Umzugskostenvergütung

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Kurz erklärt Umzugskostenvergütung ist die Erstattung von Umzugsauslagen, die Beamte bei einem dienstlich veranlassten Wohnungswechsel erhalten. Für Bundesbeamte regelt sie das Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Voraussetzung ist eine schriftliche oder elektronische Zusage; den Antrag musst Du innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ende des Umzugs stellen.

Person trägt Umzugskarton eine Treppe hoch, im Hintergrund ein deutsches Wohnhaus, als Szene für Umzugskostenvergütung
Inhalt 4 Abschnitte

Wer bekommt Umzugskostenvergütung?

Berechtigt sind nach § 1 BUKG unter anderem Bundesbeamte, Bundesrichter, Berufs- und Zeitsoldaten sowie in bestimmten Fällen Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das Umzugskostenrecht des jeweiligen Landes. Hamburg hat kein eigenes Umzugskostengesetz: Nach Angaben des Personalamts Hamburg sind wegen des Verweises in § 84 Abs. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes das BUKG und die darauf gestützten Verordnungen anzuwenden.

Ohne Zusage gibt es keine Umzugskostenvergütung. § 2 Abs. 1 BUKG verlangt eine schriftliche oder elektronische Zusage, die möglichst zusammen mit der Maßnahme erteilt wird, die den Umzug auslöst.

Wann muss die Umzugskostenvergütung zugesagt werden?

Zwingend ist die Zusage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG bei einer Versetzung von Beamten aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn eine baldige weitere Versetzung absehbar ist oder die bisherige Wohnung auf einer üblichen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt (Einzugsgebiet).

Im Ermessen steht die Zusage nach § 4 BUKG etwa bei Einstellung, Abordnung oder einem Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen mit amts- oder vertrauensärztlicher Bescheinigung. Ist ein Umzug wegen Wohnungsmangels noch nicht möglich, kommt Trennungsgeld nach § 12 BUKG in Betracht.

Was wird erstattet?

Nach § 5 Abs. 1 BUKG umfasst die Vergütung Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigung, andere Auslagen und eine Pauschvergütung.

  • Transport: die notwendigen Auslagen für den Umzug des Umzugsguts (§ 6).
  • Reisen: die Umzugsreise wie eine Dienstreise sowie zwei Reisen zur Wohnungssuche (§ 7), siehe Reisekosten für Beamte.
  • Miete: die alte Miete bis zum frühestmöglichen Vertragsende, höchstens sechs Monate, und die neue Miete für höchstens drei Monate, wenn beide gleichzeitig zu zahlen waren (§ 8 BUKG). Das betrifft genau die doppelte Mietzahlung beim Umzug.
  • Makler und Unterricht: ortsübliche Maklergebühren für eine Mietwohnung sowie umzugsbedingter Nachhilfeunterricht der Kinder bis 20 Prozent des Endgrundgehalts A 13 je Kind (§ 9).
  • Pauschale: 15 Prozent des Endgrundgehalts A 13 für den Berechtigten und 10 Prozent für jede weitere Person im Haushalt (§ 10 BUKG), mit 50 Prozent Häufigkeitszuschlag bei einem weiteren Umzug innerhalb von fünf Jahren.

Welche Fristen musst Du beachten?

Die Umzugskostenvergütung wird erst nach dem Umzug gezahlt. Den Antrag musst Du innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich oder elektronisch bei der Beschäftigungsbehörde stellen; die Frist beginnt am Tag nach dem Umzug (§ 2 Abs. 2 BUKG). Wer sie versäumt, verliert den Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Außerdem musst Du innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage umziehen; die oberste Dienstbehörde kann das in besonders begründeten Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängern (§ 2 Abs. 3 BUKG).

Steuerlich ist eine aus öffentlichen Kassen gezahlte Umzugskostenvergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Lehnt der Dienstherr die Zusage oder die Erstattung der Umzugskostenvergütung ab, ist der Weg über Widerspruch und Verwaltungsgericht eröffnet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne schriftliche oder elektronische Zusage gibt es keine Umzugskostenvergütung (§ 2 Abs. 1 BUKG).
  • Bei Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort muss die Zusage erteilt werden, außer etwa im 30-Kilometer-Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG).
  • Den Antrag musst Du innerhalb eines Jahres nach Ende des Umzugs stellen; danach ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2 BUKG).
  • Die alte Miete wird bis zu sechs Monate, die neue bis zu drei Monate erstattet (§ 8 BUKG).
  • Hamburg wendet über § 84 Abs. 2 HmbBG das Bundesumzugskostengesetz an.

Häufige Fragen (10)

Wann bekommt man Umzugskostenvergütung?

Wenn Dein Dienstherr sie Dir schriftlich oder elektronisch zugesagt hat. Pflicht ist die Zusage nach § 3 BUKG vor allem bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort, außer Du wohnst bereits im Einzugsgebiet von weniger als 30 Kilometern. Bei Einstellung oder Abordnung kann die Zusage nach § 4 BUKG erteilt werden. Ein Umzug ohne Zusage wird nicht erstattet.

