Fernabsatzvertrag
Kurz erklärt Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, den Du als Verbraucher mit einem Unternehmer ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Internet, Telefon oder E-Mail schließt (§ 312c BGB). Für einen solchen Fernabsatzvertrag hast Du meist ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ohne korrekte Belehrung verlängert sich Deine Widerrufsmöglichkeit auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann liegt ein Fernabsatzvertrag vor?
Nach § 312c Abs. 1 BGB müssen drei Merkmale zusammenkommen:
- Auf der einen Seite steht ein Unternehmer, auf der anderen ein Verbraucher (§§ 13, 14 BGB), siehe Verbraucher und Unternehmer.
- Für die Verhandlungen und den Vertragsschluss werden ausschließlich Fernkommunikationsmittel genutzt.
- Der Fernabsatzvertrag kommt im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zustande. Wer nur ausnahmsweise einmal telefonisch verkauft, fällt nicht darunter.
Fernkommunikationsmittel sind alle Wege, bei denen die Parteien nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails, SMS sowie digitale Dienste (§ 312c Abs. 2 BGB). Dazu zählt auch der Abschluss per Videokonferenz oder Messenger, siehe Vertragsschluss per WhatsApp oder Zoom und Vertragsschluss am Telefon. Ein einziges persönliches Treffen vor Vertragsschluss kann dagegen dazu führen, dass kein Fernabsatzvertrag vorliegt.
Verträge zwischen zwei Unternehmern sind nie Fernabsatzverträge. Ausgenommen sind außerdem bestimmte Vertragsarten wie Grundstücksgeschäfte (§ 312 Abs. 2 BGB). Bei Wohnraummiete gilt das Widerrufsrecht nur, wenn Du die Wohnung vorher nicht besichtigt hast (§ 312 Abs. 3 BGB), mehr dazu unter Mietvertrag widerrufen.
Diese Pflichten muss der Unternehmer erfüllen
Vor Vertragsschluss muss der Unternehmer Dich nach Art. 246a EGBGB informieren, unter anderem über wesentliche Eigenschaften, Gesamtpreis, Laufzeit und Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 1 BGB). Diese Angaben werden Inhalt des Fernabsatzvertrags.
Nach Vertragsschluss muss er Dir den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, spätestens bevor er mit der Dienstleistung beginnt oder bei Lieferung der Ware (§ 312f Abs. 2 BGB), siehe Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger. Eine E-Mail mit PDF genügt dafür.
Bei Bestellungen im Internet greift zusätzlich die Button-Lösung: Der Bestellknopf muss eindeutig, etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“, beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB). Fehlt das, kommt kein Vertrag zustande (§ 312j Abs. 4 BGB). Das gilt aber nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird, etwa per E-Mail-Wechsel oder im Telefongespräch (§ 312j Abs. 5 BGB).
Wie funktioniert der Widerruf beim Fernabsatzvertrag?
Als Verbraucher hast Du nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Sie beginnt bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss, bei Waren erst mit Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB). Eine Begründung brauchst Du nicht, und die rechtzeitige Absendung genügt.
Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB). Typische Fehler beschreibt der Eintrag Fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
Seit dem 19.06.2026 müssen Unternehmer bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine Widerrufsfunktion bereitstellen (§ 356a BGB). Sie ist mit „Vertrag widerrufen“ zu beschriften und während der Frist ständig verfügbar. Nach der Bestätigung über „Widerruf bestätigen“ erhältst Du unverzüglich eine Eingangsbestätigung. Nach dem Widerruf des Fernabsatzvertrags sind die Leistungen binnen 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB).
Ausnahmen: Wann Dein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist
§ 312g Abs. 2 BGB nimmt bestimmte Verträge aus, etwa individuell angefertigte Waren, schnell verderbliche Waren, entsiegelte Hygieneartikel oder Freizeitdienstleistungen zu einem festen Termin, zum Beispiel Konzertkarten.
Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat und Du vorher ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hast, dass Du das weißt (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Widerrufst Du eine bereits begonnene Dienstleistung, schuldest Du Wertersatz nach Widerruf für die bis dahin erbrachten Leistungen, wenn Du den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt hattest und ordnungsgemäß informiert wurdest. Maßstab ist der vereinbarte Gesamtpreis, bei einem unverhältnismäßig hohen Preis der Marktwert (§ 357a Abs. 2 BGB). Für digitale Inhalte ohne Datenträger ist kein Wertersatz geschuldet (§ 357a Abs. 3 BGB).
Für Online-Kurse und Coachings hat der Bundesgerichtshof klargestellt: Bei einem im Fernabsatz geschlossenen Fernunterricht folgt das Widerrufsrecht aus § 312g BGB, nicht aus § 4 FernUSG (BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24).
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Fernabsatzvertrag setzt Unternehmer, Verbraucher und ausschließlich Fernkommunikation bei Verhandlung und Abschluss voraus (§ 312c BGB).
- Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, bei Waren ab Erhalt, bei Dienstleistungen ab Vertragsschluss (§§ 355, 356 BGB).
- Ohne ordnungsgemäße Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 4 BGB).
- Seit 19.06.2026 brauchen online geschlossene Fernabsatzverträge eine Widerrufsfunktion „Vertrag widerrufen“ (§ 356a BGB).
