Arbeitsvertrag ändern

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Kurz erklärt Arbeitsvertrag ändern heißt, einzelne Arbeitsbedingungen wie Gehalt, Arbeitszeit, Tätigkeit oder Arbeitsort neu zu regeln. Arbeitsvertrag ändern geht nach § 311 Abs. 1 BGB durch Vereinbarung beider Seiten; einseitig bleiben dem Arbeitgeber nur das Weisungsrecht und die Änderungskündigung nach § 2 KSchG. Gegen eine Änderungskündigung muss innerhalb von drei Wochen geklagt werden.

Zwei Personen im Gespräch in einem modernen deutschen Büroflur, die über Möglichkeiten zum Arbeitsvertrag ändern beraten
Inhalt 4 Abschnitte

Arbeitsvertrag ändern: Wie geht das wirksam?

Beim Arbeitsvertrag ändern ist der Normalfall ein Änderungsvertrag. Wie jeder Vertrag kommt er durch übereinstimmende Erklärungen zustande (§ 311 Abs. 1 BGB), meist als Nachtrag zum bestehenden Arbeitsvertrag. Eine gesetzliche Schriftform gibt es für die meisten Änderungen nicht. Eine wichtige Ausnahme: Soll ein unbefristeter Vertrag nachträglich befristet werden, braucht diese Abrede die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG, sonst gilt der befristete Arbeitsvertrag als unbefristet.

Daneben verlangt das Nachweisgesetz Transparenz. Nach § 3 NachwG muss der Arbeitgeber eine Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen spätestens an dem Tag schriftlich mitteilen, an dem sie wirksam wird. Das entfällt, wenn Du einen schriftlichen Änderungsvertrag erhältst oder einen in Textform nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG. Ein Verstoß kostet bis zu 2.000 Euro Bußgeld (§ 4 NachwG), macht die Änderung aber nicht unwirksam.

Arbeitsvertrag ändern: Was darf der Arbeitgeber ohne Deine Zustimmung?

Über sein Direktionsrecht bestimmt der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen, soweit Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz nichts festlegen (§ 106 GewO). Eine Versetzung an einen anderen Standort ist deshalb oft ohne Vertragsänderung möglich. Gehalt und Umfang der Arbeitszeit kann er auf diesem Weg dagegen nicht senken.

Vorformulierte Änderungsvorbehalte, etwa Widerrufs- oder Versetzungsklauseln, unterliegen der AGB-Kontrolle im Arbeitsvertrag. Reicht das Weisungsrecht, ist umgekehrt eine Änderungskündigung unverhältnismäßig. So entschied das BAG zugunsten einer Arbeitnehmerin, deren Arbeitsort vertraglich nicht festgelegt war; die Änderungskündigung war unwirksam (Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 509/15).

Was kannst Du bei einer Änderungskündigung tun?

Mit einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber und bietet zugleich neue Bedingungen an. Du hast drei Möglichkeiten: annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen. Den Vorbehalt, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist, musst Du innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang erklären (§ 2 KSchG).

Innerhalb derselben drei Wochen ist die Änderungsschutzklage zu erheben (§ 4 Satz 2 KSchG). Erhebst Du rechtzeitig eine normale Kündigungsschutzklage und stellst den Antrag später um, genügt das nach dem BAG (Urteil vom 21.05.2019, 2 AZR 26/19). Wer ohne Vorbehalt ablehnt, riskiert bei verlorener Klage den Arbeitsplatz. Mit Vorbehalt arbeitest Du zunächst zu den neuen Bedingungen weiter; gewinnst Du, gelten die alten wieder (§ 8 KSchG).

Musst Du einen Änderungsvertrag unterschreiben?

Nein. Eine Pflicht, einem Änderungsangebot zuzustimmen und so den Arbeitsvertrag ändern zu lassen, gibt es nicht, und der Arbeitgeber darf Dich wegen der Ablehnung nicht benachteiligen (§ 612a BGB). Er kann den Arbeitsvertrag ändern, indem er allenfalls eine Änderungskündigung ausspricht, die dann gerichtlich überprüfbar ist. Vorsicht gilt bei einer Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber: Ein unterschriebener Verzicht ist grundsätzlich bindend, nur den Mindestlohn kannst Du nicht wegverhandeln (§ 3 MiLoG).

Manche Änderungen kannst Du selbst durchsetzen. Wer länger als sechs Monate beschäftigt ist, kann in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern eine kürzere Arbeitszeit verlangen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vorher in Textform gestellt werden (§ 8 Abs. 1, 2 und 7 TzBfG). Mehr dazu unter Anspruch auf Teilzeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Arbeitsvertrag wird durch Vereinbarung geändert (§ 311 Abs. 1 BGB); eine nachträgliche Befristung braucht die Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
  • Änderungen wesentlicher Bedingungen muss der Arbeitgeber spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitteilen (§ 3 NachwG).
  • Reicht das Weisungsrecht nach § 106 GewO, ist eine Änderungskündigung unverhältnismäßig (BAG, 22.09.2016, 2 AZR 509/15).
  • Bei einer Änderungskündigung gelten drei Wochen für den Vorbehalt und die Klage (§ 2, § 4 Satz 2 KSchG).

Häufige Fragen (10)

Kann der Arbeitgeber einseitig den Arbeitsvertrag ändern?

