Viermonatsfrist beim Fahrverbot

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Die Viermonatsfrist beim Fahrverbot erlaubt es Ersttätern, den Beginn eines Fahrverbots aus einem Bußgeldbescheid selbst zu legen. Grundlage ist § 25 Abs. 3 StVG. Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot hatte, muss den Führerschein erst spätestens vier Monate nach Rechtskraft abgeben, sonst gilt eine Frist von einem Monat.

Person neben einem geparkten Auto in einer deutschen Wohnstraße, über die Viermonatsfrist beim Fahrverbot nachdenkend
Inhalt 4 Abschnitte

Was regelt die Viermonatsfrist beim Fahrverbot?

Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid wird nach § 25 Abs. 2 StVG wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Für Ersttäter macht § 25 Abs. 3 StVG daraus eine Frist von vier Monaten. Innerhalb der Viermonatsfrist beim Fahrverbot entscheidest Du selbst, wann Du den Führerschein abgibst und das Verbot beginnt.

Die Behörde oder das Gericht hat diese Frist dann zwingend anzuordnen. Bei der Viermonatsfrist beim Fahrverbot handelt es sich nicht um eine Gnade im Ermessen. Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit musst Du bei der Zustellung des Bescheids belehrt werden (§ 25 Abs. 9 StVG). Die Regel gilt nur für Fahrverbote nach dem StVG. Ein Fahrverbot aus einem Strafurteil wird nach § 44 Abs. 2 StGB spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam, eine Viermonatsfrist gibt es dort nicht.

Wer bekommt die Viermonatsfrist beim Fahrverbot?

Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein. In den zwei Jahren vor der neuen Tat darf kein gegen Dich verhängtes Fahrverbot rechtskräftig geworden sein. Und bis zur neuen Bußgeldentscheidung darf auch keines rechtskräftig werden. Maßgeblich sind also die Rechtskraftdaten, nicht die Tatzeitpunkte der Voreintragungen.

Auf die Art des Verstoßes kommt es nicht an. Die Frist gilt für ein Regelfahrverbot wegen Rotlicht oder Tempo ebenso wie für ein Fahrverbot nach § 24a StVG wegen Alkohol oder Drogen. Wer innerhalb der zwei Jahre schon ein Fahrverbot hatte, muss den Führerschein spätestens einen Monat nach Rechtskraft abgeben.

Wie berechnest Du die vier Monate?

Die Frist läuft ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Legst Du keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, wird er nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig. Ein Beispiel: Ein Bescheid wird Anfang März zugestellt, die Rechtskraft tritt etwa Mitte März ein. Dann muss der Führerschein spätestens etwa Mitte Juli bei der Behörde sein. Plane einige Tage Puffer ein, denn der genaue Tag hängt vom Zustelldatum ab; das Datum der Rechtskraft des Bußgeldbescheids erfährst Du bei der Bußgeldstelle.

Die Verbotszeit selbst beginnt erst mit dem Tag, an dem der Führerschein in Verwahrung gelangt (§ 25 Abs. 6 StVG). Schickst Du ihn per Post, zählt der Eingang. Hast Du mehrere Fahrverbote, laufen sie nacheinander (§ 25 Abs. 4 StVG).

Was passiert, wenn Du die Frist verpasst?

Mit Ablauf der Viermonatsfrist beim Fahrverbot wird das Fahrverbot wirksam, auch ohne Abgabe. Die Verbotszeit läuft aber erst, wenn der Führerschein in Verwahrung ist. Wer in dieser Zeit fährt, macht sich wegen Fahren trotz Fahrverbot strafbar (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Gibt jemand den Führerschein nicht freiwillig heraus, wird er beschlagnahmt (§ 25 Abs. 2a Satz 4 StVG).

Nutze die Frist für die Planung, etwa für Urlaub oder Homeoffice. Ist der Job auf den Führerschein angewiesen, lies auch Kündigung wegen Verlust des Führerscheins.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne rechtskräftiges Fahrverbot in den zwei Jahren vor der Tat wird das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam (§ 25 Abs. 3 StVG).
  • Sonst gilt nach § 25 Abs. 2 StVG eine Frist von höchstens einem Monat ab Rechtskraft.
  • Die Verbotszeit beginnt erst mit dem Eingang des Führerscheins in amtlicher Verwahrung (§ 25 Abs. 6 StVG).
  • Für strafrechtliche Fahrverbote nach § 44 StGB gibt es keine Viermonatsfrist.
  • Wer nach Wirksamwerden ohne Abgabe weiterfährt, begeht eine Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Häufige Fragen (10)

Wann muss ich bei der Viermonatsfrist beim Fahrverbot den Führerschein abgeben?

