge werden normal berechnet. Rutschst Du unter die Geringfügigkeitsgrenze, wird aus dem Midijob ein Minijob. Für Minijobs erlaubt § 8 Abs. 1b SGB IV ein unvorhersehbares Überschreiten in höchstens zwei Kalendermonaten im Zeitjahr, ohne dass der Status kippt.

Wer mehr arbeiten möchte, kann unter Umständen Anspruch auf Teilzeit und Verlängerung der Arbeitszeit nach §§ 8, 9 TzBfG haben. Bei Schwankungen lohnt es sich, Arbeitgeber und Krankenkasse als Einzugsstelle früh einzubinden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Übergangsbereich reicht 2026 von 603,01 bis 2.000 Euro Monatsentgelt (§ 20 Abs. 2 SGB IV, § 8 Abs. 1a SGB IV, § 1 MiLoV5).
  • Ab 01.01.2027 steigt die Untergrenze mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro auf 633,01 Euro.
  • Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung steigt gleitend; bei mehreren Jobs zählt das Gesamtentgelt.
  • Rentenpunkte werden seit 01.07.2019 aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet (§ 70 Abs. 1a SGB VI).
  • Arbeitsrechtlich hast Du die gleichen Rechte wie andere Teilzeitkräfte (§ 4 TzBfG).

Häufige Fragen (10)

Wo liegt die Midijob-Grenze 2026?

Der Übergangsbereich beginnt 2026 bei 603,01 Euro und endet bei 2.000 Euro brutto im Monat. Die Untergrenze ergibt sich aus der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro, die an den Mindestlohn von 13,90 Euro gekoppelt ist (§ 8 Abs. 1a SGB IV, § 1 MiLoV5). Die Obergrenze von 2.000 Euro steht fest in § 20 Abs. 2 SGB IV. Ab 01.01.2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro, die Minijob-Grenze auf 633 Euro.

Ist die Midijob-Grenze brutto oder netto?

Brutto. Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, also der Bruttolohn vor Abzug von Steuern und Beiträgen. Es kommt nicht darauf an, was nach Abzügen auf Deinem Konto landet. Hast Du mehrere Beschäftigungen, werden die Bruttoentgelte zusammengerechnet (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Liegt die Summe über 2.000 Euro, gilt der Übergangsbereich nicht mehr.

Ist ein Midijob steuerpflichtig?

Ja. Anders als beim Minijob gibt es keine Pauschalsteuer; die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG gilt nur für geringfügige Beschäftigungen. Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer nach Deinen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein. Wie viel Lohnsteuer anfällt, hängt von Steuerklasse und Verdienst ab; bei geringem Lohn in Steuerklasse I kann sie gering sein oder ganz entfallen. Ist der Midijob Dein zweites Arbeitsverhältnis, wird er nach Steuerklasse VI besteuert.

Muss die Midijob-Regelung angewendet werden?

Ja, die Midijob-Regelung ist gesetzlich vorgeschrieben und kein Wahlrecht. Liegt Dein regelmäßiges Entgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung im Übergangsbereich, muss der Arbeitgeber die Beiträge nach der Formel des § 20 Abs. 2a SGB IV berechnen. Ausgenommen sind Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Nachteile bei der Rente entstehen dadurch nicht, weil die Entgeltpunkte seit 01.07.2019 aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet werden (§ 70 Abs. 1a SGB VI).

Wird der Midijob auf die Rente angerechnet?

Ja, voll. Seit 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte für Beschäftigungen im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, nicht aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Du zahlst also geringere Beiträge, erwirbst aber Rentenanwartschaften wie bei vollen Beiträgen. Die Zeiten zählen außerdem als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob?

Im Minijob verdienst Du regelmäßig höchstens 603 Euro (2026) und bist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht pflichtversichert; nur die Rentenversicherung ist Pflicht, mit Befreiungsmöglichkeit. Im Midijob zwischen 603,01 und 2.000 Euro bist Du voll sozialversichert, zahlst aber reduzierte Arbeitnehmerbeiträge. Der Minijob kann pauschal versteuert werden, der Midijob nicht. Arbeitsrechtlich sind beide gleichwertige Arbeitsverhältnisse mit Urlaub und Entgeltfortzahlung.

Darf die Midijob-Grenze überschritten werden?

Gelegentlich ja, entscheidend ist das regelmäßige Entgelt. Ein einzelner Monat mit Mehrarbeit ändert die Einordnung nicht automatisch. Liegt Dein Verdienst auf Dauer über 2.000 Euro, endet der Übergangsbereich und die Beiträge werden ab dann normal berechnet. Für die Untergrenze gilt: Fällst Du dauerhaft unter die Geringfügigkeitsgrenze, wird aus dem Midijob ein Minijob. Kläre größere Schwankungen mit der Lohnbuchhaltung.

Habe ich im Midijob Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?

Ja. Ein Midijob ist ein normales Arbeitsverhältnis. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche (§ 3 BUrlG) und wird bei weniger Arbeitstagen anteilig umgerechnet. Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 EFZG), danach gibt es Krankengeld, weil Du gesetzlich krankenversichert bist. Teilzeitkräfte dürfen nach § 4 Abs. 1 TzBfG nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden.

Wer meldet einen Midijob an?

Der Arbeitgeber. Er meldet die Beschäftigung bei Deiner Krankenkasse an, die als Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erhält (§ 28i SGB IV). Anders als beim Minijob ist nicht die Minijob-Zentrale zuständig. Du musst nichts selbst anmelden, solltest Deinem Arbeitgeber aber weitere Beschäftigungen mitteilen, weil das Gesamtentgelt über die Einordnung entscheidet (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Gilt die Midijob-Regelung auch bei zwei Jobs?

Ja, dann zählt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt aus allen mehr als geringfügigen Beschäftigungen (§ 20 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB IV). Zwei Teilzeitjobs mit je 900 Euro liegen zusammen bei 1.800 Euro und damit im Übergangsbereich. Mit je 1.100 Euro sind es 2.200 Euro, der Übergangsbereich greift dann nicht. Ein einzelner Minijob neben einer Hauptbeschäftigung wird nach § 8 Abs. 2 SGB IV nicht hinzugerechnet, jeder weitere schon.

Quellen

  1. § 20 SGB IV Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung, Geringfügigkeitsgrenze
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 70 SGB VI Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Abs. 1a Übergangsbereich)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 1 MiLoV5 Höhe des Mindestlohns (2026 und 2027)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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