Nein, einseitig den Arbeitsvertrag ändern kann er nicht. Einseitig kann er nur im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit näher bestimmen, soweit der Vertrag das offenlässt. Für alles andere, etwa weniger Gehalt oder weniger Stunden, braucht er Deine Zustimmung oder eine Änderungskündigung. Auch vorformulierte Widerrufsvorbehalte im Vertrag helfen ihm nur, wenn sie der AGB-Kontrolle standhalten.

Was passiert, wenn ich den Änderungsvertrag nicht unterschreibe?

Zunächst nichts: Dein bisheriger Vertrag gilt unverändert weiter. Der Arbeitgeber darf Dich wegen der Weigerung nicht benachteiligen (§ 612a BGB). Er kann aber eine Änderungskündigung aussprechen. Dann musst Du innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob Du unter Vorbehalt annimmst, und gegebenenfalls Klage erheben. Ob die Änderung sozial gerechtfertigt ist, prüft im Streitfall das Arbeitsgericht.

Muss ich schriftlich vereinbaren, wenn wir den Arbeitsvertrag ändern?

Für ihre Wirksamkeit meist nicht. Auch mündliche oder per E-Mail getroffene Änderungen sind in der Regel gültig. Ausnahmen sind etwa die nachträgliche Befristung (§ 14 Abs. 4 TzBfG) und Vereinbarungen, für die der Vertrag selbst eine wirksame Form verlangt. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber wesentliche Änderungen nach § 3 NachwG schriftlich mitteilen. Schriftliche Abreden helfen außerdem bei einem späteren Streit über den Inhalt.

Kann ich einen unterschriebenen Änderungsvertrag widerrufen?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie beim Online-Kauf gibt es dafür in der Regel nicht. Für Aufhebungsverträge hat das BAG entschieden, dass § 355 BGB nicht greift, auch wenn sie in der Wohnung des Arbeitnehmers geschlossen wurden (Urteil vom 07.02.2019, 6 AZR 75/18). Der Vertrag kann aber unwirksam sein, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande kam oder nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden kann.

Kann ich den Arbeitsvertrag ändern und die Änderung rückwirkend gelten lassen?

Teilweise. Eine rückwirkende Verbesserung, etwa eine Gehaltserhöhung ab dem Vormonat, ist ohne Weiteres möglich. Eine rückwirkende Verschlechterung wirkt wie ein Verzicht auf bereits entstandene Ansprüche. Auf den Mindestlohn kannst Du nicht verzichten (§ 3 MiLoG), auf tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifparteien gebilligten Vergleich (§ 4 Abs. 4 TVG). Das Datum im Vertrag sollte die tatsächliche Vereinbarung widerspiegeln.

Wie lange Bedenkzeit habe ich für einen Änderungsvertrag?

Eine gesetzliche Bedenkzeit, um den Arbeitsvertrag ändern zu lassen, gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann eine Frist für die Annahme seines Angebots setzen. Du darfst Dir aber die Zeit nehmen, den Vertrag prüfen zu lassen, und musst nicht sofort unterschreiben. Wird Druck aufgebaut, etwa durch Überrumpelung in einer belastenden Situation, kann das gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Bei einer Änderungskündigung laufen dagegen feste Fristen von drei Wochen.

Wie kann ich den Arbeitsvertrag ändern lassen, von Vollzeit auf Teilzeit?

Am einfachsten einvernehmlich durch Änderungsvertrag. Lehnt der Arbeitgeber ab, hilft § 8 TzBfG: Nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung kannst Du in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern eine Verringerung verlangen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden. Der Arbeitgeber darf nur aus betrieblichen Gründen ablehnen und muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform antworten.

Gilt nach einem Änderungsvertrag eine neue Probezeit?

Nein, nicht automatisch. Ein Änderungsvertrag setzt das bestehende Arbeitsverhältnis fort, die Betriebszugehörigkeit läuft weiter. Damit bleibt auch der erworbene Kündigungsschutz erhalten, denn die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG knüpft an den ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Eine neu vereinbarte Probezeit kann daran nichts ändern. Anders liegt es, wenn das alte Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet und ein neues begründet wird.

Kann der Arbeitgeber mein Gehalt einfach kürzen?

Nein. Die Höhe der Vergütung ist Teil des Vertrags und unterliegt nicht dem Weisungsrecht. Eine Kürzung braucht Deine Zustimmung, einen wirksamen vertraglichen Vorbehalt, etwa einen Widerrufsvorbehalt für Zulagen, oder eine Änderungskündigung. Kürzt der Arbeitgeber trotzdem, kannst Du die Differenz verlangen; dabei sind Ausschlussfristen aus Vertrag oder Tarifvertrag zu beachten. Den gesetzlichen Mindestlohn darf er in keinem Fall unterschreiten.

Muss der Betriebsrat einer Vertragsänderung zustimmen?

Nicht dem Vertrag als solchem. Führt die Änderung aber zu einer Versetzung oder Umgruppierung, braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Das gilt in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Vor einer Änderungskündigung ist der Betriebsrat außerdem nach § 102 BetrVG anzuhören. Fehlt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.

Quellen

  1. § 2 KSchG Änderungskündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 3 NachwG Änderung der Angaben
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 21.05.2019, 2 AZR 26/19 (Klagefrist bei Annahme unter Vorbehalt)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 8 TzBfG Verringerung der Arbeitszeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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