Wie hoch ist die Umzugskostenvergütung?

Eine feste Gesamtsumme gibt es nicht. Erstattet werden tatsächliche Auslagen wie Transport, Reisen, Makler und doppelte Miete, dazu kommt eine Pauschvergütung. Sie beträgt nach § 10 BUKG 15 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 für Dich und 10 Prozent für jede weitere Person, die mit Dir zusammenlebt. Maßgeblich ist das Endgrundgehalt am Tag vor dem Einladen.

Wie lange habe ich Zeit, die Umzugskosten zu beantragen?

Ein Jahr. § 2 Abs. 2 BUKG sieht eine Ausschlussfrist vor, die am Tag nach Beendigung des Umzugs beginnt. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Beschäftigungsbehörde einzureichen. Anders als bei einer Verjährung lässt sich eine versäumte Ausschlussfrist nicht durch spätere Einwände retten. Sammle Rechnungen und Belege deshalb von Anfang an.

Was ist der Unterschied zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld?

Die Umzugskostenvergütung deckt die Kosten des Umzugs selbst. Trennungsgeld gleicht nach § 12 BUKG Mehrkosten aus, wenn Du nach einer Versetzung vorerst nicht umziehst und getrennt wohnst oder pendelst. Hast Du eine Zusage der Umzugskostenvergütung, gibt es Trennungsgeld nur, wenn Du uneingeschränkt umzugswillig bist und nachweislich wegen Wohnungsmangels oder eines gesetzlichen Hinderungsgrundes noch nicht umziehen kannst.

Werden Maklerkosten bei einem dienstlichen Umzug erstattet?

Ja, soweit sie notwendig und ortsüblich sind. § 9 Abs. 1 BUKG erstattet die Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage. Kaufst Du eine eigene Wohnung, werden entsprechende Auslagen nur bis zu der Höhe ersetzt, die für die Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wäre. Lass Dir die Rechnung des Maklers mit Leistungsbeschreibung geben.

Muss ich die Umzugskostenvergütung zurückzahlen?

In einem Fall schon. Wurde die Vergütung bei einer Einstellung oder aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nach § 4 BUKG zugesagt und scheidest Du innerhalb von zwei Jahren nach dem Umzug aus einem von Dir zu vertretenden Grund aus dem Bundesdienst aus, musst Du sie nach § 5 Abs. 3 BUKG zurückzahlen. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, etwa beim direkten Wechsel zu einem anderen öffentlichen Dienstherrn.

Ist die Umzugskostenvergütung steuerfrei?

Ja. Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Umzugskostenvergütungen aus öffentlichen Kassen steuerfrei. Was Dir der Dienstherr steuerfrei erstattet, kannst Du in der Regel nicht zusätzlich als Werbungskosten absetzen. Kosten, die über die Erstattung hinausgehen und beruflich veranlasst sind, können in der Steuererklärung eine Rolle spielen. Das klärst Du am besten mit Deiner steuerlichen Beratung.

Gilt das Bundesumzugskostengesetz auch für Landesbeamte?

Nur, wenn das Land darauf verweist. Das BUKG gilt nach § 1 unmittelbar für Bundesbeamte, Bundesrichter und Soldaten. Viele Länder haben eigene Umzugskostengesetze. Hamburg wendet nach Angaben des Personalamts über § 84 Abs. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes das BUKG mit den darauf gestützten Verordnungen an. In anderen Ländern solltest Du das jeweilige Landesgesetz prüfen.

Bekomme ich Umzugskosten, wenn ich nur innerhalb der Stadt umziehe?

In der Regel nicht. Die Zusage ist bei einer Versetzung ausgeschlossen, wenn Deine Wohnung im neuen Dienstort liegt oder weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG). Ausnahmen gibt es, wenn der Dienstvorgesetzte anordnet, eine Wohnung in bestimmter Entfernung zu nehmen, oder wenn eine Dienstwohnung geräumt werden muss.

Bis wann muss ich nach der Zusage umziehen?

Innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage. Ziehst Du später um, wird nach § 2 Abs. 3 BUKG keine Vergütung gewährt. Die oberste Dienstbehörde kann die Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um höchstens zwei Jahre verlängern. Für Umzüge nach Ende des Dienstverhältnisses gelten in § 4 Abs. 3 BUKG kürzere Fristen von zwei Jahren.

Quellen

  1. § 2 BUKG Anspruch auf Umzugskostenvergütung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 8 BUKG Mietentschädigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 10 BUKG Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Umzugskostenrecht (Personalamt Hamburg)
    BehördeFreie und Hansestadt Hamburg, Personalamt · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 3 EStG Steuerfreie Einnahmen (Nr. 13)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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