Das hängt von Deiner Vorgeschichte ab. Hattest Du in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, gibst Du ihn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft ab, zu einem selbst gewählten Zeitpunkt (§ 25 Abs. 3 StVG). Andernfalls wird das Fahrverbot spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam. Der Bescheid muss Dich darüber belehren.

Wann beginnt das Fahrverbot bei der Viermonatsfrist?

Die Verbotszeit beginnt mit dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (§ 25 Abs. 6 StVG). Gibst Du ihn am ersten Tag der Frist ab, startet das Verbot sofort. Gibst Du ihn erst nach Ablauf der vier Monate ab, ist das Fahrverbot schon wirksam, die Verbotszeit läuft aber erst ab Abgabe. Bis dahin darfst Du nicht fahren.

Kann man den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen?

Ja, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 StVG vorliegen. Dann wählst Du durch den Zeitpunkt der Abgabe selbst, wann das Verbot innerhalb der vier Monate nach Rechtskraft beginnt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig. Ohne diese Voraussetzungen bleibt Dir nur der Spielraum von höchstens einem Monat nach Rechtskraft.

Gilt die Viermonatsfrist beim Fahrverbot auch bei Alkohol?

Bei einem Fahrverbot nach § 24a StVG im Bußgeldverfahren ja, also ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol ohne Straftat. Voraussetzung ist, dass Du in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot hattest. Kommt es dagegen zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr, wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ein strafrechtliches Fahrverbot nach § 44 StGB kennt keine Viermonatsfrist.

Was passiert, wenn ich den Führerschein nicht abgebe?

Das Fahrverbot wird trotzdem wirksam, spätestens nach Ablauf der Frist. Die Verbotszeit läuft aber erst ab Verwahrung, sie verlängert sich also faktisch. Gibst Du den Führerschein nicht freiwillig heraus, wird er beschlagnahmt (§ 25 Abs. 2a Satz 4 StVG). Wer in der Zwischenzeit fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar.

Ab wann zählen die vier Monate der Viermonatsfrist beim Fahrverbot?

Ab Rechtskraft der Bußgeldentscheidung. Ohne Einspruch tritt sie ein, wenn die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung abgelaufen ist (§ 67 Abs. 1 OWiG). Nach einem Einspruch und Gerichtsverfahren kommt es auf die Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses an. Das genaue Datum kannst Du bei der Bußgeldstelle erfragen; rechne mit etwas Puffer.

Kann ich das Fahrverbot aufteilen?

Nein. Ein Fahrverbot läuft am Stück, eine Aufteilung in einzelne Wochen sieht § 25 StVG nicht vor. Mit der Viermonatsfrist kannst Du nur den Beginn wählen. Bei mehreren Fahrverboten laufen die Verbotszeiten nacheinander, das früher wirksam gewordene zuerst (§ 25 Abs. 4 StVG). Ob ausnahmsweise ganz vom Fahrverbot abgesehen wird, entscheidet sich im Bußgeldverfahren selbst.

Gilt die Viermonatsfrist beim Fahrverbot auch für ein zweites Fahrverbot?

Nur wenn das erste Fahrverbot länger als zwei Jahre vor der neuen Tat rechtskräftig geworden ist. Liegt die Rechtskraft innerhalb dieses Zeitraums, gilt nur die Monatsfrist des § 25 Abs. 2 StVG. Gleiches gilt, wenn ein anderes Fahrverbot bis zur neuen Entscheidung rechtskräftig wird. Maßgeblich sind die Rechtskraftdaten, nicht die Tattage.

Muss ich den Führerschein persönlich abgeben?

Nein. Du kannst ihn bei der zuständigen Bußgeldstelle abgeben oder per Post schicken. Maßgeblich für den Beginn der Verbotszeit ist der Tag, an dem er dort in Verwahrung gelangt (§ 25 Abs. 6 StVG). Ein Einschreiben mit Rückschein hilft beim Nachweis. Gib im Begleitschreiben das Aktenzeichen an und frage nach dem voraussichtlichen Rückgabetag.

Wie bekomme ich den Führerschein nach dem Fahrverbot zurück?

Die Behörde gibt ihn nach Ablauf der Verbotszeit zurück, meist per Post oder zur Abholung. Fahren darfst Du erst wieder, wenn die Verbotszeit abgelaufen ist. Frag vorab, ob die Rücksendung rechtzeitig erfolgt, damit Du nach dem Ende nicht unnötig auf den Führerschein wartest.

Quellen

  1. § 25 StVG Fahrverbot (Abs. 2, 3, 4, 6, 9)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 44 StGB Fahrverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 4 BKatV Regelfahrverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.