Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren
Kurz erklärt Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren sind die Gebühren und Auslagen, die Behörde und Gericht zusätzlich zur Geldbuße verlangen. Im Verfahren der Bußgeldbehörde beträgt die Gebühr nach § 107 Abs. 1 OWiG fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, dazu Auslagen wie 3,50 Euro je Zustellung. Kommt es zum Amtsgericht, fallen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz an.

Inhalt 4 Abschnitte
Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren: Was steht neben der Geldbuße im Bescheid?
Mit dem Bußgeldbescheid setzt die Behörde als Teil der Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren eine Gebühr fest. Sie beträgt nach § 107 Abs. 1 OWiG fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro und höchstens 7.500 Euro. Hinzu kommen Auslagen, vor allem 3,50 Euro für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG).
Ein Beispiel: Bei einer Geldbuße von 100 Euro ergeben fünf Prozent nur 5 Euro, es gilt also die Mindestgebühr von 25 Euro. Mit einer Zustellung kommen 28,50 Euro Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren hinzu, insgesamt 128,50 Euro.
Keine Kosten entstehen beim Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro; § 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG schließt Gebühren und Auslagen ausdrücklich aus. Bei Halt- und Parkverstößen, deren Fahrer nicht ermittelt wird, trägt der Halter die Kosten (§ 25a StVG, Halterhaftung); die Gebühr beträgt dann 20 Euro (§ 107 Abs. 2 OWiG).
Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren: Was kostet es vor Gericht?
Gibt die Behörde die Sache nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid an das Amtsgericht als Bußgeldgericht ab, richten sich die Gerichtsgebühren nach Teil 4 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 GKG, Stand Oktober 2026):
| Nr. KV GKG | Verfahrensende | Gebühr |
|---|---|---|
| 4110 | Urteil oder Beschluss nach § 72 OWiG | 10 % der Geldbuße, mindestens 60 Euro, höchstens 18.000 Euro |
| 4111 | Rücknahme nach Eingang bei Gericht, vor der Hauptverhandlung | 0,25 Gebühr, mindestens 19 Euro |
| 4112 | Rücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung | 0,5 Gebühr |
| 4120 | Rechtsbeschwerde mit Urteil oder Beschluss | 2,0 Gebühr |
Maßgeblich ist die rechtskräftig festgesetzte Geldbuße (Vorbemerkung 4.1 Abs. 1). Dazu kommen gerichtliche Auslagen, etwa für ein Messgutachten, und die Kosten eines eigenen Anwalts (Anwaltskosten im Bußgeldverfahren). Wer verurteilt wird, trägt die Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG mit § 465 StPO); wird der Einspruch verworfen, auch die des gerichtlichen Verfahrens (§ 109 Abs. 2 OWiG).
Wer zahlt bei Einstellung oder Freispruch?
Wirst Du freigesprochen oder stellt das Gericht ein, fallen die Auslagen der Staatskasse und Deine notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Eine wichtige Ausnahme: Stellt das Gericht nach Ermessen ein, etwa nach § 47 Abs. 2 OWiG, kann es davon absehen, Deine Auslagen zu erstatten (§ 467 Abs. 4 StPO). Mehr unter Kostenentscheidung bei Einstellung und Kostenerstattung nach Freispruch.
Stellt die Behörde nach Erlass des Bescheids selbst ein, gilt § 467a Abs. 1 StPO sinngemäß (§ 105 Abs. 1 OWiG). Zwei Sonderregeln begrenzen die Erstattung. Lag die Geldbuße bei höchstens 10 Euro, sind Anwaltskosten nur erstattungsfähig, wenn ein Anwalt wegen schwieriger Sach- oder Rechtslage geboten war (§ 109a Abs. 1 OWiG). Und Auslagen, die Du durch rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hättest vermeiden können, muss die Staatskasse nicht übernehmen (§ 109a Abs. 2 OWiG).
Wie lassen sich Kosten prüfen und angreifen?
Gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen im Verfahren der Behörde kannst Du gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG). Gegen einen selbständigen Kostenbescheid oder einen Kostenfestsetzungsbescheid gilt dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
Prüfe zuerst die Rechnung: Ist die Mindestgebühr richtig angesetzt, wurde mehrfach förmlich zugestellt, sind Gutachterkosten nachvollziehbar? Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kann je nach Vertrag Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Ob sich ein Einspruch trotz Kostenrisiko lohnt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von Punkten oder Fahrverbot.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Behördengebühr beträgt 5 Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, höchstens 7.500 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG).
- Jede förmliche Zustellung kostet 3,50 Euro Auslagen (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG); das Verwarnungsgeld ist kostenfrei (§ 56 Abs. 3 OWiG).
- Vor dem Amtsgericht fallen 10 Prozent der Geldbuße an, mindestens 60 Euro (Nr. 4110 KV GKG, Stand Oktober 2026).
- Bei Freispruch trägt die Staatskasse in der Regel Deine notwendigen Auslagen, bei Ermessenseinstellung kann das Gericht davon absehen (§ 467 Abs. 4 StPO).
