Verbotsirrtum
Kurz erklärt Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn Du bei einer Ordnungswidrigkeit nicht erkennst, dass Dein Verhalten verboten ist, etwa weil Du eine Vorschrift nicht kennst oder für nicht anwendbar hältst. Geregelt ist er in § 11 Abs. 2 OWiG. Nur wenn Du den Irrtum nicht vermeiden konntest, handelst Du nicht vorwerfbar und darfst nicht mit einer Geldbuße belegt werden.

Inhalt 4 Abschnitte
Worin unterscheidet sich der Verbotsirrtum vom Tatbestandsirrtum?
Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt zwei Irrtümer. Beim Tatbestandsirrtum nach § 11 Abs. 1 OWiG kennst Du einen Umstand nicht, der zur Tat gehört. Du übersiehst zum Beispiel ein Verkehrszeichen. Dann fehlt der Vorsatz, eine Ahndung wegen Fahrlässigkeit bleibt aber ausdrücklich möglich (§ 11 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Im Straßenverkehr hilft das wenig, weil § 24 StVG vorsätzliches und fahrlässiges Handeln erfasst. Mehr dazu unter Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht.
Beim Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG kennst Du alle Tatsachen, hältst Dein Verhalten aber für erlaubt. Du siehst das Schild, glaubst aber, es gelte für Dein Fahrzeug nicht. Der Verbotsirrtum betrifft nicht den Vorsatz, sondern die Vorwerfbarkeit. Ohne Vorwerfbarkeit gibt es keine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden darf.
Wann gilt ein Verbotsirrtum als unvermeidbar?
Das Gesetz entlastet beim Verbotsirrtum nur, wenn Du den Irrtum nicht vermeiden konntest. Was das heißt, hat der Bundesgerichtshof zur wortgleichen Regel in § 17 StGB ausformuliert. Nach dem Urteil vom 04.04.2013, 3 StR 521/12 musst Du Deine Erkenntniskräfte einsetzen und Zweifel durch Nachdenken oder durch verlässlichen, sachkundigen Rechtsrat ausräumen (Rn. 10).
Eine Auskunft ist nur verlässlich, wenn sie sorgfältig und nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt wurde. Bestellte Gefälligkeitsgutachten entlasten nicht. Bei schwierigen Rechtsfragen verlangt der BGH regelmäßig ein detailliertes schriftliches Gutachten (Rn. 11). Im entschiedenen Fall genügte die Erkundigung: Der BGH bestätigte den Freispruch. Maßgeblich sind auch Bildungsstand, Erfahrung und Beruf. Wer beruflich fährt, muss die Regeln für sein Fahrzeug kennen.
Was passiert, wenn der Irrtum vermeidbar war?
Dann bleibt es trotz Verbotsirrtum bei der Ordnungswidrigkeit. Anders als § 17 Satz 2 StGB sieht § 11 Abs. 2 OWiG keine ausdrückliche Milderung vor. Für die Höhe der Geldbuße zählt aber nach § 17 Abs. 3 OWiG auch der Vorwurf, der Dich trifft. Ein nachvollziehbarer, wenn auch vermeidbarer Verbotsirrtum kann deshalb in die Zumessung einfließen.
Daneben bleibt die Verfolgung eine Ermessensfrage. Solange das Verfahren bei der Behörde liegt, kann sie es nach § 47 Abs. 1 OWiG einstellen. Liegt es beim Amtsgericht, braucht die Einstellung in der Regel die Zustimmung der Staatsanwaltschaft; bei Bußgeldern bis 100 Euro entfällt sie, wenn die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt (§ 47 Abs. 2 OWiG). Siehe Einstellung des Bußgeldverfahrens.
Wie bringst Du einen Verbotsirrtum ins Verfahren ein?
Der richtige Zeitpunkt ist die Anhörung oder der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG). Behaupten allein reicht nicht. Belege, wann Du Dich wo erkundigt hast und was man Dir gesagt hat: eine E-Mail der Behörde, ein Merkblatt, ein schriftlicher Rechtsrat.
Auch außerhalb des Verkehrs stellt sich die Frage. Wer Online-Kurse ohne Zulassung vertreibt, handelt nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ordnungswidrig; hier stellt sich die Frage, ob der Anbieter sich ausreichend erkundigt hat. Mehr dazu unter Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG. Ob der Verbotsirrtum trägt, hängt immer vom Einzelfall ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt die Vorwerfbarkeit aus; eine Geldbuße darf dann nicht verhängt werden (§ 11 Abs. 2 OWiG).
- Wer einen Umstand der Tat nicht kennt, irrt über den Tatbestand; dann bleibt die Ahndung wegen Fahrlässigkeit möglich (§ 11 Abs. 1 Satz 2 OWiG).
- Unvermeidbar ist der Irrtum nur nach sorgfältiger Erkundigung bei einer verlässlichen Stelle (BGH, 04.04.2013, 3 StR 521/12).
- Ein vermeidbarer Irrtum kann bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 3 OWiG).
- Den Irrtum bringst Du spätestens im Einspruch vor, der binnen zwei Wochen ab Zustellung eingehen muss (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Häufige Fragen (11)
Wann liegt ein Verbotsirrtum vor?
Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn Du die Tatsachen richtig erfasst, aber nicht erkennst, dass Dein Tun verboten ist. Typisch ist, dass Du eine Vorschrift gar nicht kennst oder glaubst, sie gelte in Deiner Lage nicht. Im Bußgeldrecht regelt das § 11 Abs. 2 OWiG. Irrst Du dagegen über Tatsachen, zum Beispiel weil Du ein Schild übersehen hast, ist das ein Tatbestandsirrtum nach Absatz 1.
Ist der Verbotsirrtum ein Entschuldigungsgrund?
