Kündigung bei Diensten höherer Art (§ 627 BGB)

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Kurz erklärt Die Kündigung bei Diensten höherer Art erlaubt es, einen Dienstvertrag jederzeit und ohne wichtigen Grund fristlos zu beenden, wenn die Leistung auf besonderem Vertrauen beruht. Geregelt ist sie in § 627 BGB. Bezahlt wird nach § 628 BGB nur der Teil, der den bisherigen Leistungen entspricht. Für Arbeitsverhältnisse gilt die Vorschrift nicht.

Person in modernem Homeoffice beendet einen Online-Dienstvertrag, Kündigung bei Diensten höherer Art (§ 627 BGB)
Inhalt 4 Abschnitte

Was regelt § 627 BGB zur Kündigung bei Diensten höherer Art?

Nach § 627 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis auch ohne wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB gekündigt werden. Das ist eine Ausnahme von der Regel, dass ein Vertrag mit fester Laufzeit bis zum Ende bindet. Die Kündigung bei Diensten höherer Art wirkt sofort, eine Frist ist nicht einzuhalten. Die Kündigung bei Diensten höherer Art steht beiden Seiten zu.

Vier Voraussetzungen müssen vorliegen. Es muss sich um einen Dienstvertrag handeln, nicht um einen Werkvertrag; zur Abgrenzung siehe Dienstvertrag und Werkvertrag. Es darf kein Arbeitsverhältnis sein. Der Dienstleister darf nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen stehen. Und es müssen Dienste höherer Art sein, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Typische Beispiele sind Leistungen von Ärzten, Anwälten, Steuerberatern oder Beratern, denen man persönliche Dinge anvertraut.

Gilt die Kündigung bei Diensten höherer Art nach § 627 BGB auch für Coaching-Verträge?

Das hängt vom Inhalt des Vertrags ab. Ein individuelles Coaching, bei dem Du einer Person private, berufliche oder finanzielle Verhältnisse offenlegst, kann ein Dienst höherer Art sein. Ein reiner Videokurs ohne persönliche Betreuung eher nicht. Für die Partnerschaftsvermittlung hat der BGH die Anwendung bejaht. Wer Hilfe bei der Partnersuche sucht, muss besonderes Vertrauen in die Seriosität des Anbieters haben (BGH, Urteil vom 08.10.2009, III ZR 93/09).

Vor § 627 BGB lohnt oft der Blick auf das Fernunterrichtsschutzgesetz. Ist ein Online-Programm Fernunterricht ohne ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der BGH hat das am 12.06.2025 (III ZR 109/24) auch für Unternehmer bestätigt. Mehr dazu unter Nichtigkeit des Coachingvertrags. Ist das FernUSG anwendbar und der Vertrag wirksam, gibt § 5 FernUSG ein eigenes Kündigungsrecht.

Kann das Kündigungsrecht im Vertrag ausgeschlossen werden?

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Der BGH hält in III ZR 93/09 fest, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 627 BGB durch AGB nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist. Eine Klausel wie „keine Kündigung während der Mindestlaufzeit“ hilft dem Anbieter dann nicht, wenn § 627 BGB greift. Das betrifft gerade Programme mit Mindestlaufzeit beim Coaching.

Ebenso unwirksam war im BGH-Fall eine Klausel, nach der die Vergütung auch ohne die vertragstypische Leistung als verdient gelten sollte. Die Revision der Anbieterin wurde zurückgewiesen, der Kunde bekam sein Geld bis auf einen kleinen Teilbetrag zurück. Ob eine ausgehandelte Individualvereinbarung den Ausschluss tragen kann, ist eine Frage des Einzelfalls.

Was musst Du nach der Kündigung noch bezahlen?

Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Dienstleister einen Teil der Vergütung verlangen, der seinen bisherigen Leistungen entspricht. Hast Du für spätere Zeiträume im Voraus gezahlt, muss er den Rest zurückerstatten (§ 628 Abs. 1 Satz 3 BGB). Im Fall III ZR 93/09 sah das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast für den Wert der erbrachten Leistung beim Anbieter; der BGH bestätigte das Urteil im Ergebnis.

Für den Anbieter selbst gilt eine Grenze. Er darf nicht zur Unzeit kündigen, also nicht so, dass Du Dir die Dienste nicht anderweitig beschaffen kannst, außer bei wichtigem Grund (§ 627 Abs. 2 BGB). Sonst schuldet er Schadensersatz. Liegt kein Fall des § 627 BGB vor, bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB, etwa bei schweren Pflichtverletzungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 627 BGB erlaubt die fristlose Kündigung eines Dienstvertrags ohne wichtigen Grund, wenn Dienste höherer Art auf besonderem Vertrauen beruhen.
  • Für Arbeitsverhältnisse und dauernde Dienstverhältnisse mit festen Bezügen gilt § 627 BGB nicht.
  • Ein Ausschluss des Kündigungsrechts in AGB ist nach BGH (08.10.2009, III ZR 93/09) unzulässig.
  • Nach der Kündigung schuldest Du nur die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen; Vorauszahlungen sind anteilig zu erstatten (§ 628 Abs. 1 BGB).
  • Bei Online-Programmen zuerst prüfen, ob das FernUSG greift; ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).

Häufige Fragen (10)

Ist die Kündigung bei Diensten höherer Art nach § 627 BGB abdingbar?

