Mentoring-Programm

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Kurz erklärt Ein Mentoring-Programm ist ein entgeltliches Begleitangebot, bei dem ein Mentor Wissen, Strategien und Erfahrung weitergibt, zum Beispiel über Videos, Calls und Gruppen. Ob es Fernunterricht ist, beurteilt der BGH im Einzelfall nach § 1 Abs. 1 FernUSG. Fehlt dann die Zulassung der ZFU, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Person blickt auf Laptop mit Videokonferenz, ein typisches Setting für ein digitales Mentoring-Programm
Inhalt 4 Abschnitte

Wann fällt ein Mentoring-Programm unter das FernUSG?

Beim Mentoring-Programm entscheidet der Name nichts. Maßgeblich ist, ob das Angebot Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz ist, also nach § 1 Abs. 1 FernUSG die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrender und Lernender ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende den Lernerfolg überwacht. Nach dem Urteil des BGH vom 15.01.2026, III ZR 80/25 lässt sich das für Coaching- und Mentoring-Angebote nicht abstrakt beantworten. Es kommt darauf an, ob der Schwerpunkt auf der Wissensvermittlung oder auf individueller Beratung und Begleitung liegt.

Dort wertete der BGH zwei Vertriebsprogramme für einen selbständigen Makler als Fernunterricht. Die Überwachung des Lernerfolgs legt der Senat weit aus: Es genügt, dass Du nach dem Vertrag in begleitenden Calls Fragen zum erlernten Stoff stellen kannst.

Wann gelten Online-Calls als räumlich getrennt?

Live-Calls im Mentoring-Programm sind nicht automatisch Fernunterricht. Nach BGH III ZR 137/25 (05.02.2026) sind Lehrender und Lernender nur getrennt, soweit die Vermittlung nicht über eine synchrone, wechselseitige Kommunikation läuft, bei der Du wie im Präsenzunterricht ohne Weiteres nachfragen kannst. Werden Calls aufgezeichnet und lassen sie sich jederzeit abrufen, behandelt der BGH auch sie als asynchron (III ZR 142/25 vom 07.05.2026). Mehr zur Abgrenzung von synchronem und asynchronem Unterricht.

In III ZR 142/25 ging es um ein „Business Class Mentoring“ für 16.000 Euro. Beim Mentoring-Programm hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies zurück, weil nicht festgestellt war, welche Anteile überwogen.

Was folgt für das Mentoring-Programm aus einer fehlenden ZFU-Zulassung?

Ist das Programm Fernunterricht und fehlt die ZFU-Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das gilt auch für Selbständige: Nach BGH III ZR 109/24 (12.06.2025) schützt das Gesetz Verbraucher und Unternehmer (FernUSG bei Unternehmern). Dort ging es um ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm“ für 47.600 Euro; die Anbieterin musste die gezahlten 23.800 Euro zurückzahlen.

Wertersatz für erbrachte Dienste im Mentoring-Programm bemisst der BGH nach der üblichen, hilfsweise angemessenen ersparten Vergütung, höchstens nach dem Vertragspreis. In III ZR 109/24 legte die Anbieterin nicht dar, dass der Teilnehmer sonst einen anderen befugten Anbieter bezahlt hätte, und bekam deshalb keinen Wertersatz bei nichtigem Vertrag.

Wie ist der Stand der FernUSG-Reform?

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 27.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht (aktuelle Fassung: Bearbeitungsstand 05.10.2026). Danach sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen, auch die Zulassungspflicht; das Gesetz soll mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Beschlossen ist das nicht. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Unabhängig davon können Verbraucher online geschlossene Verträge in der Regel binnen 14 Tagen widerrufen (§ 355 Abs. 2 BGB, Widerrufsrecht beim Online-Coaching).

Das Wichtigste in Kürze

  • Ob ein Mentoring-Programm Fernunterricht ist, entscheidet der Einzelfall nach § 1 Abs. 1 FernUSG (BGH, 15.01.2026, III ZR 80/25).
  • Aufgezeichnete, jederzeit abrufbare Calls zählen als asynchron (BGH, 07.05.2026, III ZR 142/25).
  • Ohne ZFU-Zulassung ist ein Fernunterrichtsvertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig; das gilt auch für Unternehmer (BGH, 12.06.2025, III ZR 109/24).
  • Wertersatz gibt es höchstens bis zum Vertragspreis und nur, wenn der Anbieter ersparte Aufwendungen darlegt (III ZR 109/24).
  • Der Referentenentwurf vom 27.08.2026 ist nicht beschlossen; bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert.

Häufige Fragen (11)

Ist ein Mentoring-Programm nichtig, wenn keine ZFU-Zulassung vorliegt?

Nur wenn das Programm Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG ist. Dann ordnet § 7 Abs. 1 FernUSG die Nichtigkeit an, wenn die erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 fehlt. Ob das zutrifft, prüft der BGH für jedes Angebot einzeln (III ZR 80/25). Steht die persönliche Beratung im Vordergrund, kann das Gesetz unanwendbar sein; steht die Vermittlung von Wissen im Vordergrund, spricht mehr für Fernunterricht.

Was ist der Unterschied zwischen Coaching und einem Mentoring-Programm?