Ja, aber nur der unvermeidbare. Er lässt die Vorwerfbarkeit entfallen, also das, was im Strafrecht Schuld heißt. Die Tat bleibt rechtswidrig, Du kannst dafür aber nicht mit einer Geldbuße belegt werden. Konntest Du den Irrtum vermeiden, entlastet er Dich nicht vollständig. Er kann sich dann höchstens bei der Bemessung der Geldbuße nach § 17 Abs. 3 OWiG zu Deinen Gunsten auswirken.
Wann ist ein Verbotsirrtum vermeidbar?
Vermeidbar ist er, wenn Du bei zumutbarer Anstrengung hättest erkennen können, dass Dein Verhalten verboten ist. Der BGH fordert, Zweifel durch Nachdenken oder verlässlichen Rechtsrat auszuräumen. Wer konkrete Zweifel hatte und nicht nachfragte, irrt vermeidbar. Dasselbe gilt, wenn Du Dich nur auf eine Ansicht verlässt, weil sie Dir passt. Berücksichtigt werden auch Ausbildung, Beruf und Erfahrung.
Gilt der Verbotsirrtum auch im OWiG oder nur im Strafrecht?
Er gilt in beiden Bereichen, mit eigener Vorschrift. Für Straftaten regelt ihn § 17 StGB, für Ordnungswidrigkeiten § 11 Abs. 2 OWiG. Die Formulierungen ähneln sich stark, deshalb übertragen Gerichte die Maßstäbe zur Vermeidbarkeit. Ein Unterschied: § 17 StGB erlaubt bei vermeidbarem Irrtum ausdrücklich eine mildere Strafe, das OWiG verweist dafür auf die allgemeine Zumessung nach § 17 Abs. 3.
Schützt Unwissenheit vor einer Geldbuße?
In der Regel nicht. Wer eine Vorschrift nicht kennt, hätte sich meist informieren können, dann ist der Irrtum vermeidbar. Nur wenn Du trotz zumutbarer Erkundigung keine Chance hattest, das Verbot zu erkennen, scheidet eine Geldbuße aus. Das kann etwa nach einer falschen Auskunft der zuständigen Behörde der Fall sein. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Einzelfall geprüft.
Hilft mir eine falsche Auskunft der Behörde?
Sie kann helfen, wenn die Stelle zuständig war und Du ihr nach den Umständen vertrauen durftest. Eine sachkundige und sorgfältig erteilte Auskunft ist genau das, was die Rechtsprechung für einen unvermeidbaren Irrtum verlangt. Bewahre die Auskunft schriftlich auf, mit Datum und Namen. Eine erkennbar oberflächliche oder unzuständige Auskunft entlastet dagegen weniger, weil Du dann weiter hättest nachfragen müssen.
Reicht der Rat eines Anwalts für einen unvermeidbaren Irrtum?
Nicht automatisch. Nach BGH, 3 StR 521/12, hat man mit der Anfrage bei einem auf das Gebiet versierten Anwalt zwar vielfach das Gebotene getan. Du darfst der Auskunft aber nur vertrauen, wenn sie erkennbar sorgfältig ist. Gefälligkeitsgutachten oder bloße Absicherungsschreiben genügen nicht. Bei schwierigen Fragen verlangt der BGH regelmäßig ein detailliertes schriftliches Gutachten.
Was ist der Unterschied zwischen Erlaubnisirrtum und Verbotsirrtum?
Beide betreffen die Frage, ob Du weißt, dass Dein Verhalten verboten ist. Beim Verbotsirrtum kennst Du das Verbot nicht. Beim Erlaubnisirrtum kennst Du es, hältst Dich aber wegen einer vermeintlichen Ausnahme für berechtigt. Auch dann fehlt Dir die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, wie § 11 Abs. 2 OWiG es beschreibt. Entscheidend bleibt in beiden Fällen, ob Du den Irrtum durch Nachdenken oder Nachfragen hättest vermeiden können.
Kann ich mich auf einen Verbotsirrtum bei einem Verkehrsschild berufen?
Das ist möglich, hat aber hohe Hürden. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss die Bedeutung der Verkehrszeichen kennen; Unkenntnis ist daher meist vermeidbar. Anders kann es bei mehrdeutigen Zusatzzeichen oder einer nachweislich falschen Auskunft liegen. Hast Du ein Schild schlicht übersehen, ist das kein Verbotsirrtum, sondern ein Tatbestandsirrtum, und dann bleibt es bei der Ahndung wegen Fahrlässigkeit.
Muss ich den Verbotsirrtum selbst beweisen?
Eine echte Beweislast wie im Zivilprozess gibt es im Bußgeldverfahren nicht, Behörde und Gericht ermitteln von Amts wegen. Praktisch musst Du den Irrtum aber nachvollziehbar darlegen, sonst gibt es keinen Anlass, ihn zu prüfen. Schildere konkret, was Du angenommen hast und warum. Lege Unterlagen wie Auskünfte, Merkblätter oder Schriftwechsel vor, möglichst schon mit dem Einspruch.
Kann das Verfahren wegen eines Verbotsirrtums eingestellt werden?
Ja, das ist möglich. Bei einem unvermeidbaren Irrtum fehlt die Vorwerfbarkeit, dann darf keine Geldbuße festgesetzt werden. Aber auch bei einem vermeidbaren Irrtum kann die Behörde nach § 47 Abs. 1 OWiG nach Ermessen einstellen. Vor dem Amtsgericht ist dafür in der Regel die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nötig, außer in den Fällen des § 47 Abs. 2 Satz 2 OWiG.
Quellen
Weitere Begriffe in Bußgeldverfahren
Kostenlose Fallprüfung
Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.