- Für begonnene Dienstleistungen kann nach Widerruf Wertersatz anfallen, berechnet am vereinbarten Gesamtpreis (§ 357a Abs. 2 BGB).
Häufige Fragen (11)
Was gilt als Fernabsatzvertrag?
Ein Vertrag gilt als Fernabsatzvertrag, wenn ein Unternehmer und ein Verbraucher ihn ausschließlich über Fernkommunikationsmittel aushandeln und schließen, also ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit (§ 312c BGB). Typisch sind Bestellungen im Onlineshop, Verträge am Telefon, per E-Mail oder per Videocall. Zusätzlich muss der Unternehmer seinen Vertrieb auf solche Wege eingerichtet haben.
Ist ein Vertrag am Telefon ein Fernabsatzvertrag?
In der Regel ja, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher telefoniert und der Vertrag ohne persönliches Treffen zustande kommt. Telefonanrufe nennt § 312c Abs. 2 BGB ausdrücklich als Fernkommunikationsmittel. Du hast dann ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Die Button-Lösung gilt bei rein telefonischem Abschluss dagegen nicht, weil der Vertrag durch individuelle Kommunikation zustande kommt (§ 312j Abs. 5 BGB).
Habe ich als Unternehmer auch ein Widerrufsrecht?
Nein. § 312c BGB setzt einen Verbrauchervertrag voraus, also auf einer Seite einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Wer als Selbstständiger oder Unternehmer für sein Geschäft bucht, hat kein gesetzliches Widerrufsrecht aus dem Fernabsatzrecht. Für Online-Kurse kann trotzdem das FernUSG greifen, das der Bundesgerichtshof auch auf Unternehmer anwendet (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24).
Wie lange kann ich einen Fernabsatzvertrag widerrufen?
In der Regel 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss, bei Waren mit Erhalt der Ware, bei mehreren Teillieferungen mit der letzten (§ 356 Abs. 2 BGB). Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beginnt die Frist nicht; das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB).
Wie widerrufe ich einen Fernabsatzvertrag?
Durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer, etwa per E-Mail oder Brief; eine Begründung ist nicht nötig (§ 355 Abs. 1 BGB). Für die Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei online geschlossenen Verträgen kannst Du seit dem 19.06.2026 auch die Widerrufsfunktion „Vertrag widerrufen“ auf der Website nutzen (§ 356a BGB). Bewahre einen Nachweis über die Absendung auf.
Muss ich die Kosten für die Rücksendung selbst tragen?
Nur wenn der Unternehmer Dich vorher darüber informiert hat, dass Du die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägst (§ 357 Abs. 5 BGB). Hat er sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen, oder bietet er die Abholung an, zahlst Du nichts. Die Kosten der Hinsendung in Standardversand muss er Dir zusammen mit dem Kaufpreis binnen 14 Tagen erstatten (§ 357 Abs. 1 und 2 BGB).
Kann ich meinen Online-Coaching-Vertrag widerrufen?
Als Verbraucher ja, wenn der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde, also über Website, Telefon oder Videocall (§ 312g Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Hast Du einen vorzeitigen Beginn verlangt, schuldest Du für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen anteiligen Wertersatz (§ 357a Abs. 2 BGB). Wer als Unternehmer bucht, hat dieses Widerrufsrecht nicht.
Was passiert, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist?
Dann beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen (§ 356 Abs. 3 BGB). Du kannst den Fernabsatzvertrag in diesem Fall bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn widerrufen (§ 356 Abs. 4 BGB). Holt der Unternehmer die Belehrung innerhalb dieser Höchstfrist nach, läuft ab dann eine Frist von 14 Tagen. Wertersatz für Dienstleistungen kann er ohne ordnungsgemäße Information nicht verlangen.
Habe ich bei digitalen Produkten ein Widerrufsrecht?
Ja, auch bei Downloads, Streaming oder E-Books. Bei digitalen Inhalten ohne Datenträger erlischt das Widerrufsrecht aber, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, Du dem ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hast, dass Du dadurch Dein Widerrufsrecht verlierst, und er Dir eine Vertragsbestätigung geschickt hat (§ 356 Abs. 6 BGB). Wertersatz schuldest Du für digitale Inhalte nicht.
Ist ein Fernabsatzvertrag ein Kaufvertrag?
Nicht unbedingt. Fernabsatzvertrag beschreibt nur, wie ein Vertrag zustande kommt, nicht welchen Inhalt er hat. Es kann sich um einen Kaufvertrag, einen Dienstvertrag wie ein Coaching, einen Vertrag über digitale Inhalte oder einen Abo-Vertrag handeln. Welche Rechte Du sonst hast, etwa Gewährleistung oder Kündigung, richtet sich nach dem jeweiligen Vertragstyp.
Wer muss den Widerruf im Streitfall beweisen?
Im Streit muss in der Regel der Verbraucher nachweisen, dass er den Widerruf erklärt und rechtzeitig abgesendet hat. Deshalb lohnt sich ein Nachweis, etwa der Sendebeleg einer E-Mail, ein Einschreiben oder die Eingangsbestätigung, die der Unternehmer bei der Widerrufsfunktion nach § 356a Abs. 4 BGB schicken muss. Hast Du den Widerruf über diese Funktion vor Fristablauf versandt, gilt er als rechtzeitig zugegangen (§ 356a Abs. 5 BGB).
Quellen
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