Rechtlich keiner, der vom Namen abhängt. Beide Begriffe sind gesetzlich nicht definiert. Der BGH stellt in III ZR 80/25 darauf ab, ob der Schwerpunkt des konkreten Angebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung liegt. Ein Programm, das sich Mentoring nennt, kann deshalb Fernunterricht sein, ein anderes nicht.

Gilt das FernUSG auch, wenn ich als Unternehmer gebucht habe?

Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 12.06.2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht nur für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, sondern auch für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gilt. Im Fall hatte ein Teilnehmer ein Business-Mentoring gebucht und bekam die gezahlten 23.800 Euro zurück. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt dagegen grundsätzlich nur für Verbraucher.

Zählen Zoom-Calls als Fernunterricht?

Das hängt von der Art des Calls ab. Läuft er live und kannst Du wie im Präsenzunterricht direkt nachfragen, ist er synchron und spricht gegen räumliche Trennung (BGH III ZR 137/25). Wird er aufgezeichnet und kannst Du ihn jederzeit abrufen, behandelt der BGH ihn als asynchron (III ZR 142/25). Entscheidend ist, welche Anteile im gesamten Mentoring-Programm überwiegen.

Kann ich bei einem nichtigen Mentoring-Vertrag mein Geld zurückfordern?

Ja, nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Anbieter kann dem nur einen Wertersatzanspruch entgegenhalten. Diesen bemisst der BGH nach der üblichen, hilfsweise angemessenen Vergütung, die Du erspart hast, höchstens nach dem Vertragspreis (III ZR 109/24). Der Anbieter muss darlegen, dass Du die Leistung sonst bei einem anderen, befugten Anbieter eingekauft hättest. Gelingt ihm das nicht, ist der volle Betrag zurückzuzahlen.

Was bedeutet Überwachung des Lernerfolgs?

Sie ist das zweite Merkmal des Fernunterrichts nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG. Der BGH legt es weit aus. Es genügt, dass Du nach dem Vertrag den Anspruch hast, etwa in begleitenden Calls Fragen zum erlernten Stoff zu stellen und eine individuelle Kontrolle zu erhalten (III ZR 80/25, Rn. 27). Prüfungen oder Noten sind nicht erforderlich. Beim Mentoring-Programm ist maßgeblich, was der Vertrag verspricht.

Muss ich die restlichen Raten zahlen, wenn der Vertrag nichtig ist?

Aus einem nichtigen Vertrag entsteht kein Vergütungsanspruch, deshalb kann der Anbieter offene Raten dann nicht verlangen. In III ZR 80/25 wies das OLG die Zahlungsklage der Anbieterin über 6.752 Euro ab, der BGH bestätigte das. Ob Dein Vertrag über das Mentoring-Programm nichtig ist, muss aber für das konkrete Programm geprüft werden. Zahlst Du ohne diese Prüfung nicht, riskierst Du Mahnung und Klage.

Wie kann ich prüfen, ob ein Mentoring-Programm eine ZFU-Zulassung hat?

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) bietet auf ihrer Website eine Lehrgangssuche an. Du kannst den Anbieter auch direkt nach der Zulassung fragen und Dir den Bescheid zeigen lassen. Fehlt eine Zulassung, folgt daraus allein noch keine Nichtigkeit. Sie tritt nur ein, wenn das Programm tatsächlich Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG ist.

Wird das FernUSG abgeschafft?

Geplant ist das, beschlossen nicht. Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 27.08.2026 (Bearbeitungsstand 05.10.2026) sollen die §§ 1 bis 26 FernUSG zum 01.07.2027 entfallen und das Gesetz mit Ablauf des 30.06.2028 außer Kraft treten. Bis zur Verkündung gilt das FernUSG unverändert (ZFU, 07.09.2026). Für bereits geschlossene Verträge enthält der Entwurf keine eigene Regel.

Kann ich ein Mentoring-Programm widerrufen?

Als Verbraucher in der Regel ja, wenn Du den Vertrag online, telefonisch oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hast. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage und beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung. Für Unternehmer gibt es dieses Widerrufsrecht grundsätzlich nicht. Ist der Vertrag nach dem FernUSG nichtig, brauchst Du den Widerruf nicht, weil dann ohnehin keine Bindung besteht.

Hat der BGH Verträge über ein Mentoring-Programm schon für nichtig erklärt?

Ja, jedenfalls in III ZR 109/24 (12.06.2025): Dort bestätigte er die Rückzahlung von 23.800 Euro für ein Business-Mentoring ohne Zulassung. In III ZR 80/25 (15.01.2026) stellte er Coaching und Mentoring gleich und wertete zwei Vertriebsprogramme als Fernunterricht. In III ZR 142/25 (07.05.2026) hob er ein Urteil auf, weil noch zu klären war, ob die asynchronen Anteile überwiegen. Eine pauschale Regel zum Mentoring-Programm gibt es nicht.

Quellen

  1. § 1 FernUSG Anwendungsbereich
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 7 FernUSG Nichtigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. BGH, Urteil vom 07.05.2026, III ZR 142/25 (aufgezeichnete Calls asynchron)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 28.10.2026
  4. Referentenentwurf BMBFSFJ zur Modernisierung des Fernunterrichts (Bearbeitungsstand 05.10.2026)
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 28.10.2026

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