Bußgeld im Datenschutz (DSGVO)
Kurz erklärt Ein Bußgeld im Datenschutz ist eine Geldbuße, die eine Datenschutzaufsichtsbehörde wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO verhängt. Grundlage ist Art. 83 DSGVO, das Verfahren richtet sich nach § 41 BDSG und dem OWiG. Möglich sind bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; gegen den Bescheid hilft nur ein Einspruch binnen zwei Wochen.

Inhalt 3 Abschnitte
Wie hoch kann ein Bußgeld im Datenschutz sein?
Art. 83 DSGVO kennt zwei Stufen. Für Verstöße etwa gegen Pflichten zu Datensicherheit, Datenschutz durch Technikgestaltung oder Auftragsverarbeitung sind nach Abs. 4 bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes möglich. Für Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung, die Rechtsgrundlagen und die Betroffenenrechte erlaubt Abs. 5 bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent; maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag.
Beim Bußgeld im Datenschutz sind das Obergrenzen, keine Regelsätze. Die Behörde muss nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Schadensminderung, frühere Verstöße und die Zusammenarbeit berücksichtigen. Wie die Aufsichtsbehörden rechnen, beschreiben die Leitlinien 04/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses. Einen festen Bußgeldkatalog wie im Straßenverkehr gibt es nicht, anders als bei der Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog.
Wer haftet für ein Bußgeld im Datenschutz?
Am 05.12.2023 hat der Europäische Gerichtshof im Fall Deutsche Wohnen (C-807/21) drei Fragen geklärt (Pressemitteilung 184/23). Eine Geldbuße setzt einen schuldhaften, also vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß voraus. Bei einer juristischen Person muss die Behörde nicht nachweisen, welche Leitungsperson gehandelt hat. Und gehört das Unternehmen zu einem Konzern, berechnet sich der Höchstbetrag nach dem Umsatz der gesamten wirtschaftlichen Einheit. Das betrifft die Geldbuße gegen Unternehmen unmittelbar.
Das Landgericht Berlin I hat am 09.06.2026 den Verstoß der Deutsche Wohnen SE gegen die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung bestätigt; das teilte die Berliner Datenschutzbeauftragte am 10.06.2026 mit. Ein Bußgeld im Datenschutz trifft nicht nur Konzerne. Auch Vereine, Selbstständige oder Privatpersonen können betroffen sein, sobald sie Daten außerhalb des rein persönlichen Bereichs verarbeiten, etwa beim Datenschutz im Coaching. Gegen Behörden und öffentliche Stellen des Bundes werden nach § 43 Abs. 3 BDSG keine Geldbußen verhängt; für Landesbehörden gelten die Landesdatenschutzgesetze.
Wie läuft das Bußgeldverfahren ab und wie wehrst Du Dich?
Für das Verfahren gilt nach § 41 BDSG das Ordnungswidrigkeitenrecht, mit wichtigen Abweichungen. Die Bußgeldobergrenzen des § 17 OWiG gelten nicht. Erlässt sie einen Bescheid, kannst Du nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht, bei einer Geldbuße über 100.000 Euro das Landgericht (§ 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG). Die Staatsanwaltschaft darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einstellen (§ 41 Abs. 2).
Zuständig sind die Aufsichtsbehörden der Länder, für Unternehmen in Hamburg der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Eine eigene Meldung einer Datenpanne nach Art. 33 DSGVO darf im Bußgeldverfahren gegen den Meldenden nur mit seiner Zustimmung verwendet werden (§ 43 Abs. 4 BDSG). Im Arbeitsverhältnis betrifft das etwa Beschäftigtendatenschutz und Videoüberwachung am Arbeitsplatz.
Das Wichtigste in Kürze
- Art. 83 DSGVO erlaubt Geldbußen bis 10 Millionen Euro oder 2 Prozent (Abs. 4) und bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Abs. 5).
- Eine Geldbuße setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; Unternehmen haften ohne Nachweis einer konkreten Leitungsperson (EuGH, 05.12.2023, C-807/21).
- Gegen den Bußgeldbescheid gilt die Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 67 OWiG i. V. m. § 41 BDSG).
- Über 100.000 Euro entscheidet nach Einspruch das Landgericht statt des Amtsgerichts (§ 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG).
- Gegen Behörden und öffentliche Stellen des Bundes werden keine Geldbußen verhängt (§ 43 Abs. 3 BDSG); für Landesbehörden gilt Landesrecht.
Häufige Fragen (10)
Wie hoch ist ein Bußgeld im Datenschutz bei einem DSGVO-Verstoß?
