Versetzung

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Eine Versetzung ist die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, eines anderen Arbeitsorts oder anderer Arbeitsumstände durch den Arbeitgeber. Er darf das nach § 106 GewO nur im Rahmen des Arbeitsvertrags und nach billigem Ermessen. In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss vorher der Betriebsrat zustimmen (§ 99 BetrVG).

Mitarbeiter steht mit Gepäck neben einem Firmenwagen vor einem neuen Standort, der eine Versetzung andeutet
Inhalt 4 Abschnitte

Was gilt arbeitsrechtlich als Versetzung?

Umgangssprachlich ist jede Änderung von Ort oder Aufgabe eine Versetzung. Das Betriebsverfassungsrecht ist genauer. Nach § 95 Abs. 3 BetrVG ist Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist. Wer üblicherweise nicht an einem festen Platz arbeitet, etwa auf wechselnden Baustellen, wird durch die Zuweisung des jeweiligen Einsatzorts nicht versetzt.

Davon zu trennen ist die individualrechtliche Frage, ob der Arbeitgeber die Versetzung überhaupt anordnen darf. Sie beantwortet § 106 GewO: Er kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen bestimmen, soweit Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts festlegen. Dieses Direktionsrecht hat also zwei Grenzen: den Vertrag und die Billigkeit.

Wann darf Dein Arbeitgeber Dich woanders einsetzen?

Zuerst zählt der Arbeitsvertrag. Ist dort ein bestimmter Ort fest vereinbart, ist ein Wechsel nur einvernehmlich oder per Änderungskündigung nach § 2 KSchG möglich. Enthält der Vertrag dagegen eine Versetzungsklausel, bleibt die Billigkeitskontrolle nach § 106 GewO und § 315 BGB: Der Arbeitgeber muss seine Interessen und Deine, etwa Familie, Pflege von Angehörigen oder Gesundheit, abwägen und auf Behinderungen Rücksicht nehmen.

Wie weit das Weisungsrecht reicht, zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.2022, 5 AZR 336/21. Eine Fluggesellschaft durfte einen Piloten von Nürnberg nach Bologna versetzen, weil der Vertrag keinen Arbeitsort im Inland festlegte. Auch eine solche Weisung unterliegt aber der Billigkeitskontrolle, wobei eine unternehmerische Entscheidung besonderes Gewicht hat.

Im öffentlichen Dienst gelten für Beamte eigene Regeln, siehe Versetzung von Beamten.

Welche Rolle hat der Betriebsrat bei einer Versetzung?

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Versetzung unterrichten und seine Zustimmung einholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat sie, muss er das binnen einer Woche schriftlich und mit Gründen mitteilen; sonst gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Zulässige Gründe nennt § 99 Abs. 2 BetrVG, etwa eine ungerechtfertigte Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers.

Bei Verweigerung kann der Arbeitgeber die Zustimmung beim Arbeitsgericht ersetzen lassen. Vorläufig darf er die Versetzung nach § 100 BetrVG nur durchführen, wenn das aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Mehr dazu unter Mitbestimmung des Betriebsrats.

Musst Du einer unbilligen Versetzung folgen?

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 18.10.2017, 10 AZR 330/16, entschieden, dass Arbeitnehmer an eine Weisung, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt, auch nicht vorläufig gebunden sind. Im Fall ging es um einen Immobilienkaufmann, der von Münster für sechs Monate nach Berlin geschickt werden sollte; die Revision des Arbeitgebers blieb erfolglos.

Das Risiko liegt allerdings bei Dir. Hält das Gericht die Versetzung später für billig, war die Weigerung eine Pflichtverletzung, die eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung tragen kann. Sicherer ist oft, unter Vorbehalt zu arbeiten und die Versetzung gerichtlich prüfen zu lassen. Welche Variante passt, hängt vom Einzelfall ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Versetzen darf der Arbeitgeber nur im Rahmen des Arbeitsvertrags und nach billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB).
  • Betriebsverfassungsrechtlich ist Versetzung jede Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs über einen Monat oder mit erheblicher Änderung der Umstände (§ 95 Abs. 3 BetrVG).
  • Bei mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Betriebsrat zustimmen; er hat eine Woche für eine begründete Verweigerung (§ 99 BetrVG).
  • An unbillige Weisungen bist Du nach BAG 10 AZR 330/16 auch vorläufig nicht gebunden, trägst aber das Risiko einer Fehleinschätzung.
  • Ist der Arbeitsort vertraglich fest vereinbart, braucht der Arbeitgeber für einen Wechsel Deine Zustimmung oder eine Änderungskündigung.

Häufige Fragen (10)

Kann mich mein Arbeitgeber einfach versetzen?