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.10.2009 (III ZR 93/09) unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung festgehalten, dass ein Ausschluss des Kündigungsrechts durch AGB nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig ist. Vorformulierte Klauseln in Coaching- oder Beratungsverträgen, die eine Kündigung während der Laufzeit ausschließen, helfen dem Anbieter deshalb nicht, wenn § 627 BGB anwendbar ist.

Ist bei einem Coaching-Vertrag die Kündigung bei Diensten höherer Art jederzeit möglich?

Möglicherweise, wenn das Coaching ein Dienst höherer Art ist, der auf besonderem Vertrauen beruht. Dann erlaubt § 627 BGB die sofortige Kündigung ohne Grund. Ob das zutrifft, hängt vom Inhalt ab: persönliches 1:1-Coaching eher ja, ein reiner Videokurs eher nein. Unabhängig davon kann der Vertrag nach dem FernUSG nichtig sein, oder es besteht ein Widerrufsrecht.

Was sind Dienste höherer Art?

Leistungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine besondere Vertrauensstellung voraussetzen und die man nur jemandem überträgt, dem man persönlich vertraut. Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Anerkannt sind etwa ärztliche Behandlung, anwaltliche oder steuerliche Beratung und Partnerschaftsvermittlung. Entscheidend ist, ob der Kunde private oder vertrauliche Informationen offenlegen muss und auf die Seriosität des Anbieters angewiesen ist.

Muss ich nach der Kündigung bei Diensten höherer Art nach § 627 BGB den vollen Preis zahlen?

Nein. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB schuldest Du nur den Teil der Vergütung, der den bisherigen Leistungen entspricht. Vorauszahlungen für spätere Zeiträume muss der Anbieter erstatten. Eine AGB-Klausel, nach der die Vergütung unabhängig von der Leistung als verdient gilt, hat der BGH in III ZR 93/09 für unwirksam gehalten. Den Wert der erbrachten Leistung muss im Streit regelmäßig der Anbieter darlegen.

Gilt § 627 BGB auch für Unternehmer?

Ja. § 627 BGB ist keine Verbraucherschutzvorschrift, sondern gilt für alle Dienstverträge, die die Voraussetzungen erfüllen. Auch ein Unternehmer, der ein Business-Coaching oder eine Beratung bucht, kann sich darauf berufen. Unterschiede gibt es bei der AGB-Kontrolle, die gegenüber Unternehmern etwas großzügiger ist (§ 310 Abs. 1 BGB), und beim Widerrufsrecht, das nur Verbrauchern zusteht.

Wie funktioniert die Kündigung bei Diensten höherer Art nach § 627 BGB richtig?

Eine besondere Form schreibt das Gesetz nicht vor, sofern der Vertrag keine vorsieht. Für den Nachweis empfiehlt sich eine schriftliche Kündigung per E-Mail und Brief. Weise darin darauf hin, dass Du nach § 627 BGB, hilfsweise aus wichtigem Grund und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigst. Fordere zugleich eine Abrechnung der erbrachten Leistungen und die Erstattung zu viel gezahlter Beträge an.

Gilt § 627 BGB im Arbeitsverhältnis?

Nein. Die Kündigung bei Diensten höherer Art nimmt Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 622 BGB ausdrücklich aus. Für Arbeitnehmer gelten die Kündigungsfristen des § 622 BGB und für die fristlose Kündigung § 626 BGB mit seiner Zwei-Wochen-Frist. Auch freie Dienstverhältnisse mit festen, laufenden Bezügen, etwa eines dauerhaft beschäftigten Beraters, sind von § 627 BGB nicht erfasst.

Was ist eine Kündigung zur Unzeit?

Eine Kündigung durch den Dienstleister, die so erfolgt, dass Du Dir die Dienste nicht rechtzeitig anderweitig beschaffen kannst. § 627 Abs. 2 BGB verbietet das, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist trotzdem wirksam, der Anbieter muss aber den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Ein Beispiel wäre der Abbruch einer Begleitung unmittelbar vor einem wichtigen Termin.

Ist ein Online-Coaching ein Dienst höherer Art?

Das entscheiden Gerichte im Einzelfall. Für ein Programm aus vorab aufgezeichneten Videos ohne persönlichen Kontakt spricht wenig dafür. Bei einem intensiven 1:1-Coaching mit Einblick in persönliche oder finanzielle Verhältnisse liegt die Annahme näher. Online-Programme können daneben unter das FernUSG fallen, das bei fehlender Zulassung zur Nichtigkeit führt und eigene Kündigungsfristen kennt.

Was ist der Unterschied zwischen § 626 und § 627 BGB?

§ 626 BGB verlangt einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung unzumutbar macht, und eine Kündigung binnen zwei Wochen ab Kenntnis. Er gilt für alle Dienstverhältnisse, auch Arbeitsverhältnisse. § 627 BGB braucht keinen Grund und keine Frist, gilt aber nur für Dienste höherer Art außerhalb von Arbeitsverhältnissen. Bei Unsicherheit kann die Kündigung hilfsweise auf beide Vorschriften gestützt werden.

Quellen

  1. § 627 BGB Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 628 BGB Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. BGH, Urteil vom 08.10.2009, III ZR 93/09 (§ 627 BGB, Video-Partnerportal)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 7 FernUSG Nichtigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24 (FernUSG auch für Unternehmer)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026

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