Einen festen Betrag gibt es nicht. Art. 83 DSGVO legt nur Obergrenzen fest: bis 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für bestimmte Pflichtverstöße und bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent für schwerere Verstöße. Die konkrete Höhe bemisst die Behörde nach den Kriterien des Art. 83 Abs. 2, etwa Schwere, Dauer, Verschulden und Kooperation.
Gibt es einen Bußgeldkatalog für die DSGVO?
Nein, nicht in Form fester Tabellen wie beim Bußgeldkatalog im Straßenverkehr. Der Europäische Datenschutzausschuss hat mit den Leitlinien 04/2022 aber eine einheitliche Methode zur Berechnung veröffentlicht, an der sich die Aufsichtsbehörden orientieren. Ausgangspunkt sind die Schwere des Verstoßes und der Umsatz des Unternehmens, danach werden erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt.
Können auch Privatpersonen ein Bußgeld im Datenschutz bekommen?
Ja, wenn sie Daten außerhalb des rein persönlichen oder familiären Bereichs verarbeiten. Für private Tätigkeiten gilt die DSGVO nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c nicht. Wer aber etwa öffentlich zugängliche Bereiche filmt oder fremde Daten im Internet veröffentlicht, kann als Verantwortlicher einem Bußgeld unterliegen. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Muss die Behörde Verschulden nachweisen?
Ja. Der Europäische Gerichtshof hat am 05.12.2023 entschieden, dass nur ein schuldhafter Verstoß zu einer Geldbuße führen kann, also vorsätzlich oder fahrlässig (C-807/21). Es genügt, dass sich der Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte. Ob ihm bewusst war, gegen die DSGVO zu verstoßen, ist dagegen nicht entscheidend.
Wie lege ich Einspruch gegen ein Bußgeld im Datenschutz ein?
Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichtsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG, anwendbar über § 41 BDSG). Eine Begründung ist nicht zwingend, aber sinnvoll. Hält die Behörde am Bescheid fest, gibt sie die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Gericht ab. Bei mehr als 100.000 Euro ist das Landgericht zuständig.
Was ist der Unterschied zwischen Bußgeld und Schadensersatz nach der DSGVO?
Das Bußgeld im Datenschutz verhängt die Aufsichtsbehörde als Sanktion, das Geld fließt an den Staat. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangt dagegen die betroffene Person selbst vor den Zivilgerichten, für materielle oder immaterielle Schäden. Beides kann nebeneinander bestehen. Ein Bußgeldverfahren ist keine Voraussetzung für Schadensersatz und umgekehrt.
Wer ist in Hamburg für ein Bußgeld im Datenschutz zuständig?
Für Unternehmen, Vereine und Selbstständige mit Sitz in Hamburg ist der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. Er nimmt Beschwerden entgegen, prüft Verstöße und kann Bußgelder verhängen. Die Kontaktdaten und ein Beschwerdeformular stehen auf seiner Website datenschutz-hamburg.de. Gegen einen Bescheid entscheidet nach Einspruch das Amtsgericht Hamburg oder ab 100.000 Euro das Landgericht.
Bekommen Behörden ein Bußgeld nach der DSGVO?
Bundesbehörden nicht. Art. 83 Abs. 7 DSGVO überlässt den Mitgliedstaaten, ob gegen öffentliche Stellen Geldbußen verhängt werden. Der Bund hat das in § 43 Abs. 3 BDSG für seine Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen ausgeschlossen; für Landes- und Kommunalbehörden regeln das die Landesdatenschutzgesetze. Die Aufsichtsbehörden können aber andere Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 DSGVO anordnen, etwa Anweisungen oder Verarbeitungsverbote.
Was passiert nach einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde?
Die Behörde prüft den Sachverhalt und bittet den Verantwortlichen in der Regel um Stellungnahme. Danach kann sie das Verfahren einstellen, einen Hinweis geben, verwarnen, Anweisungen erteilen oder ein Bußgeldverfahren einleiten. Welche Maßnahme sie wählt, hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Der Europäische Datenschutzausschuss hat im September 2026 dazu neue Leitlinien 04/2026 zur Konsultation gestellt.
Wird ein DSGVO-Bußgeld nach dem Konzernumsatz berechnet?
Für den Höchstbetrag ja. Nach dem Urteil des EuGH vom 05.12.2023 (C-807/21) gilt der wettbewerbsrechtliche Unternehmensbegriff. Gehört eine Gesellschaft zu einem Konzern, ist der weltweite Jahresumsatz der gesamten wirtschaftlichen Einheit aus dem Vorjahr maßgeblich. Dadurch kann die Obergrenze von 2 oder 4 Prozent deutlich höher liegen als beim Umsatz der Tochtergesellschaft allein.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
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