Nur, wenn der Arbeitsvertrag Raum dafür lässt und die Versetzung billigem Ermessen entspricht (§ 106 GewO). Steht ein bestimmter Arbeitsort oder eine bestimmte Tätigkeit fest im Vertrag, reicht eine einseitige Weisung nicht aus. Dann braucht er Deine Zustimmung oder eine Änderungskündigung. Gibt es einen Betriebsrat und mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Unternehmen, muss er außerdem dessen Zustimmung einholen.

Muss der Arbeitgeber eine Versetzung begründen?

Eine ausdrückliche gesetzliche Begründungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gibt es nicht. Im Streitfall muss der Arbeitgeber aber darlegen, dass er billiges Ermessen gewahrt hat, also seine Gründe und Deine Interessen abgewogen hat. Dem Betriebsrat muss er nach § 99 Abs. 1 BetrVG Auskunft über die Auswirkungen der Versetzung geben. Fragst Du nach den Gründen, schafft das zudem eine bessere Grundlage für Deine Entscheidung.

Kann ich eine Versetzung ablehnen?

Ja, wenn sie vom Arbeitsvertrag nicht gedeckt oder unbillig ist. Nach BAG 10 AZR 330/16 bist Du an eine unbillige Weisung auch vorläufig nicht gebunden. Das Risiko ist aber erheblich: Stellt ein Gericht später fest, dass die Versetzung rechtmäßig war, kann die Weigerung eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen. Ein Weg ist, der Weisung unter Vorbehalt zu folgen und sie parallel gerichtlich prüfen zu lassen.

Wann muss der Arbeitgeber eine Versetzung ankündigen?

Eine feste gesetzliche Ankündigungsfrist gibt es nicht, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können aber eine vorsehen. Je stärker die Versetzung in Dein Leben eingreift, desto mehr Vorlauf verlangt das billige Ermessen, etwa bei einem Ortswechsel mit Umzug oder geänderter Kinderbetreuung. Der Betriebsrat muss vor der Versetzung beteiligt werden und hat eine Woche Zeit für seine Stellungnahme (§ 99 Abs. 3 BetrVG).

Was ist der Unterschied zwischen Versetzung und Änderungskündigung?

Die Versetzung ist eine Weisung innerhalb des bestehenden Vertrags. Die Änderungskündigung beendet den Vertrag und bietet zugleich neue Bedingungen an (§ 2 KSchG). Sie braucht der Arbeitgeber, wenn die gewünschte Änderung über das Direktionsrecht hinausgeht. Gegen eine Änderungskündigung kannst Du das Angebot unter Vorbehalt annehmen, spätestens innerhalb von drei Wochen, und dann gerichtlich prüfen lassen.

Was ist bei einer Versetzung zumutbar?

Das hängt von der Abwägung im Einzelfall ab. Berücksichtigt werden unter anderem Fahrtzeit und Kosten, familiäre Pflichten, Pflege von Angehörigen, Gesundheit und Behinderung (§ 106 Satz 3 GewO). Auf der anderen Seite stehen betriebliche Gründe, etwa eine unternehmerische Entscheidung, die nach BAG 5 AZR 336/21 besonderes Gewicht hat. Eine feste Kilometergrenze kennt das Gesetz nicht.

Muss der Betriebsrat einer Versetzung zustimmen?

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ja (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus den Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern und muss das binnen einer Woche schriftlich begründen. Schweigt er, gilt die Zustimmung als erteilt. Verweigert er sie, muss der Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen, um sie ersetzen zu lassen.

Darf mein Arbeitgeber mich ins Ausland schicken?

Unter Umständen ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 30.11.2022 entschieden (5 AZR 336/21), dass das Weisungsrecht nicht automatisch auf Deutschland beschränkt ist. Voraussetzung ist, dass Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die möglichen Arbeitsorte nicht auf das Inland begrenzen. Auch dann muss die Versetzung billigem Ermessen entsprechen und die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Darf mein Gehalt bei einer Versetzung gekürzt werden?

Nicht allein durch die Versetzung. Das Weisungsrecht nach § 106 GewO betrifft Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit, nicht die vereinbarte Vergütung. Soll die Bezahlung sinken, braucht der Arbeitgeber Deine Zustimmung oder eine wirksame Änderungskündigung. Ob eine andere Tätigkeit überhaupt zugewiesen werden darf, richtet sich nach der im Vertrag vereinbarten Tätigkeit.

Kann ich selbst eine Versetzung beantragen?

Ja, ein Antrag ist jederzeit möglich, einen Anspruch auf Versetzung gibt das Gesetz aber grundsätzlich nicht. Ausnahmen können sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder besonderen Schutzvorschriften ergeben, etwa bei Schwerbehinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen. Stimmt der Arbeitgeber zu, sollte die Änderung schriftlich festgehalten werden.

Quellen

  1. § 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 95 BetrVG Auswahlrichtlinien, Begriff der Versetzung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 18.10.2017, 10 AZR 330/16 (keine Bindung an unbillige Weisung)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 30.11.2022, 5 AZR 336/21 (Versetzung ins Ausland)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Arbeitsrecht

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.