- Gegen Kostenbescheide gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
Häufige Fragen (10)
Wie hoch sind die Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren?
In der Regel 28,50 Euro bei Geldbußen bis 500 Euro: 25 Euro Mindestgebühr plus 3,50 Euro für die Zustellung. Erst ab einer Geldbuße über 500 Euro übersteigen fünf Prozent die Mindestgebühr (§ 107 Abs. 1 OWiG). Bei einer Geldbuße von 600 Euro beträgt die Gebühr also 30 Euro. Weitere Auslagen, etwa für Gutachten, können hinzukommen.
Muss ich die Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren gleich mit der Geldbuße bezahlen?
Ja, sobald der Bescheid rechtskräftig ist, werden Geldbuße und Kosten zusammen fällig. Der Bescheid fordert zur Zahlung spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft auf (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Legst Du rechtzeitig Einspruch ein, wird der Bescheid nicht rechtskräftig und Du musst zunächst nichts zahlen. Zahlst Du trotz Einspruch, klär vorher, wie die Behörde die Zahlung verbucht.
Fallen bei einem Verwarnungsgeld Kosten an?
Nein. Für eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro werden nach § 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG keine Gebühren und Auslagen erhoben. Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren entstehen erst mit einem Bußgeldbescheid. Zahlst Du ein Verwarnungsgeld nicht fristgerecht, kann die Behörde allerdings einen Bußgeldbescheid erlassen, und dann kommen mindestens 25 Euro Gebühr hinzu.
Was kostet ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Der Einspruch selbst ist gebührenfrei. Kosten entstehen, wenn das Amtsgericht entscheidet und Du verurteilt wirst: dann mindestens 60 Euro Gerichtsgebühr, bei höheren Geldbußen zehn Prozent davon (Nr. 4110 KV GKG). Dazu können Auslagen für Zeugen oder Gutachten und die Kosten Deines Anwalts kommen. Endet das Verfahren mit Freispruch, trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten.
Wer zahlt die Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren, wenn es eingestellt wird?
Das hängt davon ab, wer einstellt und warum. Stellt das Gericht ein, trägt grundsätzlich die Staatskasse die Kosten (§ 467 Abs. 1 StPO), bei einer Einstellung nach Ermessen kann es aber davon absehen, Deine Auslagen zu erstatten (§ 467 Abs. 4 StPO). Stellt die Behörde nach Erlass des Bescheids ein, gilt § 467a StPO sinngemäß (§ 105 Abs. 1 OWiG).
Bekomme ich meine Anwaltskosten bei einem Freispruch erstattet?
In der Regel ja, in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Bei Freispruch fallen Deine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO), dazu gehören Anwaltskosten nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO. Ausnahme: Bei einer Geldbuße bis 10 Euro sind sie nur erstattungsfähig, wenn ein Anwalt wegen der Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache geboten war (§ 109a Abs. 1 OWiG).
Was kostet die Rücknahme des Einspruchs?
Vor Abgabe an das Gericht entstehen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren; es bleibt bei Geldbuße und Kosten aus dem Bescheid. Nimmst Du nach Eingang der Akten bei Gericht, aber vor der Hauptverhandlung zurück, fällt eine 0,25 Gebühr an, mindestens 19 Euro (Nr. 4111 KV GKG). Nach Beginn der Hauptverhandlung ist es eine 0,5 Gebühr (Nr. 4112). Hinzu kommen bereits entstandene Auslagen.
Was kostet die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren?
Beantragst Du die Versendung der Akte durch die Behörde, fallen pauschal 12 Euro je Sendung an, Rücksendung eingeschlossen (§ 107 Abs. 5 OWiG). Wird die Akte elektronisch geführt und elektronisch übermittelt, entfällt die Pauschale. Akteneinsicht nimmt in der Regel ein Verteidiger; seine Gebühren sind davon getrennt. Bei Gericht gilt eine entsprechende Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG.
Was kostet es, wenn beim Falschparken der Fahrer nicht ermittelt wird?
Dann trägt der Halter die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen (§ 25a Abs. 1 StVG). Die Gebühr beträgt bei einer Entscheidung der Behörde 20 Euro (§ 107 Abs. 2 OWiG), dazu kommen Auslagen wie Zustellkosten. Eine Geldbuße gibt es dabei nicht. Gegen die Kostenentscheidung kannst Du binnen zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 25a Abs. 3 StVG).
Entstehen schon durch den Anhörungsbogen Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren?
Nein. Gebühren fallen nach § 107 Abs. 1 OWiG erst mit der Festsetzung einer Geldbuße im Bußgeldbescheid an. Die Anhörung ist ein Verfahrensschritt davor. Stellt die Behörde das Verfahren nach der Anhörung ein, entstehen Dir keine Verfahrenskosten. Eigene Anwaltskosten in diesem Stadium bekommst Du bei einer Einstellung vor Erlass eines Bescheids allerdings in der Regel nicht erstattet.
Quellen
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